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In einer Vielzahl von Pachtverhältnissen wird das Pachtentgelt in enger Anlehnung an die Vorgaben der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) sowie der Anreizregulierungsverordnung (AregV) ermittelt. Bei einer entsprechenden Pachtentgeltregelung sorgt die Novellierung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) nun für Handlungsbedarf bei Pachtmodellen und bildet zugleich eine Chance zur Verbesserung der Rendite für den Netzeigentümer (Verpächter).
Kernelement der ARegV-Novelle stellt der jährliche Kapitalkostenabgleich dar, welcher sich in die Instrumente Kapitalkostenzuschlag und Kapitalkostenabzug unterteilt. Mit dem Kapitalkostenabzug werden sinkende Kapitalkosten von Bestandsanlagen jahresscharf in der Erlösobergrenze berücksichtigt. Der Kapitalkostenaufschlag wird jährlich für das Folgejahr beantragt und berücksichtigt die Kapitalkosten der Investitionen, die nach dem jeweiligen Basisjahr vorgenommen wurden. Noch nicht realisierte Investitionsmaßnahmen, die im weiteren Verlauf des Geschäftsjahres sowie des Folgejahres geplant sind, werden mittels Plankosten ebenfalls einbezogen.
Mit dem Kapitalkostenaufschlag wird der seit vielen Jahren kritisierte Zeitverzug zwischen Investitionszeitpunkt und Rückfluss der Kapitalkosten über die Erlösobergrenzen beseitigt. Dieses Instrument strahlt auch auf die Pachtmodelle aus und bietet dem Verpächter die Gelegenheit, investitionsbedingte Kapitalkosten umgehend auf die Pacht umzulegen. Im Ergebnis kann eine Verbesserung der Investitionsrendite erzielt werden.
Die dritte Regulierungsperiode für den Gasbereich startet bereits 2018, insofern empfehlen wir, die Systematik der Pachtentgeltermittlung bestehender Pachtverhältnisse auf den Prüfstand zu stellen und die Möglichkeiten des Kapitalkostenaufschlags auszuloten.Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Christoph Beer
Diplom-Betriebswirt (FH), Certified Valuation Analyst (CVA)
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Christoph Spier
Diplom-Volkswirt
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