Brennstoffemissionshandelsgesetz: CO2-Bepreisung trifft Gasversorgungsunternehmen ab dem Jahr 2021

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​​veröffentlicht am 12. Februar 2020

 

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist am 20.12.2019 in Kraft getreten. Darin werden die Mechanismen für die zukünftige CO2-Bepreisung geschaffen. Werden die vom BEHG erfassten Brennstoffe in Verkehr gebracht, müssen hierfür Emissionszertifikate erworben werden. Diese Pflicht trifft ab 2021 zunächst u.a. Gasversorgungsunternehmen. Sollen die belieferten Kunden die Kosten für Emissionszertifikate tragen, so muss dies in den Gaslieferverträgen geregelt sein. Zur Vermeidung oder Reduzierung der durch die CO2-Bepreisung entstehenden Kosten sollte zudem die Versorgungs- und Erzeugungsstruktur auf Endverbraucherebene überdacht werden.

 

Worum geht es?

Der Gesetzgeber hat in der Woche vor Weihnachten durch das am 20.12.2019 in Kraft getretene Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) den Grundstein für die künftige CO2-Bepreisung gelegt. Sofern umgangssprachlich von einer „CO2-Steuer” gesprochen wird, ist dies juristisch unscharf. Beim BEHG hat sich der Bundesgesetzgeber auf seine Kompetenz auf dem Gebiet der Luftreinhaltung gestützt, weshalb in der Gesetzesbegründung auch von einer „nichtsteuerlichen Abgabe” gesprochen wird.

 

Wer muss für welche Brennstoffe Emissionszertifikate erwerben?

Der sog. „Verantwortliche” hat für das Inverkehrbringen von Brennstoffen Emissionszertifikate zu erwerben. Verantwortlicher ist derjenige, der die Brennstoffe in Verkehr bringt.


Das BEHG gibt in den Anlagen 1 und 2 Aufschluss über die Brennstoffe, für deren Inverkehrbringen Emissionszertifikate erworben werden müssen. Dabei nimmt das BEHG Bezug auf die sog. „Kombinierte Nomenklatur” und die darin enthaltenen Positionen.


Anlage 2 zum BEHG schreibt die Anwendung des Gesetzes in den Jahren 2021 und 2022 für das Inverkehrbringen von Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas und Erdgas vor. Die umfassende Brennstoffliste nach Anlage 1 zum BEHG gilt ab dem Jahr 2023.

 

Welche Pflichten treffen den Verantwortlichen?

Der Verantwortliche muss für die Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und die Berichterstattung über diese erstellen und einreichen. Die erste Handelsperiode läuft nach der EU-Klimaschutzverordnung von 2021 bis 2030. Werden die Brennstoffemissionen über Standardemissionsfaktoren ermittelt, besteht die Möglichkeit einen vereinfachten Überwachungsplan einzureichen. Der (vereinfachte) Überwachungsplan muss durch das zuständige Umweltbundesamt genehmigt werden.


Ab dem Jahr 2021 treffen den Verantwortlichen jährliche Berichtspflichten zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffemissionen. Der Emissionsbericht muss bis zum 31.07. eines jeden Jahres, erstmalig 2022, für das Vorjahr beim Umweltbundesamt eingereicht werden.


Die Anforderungen an den Inhalt von (vereinfachtem) Überwachungsplan und Emissionsbericht, Fristen zur Einreichung vom (vereinfachtem) Überwachungsplan sowie weitere Verfahrensfragen sind von der Bundesregierung noch durch eine Rechtsverordnung zu regeln.


Bis zum 30.09. muss dann eine der Gesamtmenge der Brennstoffemissionen entsprechende Anzahl an Emissionszertifikaten beim Umweltbundesamt abgegeben werden. Erstmalig besteht diese Abgabeverpflichtung ebenfalls im Jahr 2022.


Um die Abgabeverpflichtung erfüllen zu können, müssen die Verantwortlichen Emissionszertifikate erwerben. Im Jahr 2021 werden diese nach der Einigung zwischen Bundesrat und Bundestag im Vermittlungsausschuss zum „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht” anstatt dem bislang vorgesehenen Preis von 10 €/Emissionszertifikat (entspricht einer Tonne CO2) nunmehr 25 €/t CO2 kosten. Bis zum Jahr 2025 wird dieser Festpreis auf 55 €/t CO2 steigen. Ab dem Jahr 2026 soll es ein Versteigerungsverfahren mit einem festgelegten Preiskorridor mit einem Mindest- und einem Höchstpreis geben.

 

Können die Kosten an den Kunden weitergereicht werden?

Die Kosten aus dem Emissionshandel nach dem BEHG entstehen zunächst etwa dem Erdgaslieferanten, sodass dieser ein Interesse daran hat, diese Mehrkosten an seine belieferten Kunden weiterzureichen. Hier ist die Gestaltung des Gasliefervertrages entscheidend. Es kommt dabei auf die im Vertrag gewählte Formulierung von sog. „Steuern- und Abgabenklauseln” an, ob hiervon die Kosten für Emissionszertifikate erfasst sind und damit die Umlegung auf den Kunden zulassen.

 

Überprüfung von Gaslieferverträgen sowie der Versorgungs- und Erzeugungsstruktur ist angezeigt

Auch beim BEHG wird es heißen: „Nach der Reform ist vor der Reform.” Der Gesetzgeber hat komplizierte Berichts- und Mitteilungspflichten für die betroffenen Unternehmen geschaffen. Der bürokratische Aufwand wird auf die Unternehmen abgewälzt. Diese müssen sich um die Umlage der Kosten für Emissionszertifikate auf die belieferten Endkunden kümmern, wollen sie nicht auf der zulässigen Kostenbelastung sitzen bleiben. Die betroffenen Unternehmen sollten daher ihre derzeit verwendeten Lieferverträge prüfen und ggf. anpassen, um die ihnen entstehenden Kosten aus der CO2-Bepreisung weiterreichen zu können.


Auf Letztverbraucherebene sollten Versorgungs- und Erzeugungsstrukturen überdacht werden. Beispielsweise ließen sich die Mehrkosten durch die Umstellung auf Bioheizstoffe vermeiden. Nicht zuletzt ist der Einsatz von Biobrennstoffen in besonderer Weise geeignet, die Ansprüche an Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu erfüllen.


Bei der Überprüfung Ihrer Gaslieferverträge und Optimierungsbedarf, auch im Hinblick auf Ihre Versorgungs- und Erzeugungsstruktur, beraten wir Sie gerne.

 

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