EEG-Novelle 2021: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

PrintMailRate-it

​​​​​veröffentlicht am 8. Oktober 2020

 

Am 23.09.2020 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des EEG 2017 auf den Weg gebracht, das EEG 2021. Die Novellierung soll u.a. die Erreichung von Klimaschutzzielen sicherstellen und die Akzeptanz der Energiewende fördern und wird unweigerlich auch Auswirkungen auf das Tätigkeitsfeld vieler Stadtwerke haben. 

 

Das Bundeskabinett hat am 23.09.2020 den Gesetzesentwurf zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG 2021) verabschiedet. Bevor die sogenannte EEG-Novelle 2021 jedoch wie geplant schon im Januar 2021 in Kraft treten und das bisher geltende EEG 2017 ersetzen kann, muss sie in einem nächsten Schritt zunächst im Bundestag und Bundesrat beraten werden. Der Gesetzesentwurf hat damit den erst Anfang September diesen Jahres bekannt gewordenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie abgelöst und bringt unter anderem auch relevante Änderungen für Stadtwerke mit sich.

 

Ziele des EEG 2021

Übergeordnetes Ziel der EEG-Novelle 2021 ist der Klimaschutz, welcher unter anderem durch den vermehrten Ausbau von Erneuerbaren Energien erreicht werden soll. Der Anteil der Erneuerbaren Energien soll bis zum Jahr 2030 bei 65 Prozent liegen. Außerdem ist im Gesetzesentwurf erstmals das langfristige Ziel der Treibhausgasneutralität des in Deutschland erzeugten und verbrauchten Stroms bis zum Jahr 2050 verankert.

 

Wesentliche Inhalte des Gesetzesentwurfs

Laut Gesetzesentwurf sollen die zuvor genannten Ziele der Bundesregierung insbesondere durch eine Ausweitung der Ausschreibungsmengen für Wind- und Photovoltaikanlagen erfolgen. Um den Windausbau an Land weiter zu fördern, sieht der Entwurf ferner die Nutzung von weniger Windstarken Standorten vor. Ein Fokus des Entwurfs liegt außerdem auf sogenannten „ausgeförderten Anlagen”, bei denen ab dem Jahr 2021 der 20-jährige Förderungszeitraum endet. Betreiber kleinerer Anlagen bis 100 kW Leistung sollen dem Netzbetreiber danach den in ihrer Anlage erzeugten Strom auch weiterhin zur Verfügung stellen können und eine Vergütung erhalten. Für größere Anlagen, wie vor allem Windenergieanlagen, gilt diese Regelung hingegen nur übergangsweise bis Ende 2021.

 

Weitere relevante Themen sind u.a. Anpassungen bei der Mieterstromregelung und eine Regelung zur kommunalen Teilhabe an Windkraftprojekten, um einen weiteren Personenkreis an der Energiewende teilhaben zu lassen und so deren Akzeptanz zu fördern.

 

Im Mieterstrombericht wurde festgestellt, dass der Mieterstrom seit der Einführung im Jahr 2017 bisher nicht die erforderliche Marktdurchdringung erreichen konnte. Als einer der Hauptgründe wurde die geringe direkte Förderung ausgemacht. So lag die Höhe des Mieterstromzuschlags anfänglich abhängig von der Anlagengröße bei 2,6 ct/kWh (100 kW-Anlage) bis zu 3,7 ct/kWh (10 kW-Anlage). Durch die an den anzulegenden Wert für PV-Anlagen gekoppelte Förderung sind die Fördersätze degressionsbedingt für größere Anlagen (z.B. 40 kW und größer) inzwischen auf 0 ct/kWh abgesunken. Hier wird durch eigene anzulegende Werte für den Mieterstromzuschlag gegengesteuert. Allerdings sinken auch diese mit der Zeit ab.

 

Zudem sieht der EEG 2021-Entwurf die finanzielle Beteiligung von betroffenen Kommunen durch den Windanlagenbetreiber an den Erlösen der Windkraftanlage vor. Diese finanzielle Beteiligung war im Referentenentwurf noch verpflichtend. Nun steht es den Anlagenbetreiber frei, an die betroffenen Kommunen bis zu 0,2 ct/kWh zu zahlen, die diese dann akzeptanzfördernd einsetzen können. Auf der anderen Seite steht es den Kommunen frei, ein solches Vertragsangebot des Windanlagenbetreibers anzunehmen oder für welche Maßnahmen die Mittel verwendet werden. Für die Windanlagenbetreiber handelt es sich um ein wirtschaftlich neutrales Geschäft, da eine Kostenwälzung auf die Netzbetreiber vorgesehen ist.

 

Ferner soll die EEG-Umlage zukünftig teilweise aus dem Bundeshaushalt finanziert und so auf 6,5 ct/kWh im Jahr 2021 bzw. 6,0 ct/kWh im Jahr 2022 gedeckelt werden. Hierdurch sinken die Stromkosten, wodurch die Stromkostenintensität von Unternehmen reduziert wird, die von der besonderen Ausgleichsregelung profitieren. Um den Verlust der Privilegierung zu verhindern, reduzieren sich die Schwellenwerte für die Stromkostenintensität ab dem Antragsjahr 2021 auf 13 Prozent bis hin zu 11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024.

 

Ausblick

Der Entwurf des EEG 2021 enthält interessante Neuerungen, die weit über die genannten Themen hinaus gehen. Auf die einzelnen Neuerung werden wir in einer Artikelserie eingehen, in der wir auch auf Änderungen aufgrund des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens eingehen werden. Bleiben Sie gespannt!

 

 

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen weiter!

 

Anrede
Titel
Vorname
Nachname
Branche
Firma
Straße/Hausnummer
PLZ
Ort
Land
Telefon
E-Mail *
Frage *
Datenschutzerklärung *

Einwilligung

Helfen Sie uns, Spam zu bekämpfen.


Captcha image
Show another codeAnderen Code generieren



Folgen Sie uns

LinkedIn Banner

Aus dem Newsletter

Ansprechpartner

Contact Person Picture

Lukas Kostrach

Rechtsanwalt

Associate Partner

+49 911 9193 3572

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu