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schmidveröffentlicht am 18. Januar 2022
Damit sind Fernwärmeversorger mittelbar durch die HeizKostV betroffen. Wie die Regelungen der FFVAV sieht die HeizKostV keine oder nur sehr kurzfristige Übergangsfristen vor: Die Informationspflichten des § 6a Abs. 3 HeizKostV sind für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, anzuwenden. Damit müssen Vermieter die Informationspflichten der HeizKostV in der Regel erstmalig mit der Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2022 erfüllen. Fernwärmeversorger müssen deshalb sicherstellen, dass sie spätestens mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 alle FFVAV-Informationspflichten erfüllen. In diesem Sinne wünschen wir Fernwärmeversorgern einen guten Start in das neue Jahr 2022 – auf der Agenda für das Jahr 2022 sollte damit die Umsetzung der FFVAV-Informationspflichten weit vorne stehen. Gerne unterstützen wir sie hierbei mit unseren FFVAV-Musterdokumenten und der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung bei der FFVAV-konformen Aufbereitung der fernwärmesystemspezifischen Umweltdaten.
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Corinna Isabelle Schmid
Rechtsanwältin
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