Update 22. November 2024: Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 22. November 2024


Der Bundesrat hat heute in seiner 1049. Sitzung dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 zugestimmt. Damit ist die erneute Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) um weitere zwei Jahre sichergestellt. Auch die geplante Steuerbefreiung für die Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG hat den Weg in das JStG 2024 gefunden. Unterblieben im verabschiedeten JStG 2024 ist dagegen die im Referentenentwurf geplante Überarbeitung der Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen (§ 4 Nr. 22 UStG).


I. Verlängerung der Übergangsfrist von § 2b UStG

Das heute verabschiedete JStG 2024 sieht eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG bis zum 1. Januar 2027 vor. Nach der Gesetzesbegründung seien die jPdöR aufgrund der neuen Umsatzsteuerrechtslage weiterhin mit erheblichen administrativen und finanziellen Herausforderungen sowie grundlegenden Rechtsanwendungsfragen konfrontiert, was nach wie vor zu großer Verunsicherung führt. Die erneute Verlängerung soll sicherstellen, dass die Umstellung auf die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen besser bewältigt werden kann, ohne den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.


Zu Fragen der Unionsrechtskonformität des UStG teilte die Bundesregierung auf die Anfrage des Bundesrates im Oktober 2024 mit, dass sie sich in einem ständigen Austausch mit der Europäischen Kommission befindet. Es ist nicht zu erkennen, dass die Europäische Kommission eine Verlängerung der Übergangsregelung zum Anlass nehmen würde, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.


Praktische Auswirkungen und Umsetzungshinweise

Die nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist verschafft somit den betroffenen Körperschaften einen erneuten Zeitaufschub, um steuerrechtliche Leistungsbeziehungen zu bewerten sowie technische und organisatorische Prozesse „2b-konform“ anzupassen. Als weitere Vorteile einer etwaigen Verlängerung sind vor allem die potenziellen wirtschaftlichen Vorteile unter der alten Rechtslage (zum Beispiel im Rahmen von Beistandsleistungen oder bei Personalgestellungen in Umstrukturierungsfällen) sowie die Möglichkeit, Gemeindeleistungen gegenüber den Bürgern preisstabil (im umsatzsteuerlichen Kontext) anbieten zu können, zu nennen. Dagegen kann die Verlängerung jedoch auch mit negativen Aspekten - wie einer sinkenden Glaubwürdigkeit des Umstellungsprozesses, einer kosten- und zeitintensiven Rückabwicklung von bereits vollzogenen technischen Umstellungen bzw. von Vertragsgestaltungen oder potenziellen Verlust von Vorsteuerabzugsvolumen - einhergehen.


Die Entscheidung, das Wahlrecht bezüglich der Umsatzsteuerrechtslage auszuüben, erfordert eine gründliche Analyse sowohl der wirtschaftlichen als auch der organisatorischen Aspekte. Sofern die jPdöR weiterhin die alte Rechtslage gem. § 2 Abs. 3 UStG a.F. anwenden möchte, besteht kein aktiver Handlungsbedarf gegenüber der Finanzverwaltung - die ursprünglich erklärte Option zur Übergangsfrist wirkt fort. Gleichwohl sind entsprechende Beschlusslagen zu prüfen. Sofern die jPdöR eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist nicht in Anspruch nehmen und das Wahlrecht zugunsten der neuen Rechtslage gem. § 2b UStG zum 1. Januar 2025 ausüben möchte, ist ein aktives Zutun im Sinne des Widerrufs der Option erforderlich. Sofern das Wahlrecht einmal zugunsten des § 2b UStG ausgeübt wird, kann die jPdöR nicht mehr in das alte Umsatzsteuerrecht zurück wechseln.

II. Neufassung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG

Durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG wurde nun die Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht, für Aus- und Fortbildung sowie für berufliche Umschulung und damit eng verbundener Leistungen an die Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie angepasst.


Entsprechend der Änderung in § 4 Nr. 21 UStG sollen u.a. private Einrichtungen, die Fortbildungsleistungen erbringen, weiterhin unter die Steuerbefreiung fallen. Verzichtet wurde im Rahmen der endgültigen Neufassung der Steuerbefreiungsnorm wurde dagegen auf die Voraussetzung der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht, die noch ein Bestandteil der Neufassung im Rahmen des Referentenentwurfs war und zur erheblichen Verunsicherung geführt hat. 

Auch das bisherige Bescheinigungsverfahren für solche privaten Einrichtungen bleibt bestehen. Die neue Bescheinigung muss sich allerdings darauf beziehen, dass „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbracht wird und nicht darauf, dass die Einrichtung „auf einen Beruf bzw. eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, wie dies bisher der Fall war.


III. Die geplante Umsatzsteuerbefreiung für den Sport § 4 Nr. 22 UStG-E wurde nicht umgesetzt

Im Rahmen des Referentenentwurfs war eine bedeutende Änderung im Bereich der Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen gemäß § 4 Nr. 22 UStG-E vorgesehen.


Der Bundesrat hat bereits im Oktober 2024 Stellung zu der geplanten Änderung genommen und deutlich seine Bedenken geäußert. Befürchtet wurde, dass wenn Sporteinrichtungen der öffentlichen Hand pauschal als „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ im Sinne des neuen § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG angesehen würden, dies nicht nur die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen dieser Einrichtungen zur Folge hätte, sondern damit korrespondierend auch den Wegfall des Vorsteuerabzugs. Letzteres würde die Finanzierung kommunaler Investitionsvorhaben in Sporteinrichtungen erheblich erschweren.


Vor diesem Hintergrund, der auch bereits frühzeitig von Rödl & Partner erkannt wurde, stimmte die Bundesregierung einem Zurückstellen der Neuregelung und einer eingehenden fachlichen Prüfung zu. Auf die Änderung der Umsatzsteuerbefreiungsnorm im Rahmen des verabschiedeten JStG 2024 wurde nun endgültig verzichtet.​



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