Allgemeine Genehmigung der BAFA für die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen gegenüber russischen (Tochter)-gesellschaften deutscher Unternehmen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 3. Juni 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

​1. Unternehmenssoftware und bestimmte Dienstleistungen gegenüber russischen Gesellschaften, die unter 100-prozentiger Kontrolle einer EU-Muttergesellschaft stehen, können ab dem 20. Juni 2024 nur nach vorheriger Meldung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereitgestellt werden.

2. Zu den betroffenen Dienstleistungen gehören:
  • Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung (ERP-Software) und Industriedesign
  • Wirtschafts- und Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, PR
  • Rechts- und IT-Beratung
  • Markt- und Meinungsforschung
  • Alle Arten von technischer Hilfe und Vermittlungsdienste mit den zuvor genannten Dienst-leistungen

3. Mit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 (Allgemeine Genehmigung) vom 20. Februar 2024 hat das BAFA diese Dienstleistungen in allgemeiner Form genehmigt. Damit ist keine Einzelfallgeneh-migung mehr erforderlich, sondern nur noch eine einmalige Meldung an die BAFA spätestens 30 Tage ab Beginn der Bereitstellung. Bis zum 20. Juni 2024 gilt noch das bestehende Tochtergesell-schaftsprivileg.

4. Die Allgemeine Genehmigung gilt grundsätzlich für Inländer im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG. Für diese gilt, dass dank der Allgemeinen Genehmigung kein ausführlicher und zeitaufwendiger Ge-nehmigungsvorgang mehr notwendig ist.

Mit dem 12. Sanktionspaket der EU hatten sich die Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber russischen juristischen Personen geändert. Bis dato galt pauschal eine Ausnahme für die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Tochtergesellschafter unter 100-prozentiger Kontrolle einer (oder mehreren) EU-Muttergesellschaft („Tochtergesellschaften“).

Ab dem 20. Juni 2024 hätte das Dienstleistungsverbot gegenüber russischen juristischen und natürlichen Personen auch für Tochtergesellschaften, gegolten. Um der absehbaren Antragsflut zuvorzukommen, hat das BAFA jetzt mit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 reagiert. 

Hiernach werden die betroffenen Dienstleistungen in allgemeiner Form genehmigt, so dass eine formale Genehmigung im Einzelfall gemäß Artikel 5n Absatz 10 Buchstabe c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) nicht mehr erforderlich ist.

​ANFORDERUNGEN AN DIE MELDUNG BEI DER BAFA

Bei der nunmehr notwendigen Meldung an das BAFA sind folgende Aspekte zu beachten:
  • ​Formale Meldung. Wer die oben genannten Dienstleistungen erbringt, muss sich vor der ersten Nutzung der Allgemeinen Genehmigung oder binnen 30 Tagen über das Online-Portal des BAFA (ELAN-K2) als Nutzer registrieren. Erforderlich ist eine entsprechende Registrierung. Die Meldung kann entweder durch den Dienstleistungserbringer selbst erfolgen oder Sie lassen Rödl & Partner entsprechend als Dienstleister freischalten, sodass die Meldung durch uns erfolgt.
  • ​Inhalt der Meldung. Notwendig in der Meldung sind Angaben zum Leistungserbringer, zum Leistungsempfänger und über das Unternehmen, unter dessen Kontrolle oder in dessen Eigentum der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.

Für die Praxis bedeutet die Allgemeine Genehmigung eine enorme Arbeitserleichterung: Ein aufwendiger Genehmigungsvorgang und die detaillierte Beschreibung der Dienstleistungen im Einzelfall entfallen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Allgemeine Genehmigung unter der Auflage erteilt wird, dass Leistungserbringer tatsächlich die entsprechende Meldung beim BAFA abgeben. Passiert das nicht, können sie die Allgemeine Genehmigung nicht für sich in Anspruch nehmen und die Dienstleistung ist ab dem 20. Juni 2024 gemäß Russland-Embargoverordnung verboten.​​​​​​​

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