Brandenburgisches OLG: Kein Ersatz von Ausfallschäden bei Abschaltung einer PV-Anlage wegen netzkapazitätserweiternden Baumaßnahmen

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Autoren: Joachim Held und André Rosner 

 

​Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 30.07.2019 einen Schadensersatzanspruch des Betreibers einer PV-Anlage gegen den Netzbetreiber aufgrund von netzkapazitätserweiternden Baumaßnahmen und damit verbundenen Abschaltungen der PV-Anlage verneint. Es besteht weder ein Anspruch aufgrund der Härtefallregelung wegen eines Netzengpasses nach §§ 11, 12 EEG 2012, noch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012) zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber.

 

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat sich in einem Urteil (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 30.07.2019 – 6 U 27/18) zu den Entschädigungsansprüchen eines PV-Anlagenbetreibers bei Einspeiseunterbrechung zum Zwecke des Netzausbaus geäußert und solche Ansprüche verneint.

 

Worum geht es?

Ein PV-Anlagenbetreiber klagt gegen den Netzbetreiber und dessen Vorgängergesellschaft auf Ersatz von entgangener Einspeisevergütung in Höhe von ca. 1,9 Mio. Euro.


Die PV-Anlage hat eine installierte Leistung von 25.462,25 kWp und ging im Jahr 2011 in Betrieb. Der Strom wird über ein 20 kV-Netz und das Umspannwerk UW K in das im Eigentum der Beklagten stehende Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist. Der Anlagenbetreiber vermarktet den dort eingespeisten Strom im Wege der Direktvermarktung nach EEG 2009.


Das UW K ist an die von den Beklagten betriebene 110 kV-Freileitungstrasse zwischen den Umspannwerken UW S und UW A angeschlossen. Die Trasse besteht aus zwei technisch getrennten Systemen (System 1 und System 2).


An beiden Systemen wurden im Zeitraum vom 09.03.2016 bis 11.06.2017 zwischen 6:30 Uhr und 17:00 Uhr aufgrund des Zubaus von Anlangen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien notwendig gewordene Bauarbeiten durchgeführt, um die Übertragungsfähigkeit der Freileitungen zu erhöhen. Die kapazitätserweiternden Maßnahmen konnten nur im spannungslosen Zustand durchgeführt werden. Einspeisung und Versorgung fanden während dieser Zeit nur über das von den jeweiligen Bauarbeiten nicht betroffene System statt. Um den 110 kV-Transformator im UW K an einzelnen Tagen außer Betrieb nehmen zu können, wurde der Anlagenbetreiber durch die Beklagten jeweils aufgefordert, die PV-Anlage außer Betrieb zunehmen. In dem genannten Zeitraum war dies 116 mal der Fall, sodass während einer Gesamtdauer von ca. 1000 Stunden kein Strom in das Netz der Beklagten eingespeist wurde.


Die PV-Anlage wurde im Jahr 2011 in Betrieb genommen, so dass sich der Anlagenbetreiber auf die Regelungen über den Härtefallausgleich bei Einspeisemanagementmaßnahmen gemäß §§ 11, 12 EEG 2012 (i.V.m. Übergangsvorschriften der EEG 2014/EEG 2017) bzw. auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB beruft.


Das erstinstanzliche Gericht (LG Frankfurt (Oder) – 11 O 148/17) hat sämtliche Ansprüche des Anlagenbetreibers verneint. Gegen das klageabweisende Urteil wandte sich dieser mit seiner Berufung.

 

Das OLG sieht es genauso

Das Brandenburgische OLG hat die Berufung des Anlagenbetreibers zurückgewiesen.


Ein Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 bestehe nicht, denn ein drohender Netzengpass im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 habe nicht vorgelegen.


Ein solcher liegt nur vor, wenn die Netzkapazität aufgrund einer zeitweisen hohen Einspeisung aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien erschöpft ist (BGH, Urteil vom 11.05.2016 – VIII ZR 123/15). Eine Unterbrechung der Einspeisung im Rahmen einer Netzausbaumaßnahme stelle keinen solchen Netzengpass dar (so auch schon zu den Härtefallausgleichsregeln des EEG 2012/2014, OLG Naumburg, Urteil v. 05.10.2018 – 7 U 25/18).


Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.05.2016 festgestellt, dass Netztrennungen im Rahmen von Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen nicht einem Härtefallausgleich nach § 12 EEG 2012 unterliegen, weil die Stromeinspeisung nicht mit dem Ziel der Vermeidung einer Netzüberlastung unterbrochen wird.


Das Brandenburgische OLG hält diese Aussage auf den Fall der Netzausbaumaßnahme übertragbar und verneint daher einen Härtefallausgleich. Einer analogen Anwendung des § 12 EEG 2012 wird mangels einer planwidrigen Regelungslücke eine Absage erteilt. Auch würde es dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung des Netzausbaus entgegenstehen, den Netzbetreiber einerseits zu Investitionen in seine Netze zu animieren, ihm andererseits gleichzeitig für den Fall der Einspeiseunterbrechung im Rahmen des Ausbaus eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht aufzuerlegen.


Auch dem vom Anlagenbetreiber geltend gemachten Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB erteilte das Brandenburgische OLG eine Absage. Wie im Reparaturfall ruhe auch für notwendige Netzausbauarbeiten die Abnahmepflicht des Netzbetreibers aus systemimmanenten Gründen (Netzoptimierung zur zukünftigen Erfüllung der Abnahmepflicht; spannungsloser Leitungsausbau). Die Verletzung von Rücksichtnahme- und Informationspflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) habe der klagende Anlagenbetreiber nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

 

Was sagt der BGH nun zu dieser Konstellation?

Das Brandenburgische OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da es die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen EE-Anlagenbetreibern Entschädigungsansprüche im Fall der Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus zukommen, für grundsätzlich bedeutsam hielt. Auch das OLG Naumburg hat in der zitierten Entscheidung die grundsätzliche Bedeutung der Frage erkannt und die Revision zugelassen. Diese ist bereits anhängig (Az. VIII ZR 334/18).


Es bleibt daher abzuwarten, wie der BGH zu dieser Frage Stellung nimmt. Insbesondere bleibt spannend, ob der BGH – im Anschluss an die beiden OLGs – seine Rechtsprechung zum Netzengpass-Begriff auf Netzausbaumaßnahmen ausdehnen wird und die Abnahmepflicht auch für kapazitätserweiternde Maßnahmen einschränkt.

 

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