China: Neue Regelung zur Quellensteuer nicht ansässiger Unternehmen

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veröffentlicht am 17. November 2017
  
Am 27. Oktober 2017 hat die chinesische staatliche Steuerverwaltung („SAT”) eine Bekannt­machung veröffentlicht, die die steuerliche Belastung durch die Quellensteuer auf Einkommen nicht ansässiger Unternehmen betrifft (Guoshui [2017] Nr. 37, im Folgenden als „die Bekanntmachung” bezeichnet). Mit dem Ziel, die Steuerbelastung zu verringern und Steuerverfahren zu straffen, wurde eine Reihe von Problemen bei der Einbehaltung der Quellensteuer nicht ansässiger Unternehmen aufgezeigt und bei der Bekanntmachung angepasst. Diese tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
 

 

Im Allgemeinen werden Überweisungen von in China ansässigen Unternehmen an Nicht-Ansässige im Ausland in 2 Einkommenskategorien unterteilt – in aktives und passives Einkommen. Die Überweisungen aktiver Einkünfte ins Ausland werden in der Kategorie „Dienstleistungshandel” zusammengefasst, Überweisungen passiver Einkünfte in der Kategorie „Quellensteuer”. Hierzu zählen u.a. Einkünfte aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Vermögensübertragungserträge usw. Die nun veröffentlichte Bekanntmachung bezieht sich nur auf Einkünfte der Kategorie „Quellensteuer”, nicht auf die Kategorie „Dienstleistungshandel”.
 

Die Highlights der Bekanntmachung:

 

Aufhebung der Vertragsanmeldepflicht

Das Einreichen von Verträgen war bis dato ein notwendiger Schritt während des Verfahrens zur Ermittlung der Quellensteuer auf Einkommen nicht ansässiger Unternehmen. Der Einbehaltungs­pflichtige hatte die Vertragsanmeldung bei der zuständigen Steuerbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags einzureichen, sofern mit dem Vertrag Quellensteuer auf Einkommensteuern zusammenhängt. Die Bekanntmachung hebt die Verpflichtung zur Vertrags­anmeldung auf, ebenso die Vorschrift, dass Steuerabzugsvereinbarungen für Verträge mit mehreren Zahlungen innerhalb von 15 Tagen vor der letzten Zahlung abgeschlossen sein müssen. Gewiss werden die Maßnahmen den Steuerprozess vereinfachen und gleichzeitig zur Entlastung der Steuerzahler beitragen.
 

Wie oben erwähnt hat die Bekanntmachung keinen Einfluss auf Einkünfte der Kategorie „Dienstleistungs­handel”. Die Anmeldepflicht für Verträge, die Auslandsüberweisungen für Dienstleistungsgeschäfte beinhalten, bleibt bestehen, ebenso wie für Anträge auf Vergütungen im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens.
 

Änderung des Eintrittspunkts für die Steuerpflicht

Die Bekanntmachung definiert den Punkt, ab dem die Steuerpflicht für Dividendenausschüttungen beginnt, neu. Die bis dato gültige Vorschrift besagt, dass wenn in China ansässige Unternehmen Dividenden an nicht ansässige Unternehmen zahlen, der Zeitpunkt für die Steuerpflicht dem Datum entspricht, an dem die Gewinnausschüttung beschlossen wurde. In der neuen Regelung wird festgelegt, dass der Eintrittszeitpunkt für die Steuerpflicht dem Zeitpunkt entspricht, an dem die Dividenden tatsächlich gezahlt werden. Dadurch verbessert sich der Cashflow-Status des Steuerzahlers.
 

Zudem ist in der Bekanntmachung vorgesehen, dass die Erklärung und Zahlung des fälligen Steuerbetrags innerhalb von 7 Tagen nach dem Eintrittszeitpunkt der Steuerpflicht erfolgt sein muss. Das bedeutet, dass die Steuerzahlungspflicht von „innerhalb von 7 Tagen nach der Entscheidung über die Verteilung der Gewinne” auf „innerhalb von 7 Tagen nach der tatsächlichen Zahlung der Dividenden” verschoben wird. In der bisherigen Praxis war der Eintrittszeitpunkt für die Steuerpflicht nur schwer umsetzbar, da das Datum der Entscheidung über die Gewinnausschüttung i.d.R. nicht in zeitlicher Nähe des tatsächlichen Zahlungstermins liegt. Mit Beginn der Umsetzung der neuen Regelung, kann der Einbehaltungspflichtige die entsprechenden Steuern nach der tatsächlichen Zahlung der Dividenden zahlen.
 

Klarstellung zur Vermögensübertragung

In der Bekanntmachung wird wiederholt, dass eine bilanzbasierte Methode für die Besteuerung von Einkünften aus der Übertragung von Vermögenswerten anwendbar ist. In Zusammenhang mit dem Verkauf eines Teils der gesamten Aktien, die durch mehrere separate Transaktionen erworben wurden, sollten die Kosten, die dem verkauften Teil der Aktien entsprechen, berechnet und von den Übertragungseinkünften abgezogen werden.
 
Bei den in Raten gezahlten Einkünften aus der Übertragung von Vermögenswerten, die von nicht ansässigen Unternehmen erzielt werden, kann das erwirtschaftete Einkommen zunächst als Einzug von Investitionskosten angesehen werden. Nur der Teil, der die Investitionskosten übersteigt, unterliegt der Einkommensteuer – was dazu beiträgt, den Cashflow des Steuerzahlers zu optimieren und zu entlasten.
 

Anpassung von Maßnahmen gegen die Nichtverfolgung der Steuerpflichten durch Einhaltungspflichtige

Wenn ein Einbehaltungspflichtiger seine Einbehaltungspflicht nicht erfüllt, muss der nicht ansässige Steuerpflichtige nach den bisherigen Bestimmungen innerhalb von 7 Tagen ab dem Zahlungstag des Einbehaltungspflichtigen oder dem Fälligkeitsdatum der Zahlung die Einkommensteuer selbst zahlen. Andernfalls wird eine überfällige Zahlung fällig. Die Bekanntmachung hat die Frist aufgekündigt und erklärt, dass Steuerbehörden nicht ansässige Steuerpflichtige anweisen können, Steuern innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen, oder sie können selbst aktiv Steuern zahlen. Sofern ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger bereits vor dem Eingriff der Steuerbehörde Steuern bezahlt hat, gilt die Steuerpflicht als erfüllt und es entsteht keine überfällige Zahlungsverpflichtung. Die Änderung in diesem Punkt berücksichtigt die derzeitigen Hindernisse für Steuerausländer und gibt ihnen mehr Spielraum für die Zahlung von Steuern.
 

Bestätigung der Regeln für die Währungsumrechnung

In der Praxis sind Besteuerungsfragen bei Verträgen, die in ausländischer Währung abgeschlossen wurden, umstritten. Zudem interpretieren die lokalen Steuerbehörden die Sachverhalte auf unterschiedliche Weise. In der Bekanntmachung wurde klargestellt, dass die Einbehaltungspflichtigen das steuerpflichtige Einkommen von nicht ansässigen Unternehmen berechnen und auf Grundlage des zentralen Umrechnungskurses zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht in CNY umrechnen sollen. Bei der Selbstzahlung nicht ansässiger Unternehmen und beim Eingriff der Steuerbehörde werden die geltenden Wechselkurse ebenfalls geregelt.
 

Unsere Ansicht

Die in der Bekanntmachung enthaltenen Richtlinien entsprechen im Wesentlichen dem Trend der chinesischen Steuerbehörden, die Verwaltung zu straffen, Befugnisse zu delegieren, Besteuerungs­verfahren zu vereinfachen und die Belastung der Steuerzahler zu verringern. Insbesondere werden die Compliance-Auflagen für Einbehaltungspflichtige und nicht ansässige Steuerpflichtige erheblich reduziert, wenn sie den Quellensteuerabzug einbehalten. Zudem werden mit der Bekanntmachung strittige Punkte erläutert und geklärt. Dennoch sollten folgende Punkte der Bekanntmachung, berücksichtigt werden: 
 

  • Die Bekanntmachung gilt nur für die Quellensteuer auf Einkommen nicht ansässiger Steuerpflichtiger. Sie wirkt sich nicht auf andere Formen der Auslandsüberweisung aus, z.B. die der Kategorie „Dienstleistungshandel”.
  • Da die Besteuerung der Einkommen hauptsächlich online erfolgt, werden sich aller Voraussicht nach weitere Änderungen für die Online-Verfahren ergeben. Wir werden das für Sie weiter beobachten.
  • Nicht alle vereinbarten Anpassungen gelten für die Einnahmen, die vor der Umsetzung der Bekanntmachung erzielt wurden. Anwendbar auf alle Einkünfte sind: der Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht für Dividendenausschüttungen, Maßnahmen beim Versäumnis der Steuerpflichten durch die Einbehaltungspflichtigen, Erträge aus Übertragungen von Vermögenswerten sowie die in Raten gezahlt wurden.

 

Die Bekanntmachung deckt quellensteuerpflichtige Vergütungen bei Doppelbesteuerungsabkommen nicht ab. Daher müssen bei der Beantragung von Abkommensvorteilen die geltenden Vorschriften eingehalten werden.
 

Für Unternehmen ist die Bekanntmachung eine Erleichterung, wenngleich einige Unsicherheiten bestehen bleiben. Daher schlagen wir vor, dass Unternehmen sorgfältig prüfen, ob es erforderlich ist, die Quelle der gebietsfremden Körperschaftsteuer abzuziehen und zu überlegen, zu welchem Zeitpunkt Transaktionen getätigt werden, um mögliche Vorteile der Bekanntmachung effektiver zu nutzen. Obwohl die Bekanntmachung die Frist für nicht ansässige Unternehmen zur Selbsterklärung und zur Zahlung von Steuern nach den Anweisungen der Steuerbehörden gelockert hat, dient sie dennoch als Hinweis darauf, dass nicht ansässige Steuerpflichtige stärker auf die chinesischen Steuergesetze achten sollten, um Compliance-Vorschriften zu erfüllen.
 

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