EuGH konkretisiert die umsatzsteuerliche Leistungsbestimmung bei Verwendung sog. Vorrichtungen zum Aufladen von E-Fahrzeugen

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​​​​​​​​veröffentlicht am 13. November 2024​​​​​​


Kurz zusammengefasst: Abweichende rechtliche Beurteilung des EuGH aufgrund schwedischer Vorabentscheidungsersuchen unter Beteiligung einer deutschen Gesellschaft im Bezug auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Verwendung von Vorrichtungen (wie einer Karte oder einer Applikation) zum Aufladen von E–Fahrzeugen in einem Drei–Personen–Verhältnis. Es handelt sich umsatzsteuerlich um eine sog. Lieferkette im Sinne des Kommissionsgeschäfts.

Bereits seit letztem Jahr befasst sich der EuGH mit diesem Thema und hat die komplexe Leistung, welche aus Ladevorgang und Dienstleistungselementen besteht, umsatzsteuerlich als Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes (kurz „UStG”) eingeordnet. Aufgrund dessen, dass einige Fragen offen blieben, sah sich der EuGH gezwungen, diese Rechtslücken nun zu schließen und am 17.10.2024 nun ein neues Urteil vor allem im Hinblick auf die viel diskutierte Sachverhaltskonstellation eines Drei–Personen–Verhältnisses erlassen.​

Der EuGH bestätigt nun im Oktober 2024 das Vorliegen einer Lieferkette i. S. d. Art. 14 Abs. 2 lit. c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (kurz „MwStSystRL”) auf Ebene der EU:

Die Klägerin, ein E–Mobilitätsbetreiber (kurz „EMP”), gewährt Nutzern von E–Fahrzeugen Zugang zu einem Netzwerk an Ladepunkten, das in sowohl Echtzeitinformationen über Preise, Standort und Verfügbarkeit als auch Routenplanung zu diesen Ladepunkten zur Verfügung stellt (kurz „Dienstleistungselemente”). All das funktioniert über eine Karte oder eine App. Wird diese beim Ladevorgang durch den Nutzer benutzt, wird dieser Vorgang beim Ladesäulenbetreiber (kurz „OMP”) registriert. Anschließend erfolgt eine Abrechnung des Vorgangs über den OMP gegenüber des EMP ab. Sie wird im Rahmen eines Kommissionsvertrags im Sinne von Art. 14 Abs.2 lit. c MwStSystRL im eigenen Namen, aber für Rechnung des Nutzers tätig.

Die tatsächliche Lieferung von Elektrizität durch die Klägerin an den Nutzer unterscheidet sich nicht von der Lieferung von Elektrizität durch den Ladesäulenbetreiber an die Klägerin.

Die zweite Voraussetzung ist insbesondere vor dem hier gegebenen Hintergrund nicht offensichtlich, da die Klägerin die eingekaufte Elektrizität um weitere Dienstleistungselemente ergänzt. Wie der EuGH aber betont, ist die zweite Voraussetzung selbst dann erfüllt, wenn die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungselemente jeweils unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung von Elektrizität darstellen.

Mit dieser Rechtsprechung erlangt die Thematik des E–Charging im klassischen Drei–Personen–Verhältnis endlich mehr Rechtssicherheit. Jedoch bleiben auch weiterhin viele Rechtsfragen bei Annahme einer Lieferkette ungeklärt. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die vom EuGH angewandten Grundsätze in nationales Recht in Deutschland über ein Schreiben des Bundesfinanzministerium umgesetzt werden.

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