Wärmeplanungsgesetz (WPG) setzt neue Anforderungen an Wärmenetzbetreiber

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veröffentlicht am 01. Juni 2023, aktualisiert am 04. Juli 2023

 

Der vorliegende Referentenentwurf für das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) vom 01. Juni 2023 enthält neben den Vorgaben zur kommunalen Wärmeplanung (wir berichten) ebenfalls Anforderungen an die zukünftige Ausgestaltung von Wärmenetzen. Teil 3 des WPG richtet sich an die Wärmenetzbetreiber und schafft ordnungsrechtliche Pflichten für den Betrieb und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen.

 

§ 25 WPG-E regelt Anforderungen an den Energiemix in bestehenden Wärmenetzen. Dabei enthält Absatz 1 die Grundregel, während die Absätze 2 und 3 Abweichungen und Flexibilitäten vorsehen. Außerdem werden Betreiber von Wärmenetzen nach § 28 WPG-E verpflichtet, Transformations- und Wärmenetzausbaupläne zu erstellen.


Ab dem 01. Januar 2030 müssen bestehende Wärmenetze den jährlichen Bruttoendenergieverbrauch zu mindestens 50% aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem bereitstellen. Ein Antrag zur Verlängerung dieser Frist ist nur im Einzelfall und unter besonderen Umständen, beispielsweise wenn die Umsetzung der Pflicht den Betreiber „eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen würde“ und maximal bis zum 31. Dezember 2035 möglich (§ 25 WPG-E).


Neue Wärmenetze, die ab dem 01. Januar 2024 errichtet werden, müssen einen Anteil zu mindestens 65% mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem gespeist werden. In Wärmenetzen mit einer Länge von 20 bis 50 km ist der maximale Biomasseanteil an der jährlich erzeugten Wärmemenge auf 35% begrenzt, in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 km auf 25% (§ 26 WPG-E).


Bestehende Wärmenetze müssen bis zum 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus gespeist werden. Ab dem 01. Januar 2045 soll der maximale Biomasseanteil in Wärmenetzen von 20 bis 50 km Länge auf 25% begrenzt werden, bei Netzen mit einer Länge von mehr als 50 km auf maximal 15% (§ 27 WPG-E). Dies stimmt mit den Vorgaben aus der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) überein.


Weiterhin werden Wärmenetzbetreiber, die zu Beginn der Jahres 2026 noch keinen Transformationsplan erstellt haben, dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 für ihr Wärmenetz einen Transformations- bzw. Wärmenetzausbauplan zu erarbeiten (§ 28 WPG-E).

Eine besondere Bedeutung kommt dabei den Transformationsplänen nach der Bundesförderung Effiziente Wärmenetze zu. Bestandskräftige Bescheide des BAFA im Sinne der BEW werden grundsätzlich als Transformations- und Wärmenetzausbaupläne anerkannt. Insbesondere kann eine Verlängerung der Frist zur Umsetzung der Quoten über einen genehmigten Antrag erwirkt werden (§ 25 Absatz 3 Satz 2 WPG-E).


Sollten sich Wärmenetzbetreiber nicht an die Vorgaben halten, enthält § 29 WPG-E die Bußgeldvorschriften, die bei Nicht-Einhaltung entstehen. Bei fehlendem Transformations- und Wärmenetzausbauplan sollen beispielsweise Geldbußen bis zu 100.000 € verhängt werden.

 

Das Signal an die Wärmenetzbetreiber ist klar: Die Dekarbonisierung der Wärmenetze ist zügig umzusetzen. Gleichzeitig ist dem Gesetzgeber bewusst, dass die Versorgungsstrukturen und die lokalen Potenziale in bestehenden Wärmenetzen sehr heterogen sind und entsprechende Herausforderungen je nach der Verfügbarkeit von Abwärme und Erneuerbaren Energien entstehen. Daher ist es umso wichtiger, dass Wärmenetzversorger ihren Handlungsspielraum kennen, die Dekarbonisierung anstoßen, Lock-In Effekte vermeiden und frühzeitig erkennen, welche Probleme oder Hindernisse bei der Dekarbonisierung auftreten, um ggf. Fristverlängerungen anzustoßen.

 

Sollte der Referentenentwurf wie geplant vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden, steht eine Zeitenwende für Wärmenetzbetreiber an. Dekarbonisierung und eine vorausschauende Planung werden verpflichtend. Die BEW bietet die Chance, die strengen Vorschriften einzuhalten und sollte so schnell wie möglich beantragt werden. Insbesondere ist das Vorhalten eines Transformationsplans nicht nur im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sinnvoll, sondern wird durch das Wärmeplanungsgesetz (WPG) zur Pflicht. Daher sollten die Fördermittel jetzt genutzt werden, um der gesetzlichen Verpflichtung zuvorzukommen.

 

Sollten Sie Fragen zum Gesetzesentwurf, zur Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) oder zur Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung in Ihrer Kommune haben, kommen Sie gerne auf unsere Expert*innen zu.

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