Italien: Erbschafts- und Schenkungs-Besitzstand

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​​​​​ veröffentlicht am 10. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Der nationale Notariatskammer untersucht in seiner jüngsten Studie Nr. 101-2024/T die Auswirkungen der gesetzvertretenden Rechtsverordnung [Italien: „Decreto Legislativo“] 139/2024 und konzentriert sich dabei auf die Auswirkungen auf der Erbschafts- und Schenkungs-Besitzstand. Das Dokument klärt Auslegungsfragen in Bezug auf den Schenkungs-Besitzstand, einschließlich der Berücksichtigung von Schenkungen vor dem 25. Oktober 2001, die vor der Aussetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer unter die Gesetzgebung fielen. Es wird auch auf indirekte Schenkungen wie Immobilien- und Unternehmensübertragungen verwiesen, die bereits der Registrierungssteuer oder der Mehrwertsteuer unterlagen und somit vom Anwendungsbereich der Schenkungssteuer ausgenommen waren.




Der „Erbschafts-“Besitzstand beinhaltete die fiktive Kombination des Wertes der zu Lebzeiten des de cuius gemachten Schenkungen an die Erben und Vermächtnisnehmer (sog. Schenkungsbetrag) mit dem Wert des Nachlasses (sog. Nachlassvermögen).

In Bezug auf die Erbschaft verweist das Notariat auf die Urteile des Obersten Kassationsgerichtshofs (Kass. Nr. 24940/2016 und Kass. Nr. 26050/2016), die die stillschweigende Abschaffung dieser Einrichtung bestätigt haben, die nun durch die gesetzvertretende Rechtsverordnung [Italien: „Decreto Legislativo“] Nr. 139/2024 mit der Streichung von § 8 Absatz 4 umgesetzt wurde. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Rundschreiben Nr. 29 vom 19. Oktober 2023 des italienischen Finanzamtes, das in Übereinstimmung mit der vorgenannten Rechtsprechung eindeutig feststellt, dass der „Erbschafts-“Besitzstand für die Zwecke der Erbschaftssteuer als stillschweigend abgeschafft zu betrachten ist, was zur Folge hat, dass es weder für die Festlegung der Steuersätze noch für die Berechnung der Selbstbehalte herangezogen werden kann.

Der in Artikel 57 der gesetzvertretenden Rechtsverordnung [Italien: „Decreto Legislativo“] 346/1990 geregelte Schenkungs-Besitzstand setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Schenkung sichergestellt ist, dass der dem Begünstigten zur Verfügung stehende Freibetrag nicht bereits durch frühere Schenkungen zwischen denselben Parteien ausgehöhlt wurde. Ist dies nicht der Fall, wird der Teil, der den Freibetrag übersteigt, schenkungssteuerpflichtig. Im Einklang mit der Rechtsprechung (Oberster Kassationsgerichtshof Nr. 727/2021 und Oberster Kassationsgerichtshof Nr. 5690/2023) und der Praxis (das oben erwähnte Rundschreiben 29/2023) hat die  gesetzvertretende Rechtsverordnung [Italien: „Decreto Legislativo“] 139/2024 bei der Neuformulierung von Artikel 57 der gesetzvertretenden Rechtsverordnung [Italien: „Decreto Legislativo“] 346/90 ausdrücklich die koaxiale Abzugsfähigkeit bei der Berechnung der Bestimmung des Freibetrags zugunsten des Beschenkten vorgesehen, mit Ausnahme von Schenkungen, die während des Fünfjahreszeitraums der Abschaffung der Steuer (25.10.2001 und 29.11.2006) gemacht wurden.

Wie bereits oben dargelegt, gab es im Laufe der Jahre zahlreiche Änderungen in dieser umstrittenen und komplizierten Angelegenheit, die sowohl auf Änderungen und Entwicklungen der Rechtsvorschriften als auch auf eine nicht immer eindeutige Rechtsprechung und (manchmal späte) Auslegungen der Praxis zurückzuführen sind. 

Obwohl die jüngsten Eingriffe (in Praxis, Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung) zur Klärung einiger Zweifel beigetragen haben. Für andere Fragen, wie z. B. die Behandlung von indirekten Schenkungen, steht eine endgültige Klärung jedoch noch aus.

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