Sonderentgelte nach § 20 Abs. 2 GasNEV – Regulierungsbehörden veröffentlichen aktualisierten Leitfaden

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​veröffentlicht am 11. Mai 2021


Die Regulierungsbehörden der Länder und die Bundesnetzagentur haben einen gemeinsamen Leitfaden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV erstellt. Damit soll die „Schaffung einer verlässlichen und bundesweit einheitlichen Vorgehensweise in Zusammenhang mit der Berechnung von Sondernetzentgelten” möglich sein. Der Leitfaden wurde am 30. April auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Wir stellen die wesentlichen Änderungen in einem kurzen Überblick vor.

Die Kalkulationsvorgaben für die Bestimmung von Sonderentgelten wurde im Wesentlichen übernommen. Lediglich die Höhe der Betriebskostenpauschale wurde von zumindest 2,0 Prozent auf 0,8 Prozent korrigiert. Weiter wurden die anzusetzenden Abschreibungsdauern für Industriekunden gelockert. Nun gilt eine Regel-Nutzungsdauer von 15 Jahren (vormals vier Jahre).

Eine wesentliche Einschränkung ist jedoch der Hinweis auf das Verbot von In-Sich-Geschäften. Hintergrund ist die Entscheidung des OLG Düsseldorfs vom 14. Mai 20201, wonach ein Gasnetzbetreiber an dessen Netz ein „eigenes” Blockheizkraftwerk angeschlossen ist, dem Netznutzer Blockheizkraftwerk kein Sondergelt einräumen darf (das Blockheizkraftwerk befindet sich Eigentum desselben Unternehmens).

Zudem wurde die Pflicht für den Nachweis der Glaubwürdigkeit über einen drohenden Direktleitungsbau seitens der Petenten verschärft. Während der bisherige Leitfaden den Regulierungsbehörden die Möglichkeit einräumte, Machbarkeitsstudien und Angebote von Anlagenbauern bzw. Ingenieursbüros für den Nachweis der Ernsthaftigkeit des Direktleitungsbaus zu verlangen, müssen diese nun verpflichtend vorgelegt werden. Weiter sind Nachweise über die ernsthafte Kontaktaufnahme zu dem vorgelagerten Netzbetreiber, an dessen Netz sich der Petent mit der Direktleitung anschließen würde und Nachweise über die konkrete Möglichkeit der Finanzierung vorzulegen.

Ein ermitteltes Sonderentgelt ist nunmehr lediglich für ein Jahr gültig. Die frühere Wirksamkeit von fünf Jahren wurde reduziert, um damit die jährlich schwankenden vorgelagerten Netzkosten, die sich in den jährlichen Kosten des Petenten niederschlagen, besser abbilden zu können.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Vorgaben zur Ermittlung von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 Gas NEV!


 
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