Fernwärme-Kartellamtsverfügung gegen Emissionspreise und für Gestattungsentgelte?

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Das Bundeskartellamt hat in dem Einstellungsbeschluss zu dem Preismissbrauchsverfahren gegen die Stadtwerke Leipzig umfassend zur Marktabgrenzung und Methodik der Preismissbrauchs-kontrolle Stellung genommen. Insofern sollten die Hinweise aus der Beschlussbegründung bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden.

 

​Im Zuge der bundesweiten Sektorenuntersuchung hatte das Bundeskartellamt gegen 7 Fernwärmeversorger Preismissbrauchs-verfahren eröffnet. Dabei konnte das Verfahren gegen die Stadtwerke Leipzig nach einer Verpflichtungszusage zur Senkung der Fernwärmepreise jetzt kurzfristig abgeschlossen werden. Das Senkungsvolumen von insgesamt 40,8 Mio. Euro verdeutlicht das zunehmende kartellrechtliche Risiko der Fernwärmeversorger.
   
Mit dem Verzicht auf die Einführung eines Emissionspreises wirft das Verfahren ein Schlaglicht auf die Problematik der seit 2013 grundsätzlich bestehenden Kostenlasten aus der Emissionshandelspflicht für Fernwärmeversorger. Dabei ist der Verzicht ein Indiz dafür, dass hier die Lenkungswirkung des TEHG aufgrund einer Überausstattung mit Zertifikaten noch nicht wirkt. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass CO2-Preisanpassugsklauseln, die nicht an die Echtkosten der CO2-Handelspflicht anknüpfen, auch künftig verstärkt einer kartell- und zivilrechtlichen Kontrolle unterzogen werden.
  
Das Bundeskartellamt hat sich weiterhin nicht der Argumentation der Stadtwerke Leipzig angeschlossen, dass die Fernwärme aufgrund des Substitutionswettbewerbs zu anderen Heizungssystemen einem Wettbewerb unterliegt. Insbesondere die im ostdeutschen Fernwärmemarkt häufig bestehende Marktmacht großer Immobilienunternehmen auf der Abnehmerseite hat sich das Bundeskartellamt nicht zu eigen gemacht.
  
Bei der eigentlichen Missbrauchskontrolle hat das Bundeskartellamt erneut die Vergleichsmarktmethode in Form eines Erlösvergleichs verfolgt. Als Vergleichsgröße hat das Bundeskartellamt einen abgabenbereinigten Nettodurchschnittserlös ermittelt. Dabei hat das Bundeskartellamt Gestattungsentgelte als Abgaben gewertet, die insofern bei der Vergleichsbetrachtung unbeachtlich bleiben. Kommunale Fernwärmeversorgungsunternehmen, die keine oder nur geringe Gestattungsentgelte zahlen, sollten insofern auch aus kartellrechtlichen Gründen die Zahlung von Gestattungsentgelten bis zur steuerrechtlichen Höchstgrenze in Erwägung ziehen.

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