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​Familienbeihilfe und Ferienjob: Regelungen

Der seit Anfang des Jahres geltende Familienbonus Plus (monatlich 125,00 Euro bzw. 41,67 Euro) setzt den Bezug der Familienbeihilfe voraus. Um den Familienbeihilfeanspruch nicht zu verlieren, gilt bei (Ferial-)Jobs der Kinder Folgendes zu beachten:

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs dürfen ganzjährig beliebig verdienen.
  • Kinder über 19 Jahre sollten ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) von 10.000,00 Euro nicht überschreiten. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen. Sonlage der Anspruch auf FBH aufrecht bleibt, hat das keine Auswirkung auf den Familienbonus Plus.

 

Hinweis: Seit Beginn dieses Jahres sind Kosten für die Betreuung der Kinder auch während der Sommermonate steuerlich nicht mehr abzugsfähig, da diese Aufwendungen in den Familienbonus Plus eingerechnet wurden.

 

In den folgenden Fällen darf auf die Einreichung einer Einkommensteuererklärung nicht vergessen werden:

  • Allgemein bekannt ist, dass bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 446,81 Euro (Wert 2019) weder Einkommensteuer noch Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bestehen allerdings zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander, dann kommt es zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer, sofern das zu veranlagende Einkommen mehr als 12.000,00 Euro beträgt.
  • Bei (Ferial)Jobs in Form von Werkverträgen oder freien Dienstverträgen, bei denen vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen von 11.000,00 Euro eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird.

 

Hinweis: Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Familienbonus Plus zustehen, sind sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte heranzuziehen. Daher sind bspw. auch Vermietungseinkünfte oder Sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Außer Ansatz bleiben Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie endbesteuerte Einkünfte.

 

​Verbotene Einlagenrückgewähr bei der GmbH & Co KG

Der OGH hat seit seiner Leitentscheidung im Jahr 2008 die Rechtsprechung zur analogen Anwendung der Eigenkapitalschutzvorschriften des GmbH-Rechts auf die GmbH & Co KG als unechte Kapitalgesellschaft vielfach präzisiert und ausgeweitet. Heute ist die analoge Anwendung der Eigenkapitalschutzvorschriften der §§ 82 und 83 GmbHG auf die unechte Kapitalgesellschaft in weiten Bereichen unstrittig.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH umfasst das Verbot der Einlangenrückgewähr auch bei der GmbH & Co KG jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Gewinnanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle und Leistungen aufgrund fremdüblicher Austauschgeschäfte. Bei Austauschgeschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. verbundenen Personen wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Verbotsverstoß ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraussetzt. Da dieses Missverhältnis nur bei marktgängigen Waren und Leistungen leicht feststellbar ist, muss man zur Bestimmung eines allfälligen Missverhältnisses auf den sogenannten Dritt- oder Fremdvergleich abstellen. Ergibt die Prüfung, dass ein objektives Missverhältnis vorliegt, kann es dennoch gerechtfertigt ein, wenn dafür eine betriebliche Rechtfertigung vorliegt.

 

In der Praxis stehen die fremdüblichen Austauschgeschäfte in Form der Kreditgewähung an Gesellschafter oder auch Schwestergesellschaften im Fokus. Innerhalb eines Konzerns sind wechselseitige Kreditgewährungen im Rahmen eines Cash-Pooling eher die Regel als die Ausnahme. Dabei fällt der klassische Drittvergleich oft schwer. Daher muss in der Praxis oft die betriebliche Rechtfertigung von Darlehensgewährungen beurteilt werden. Dabei können übergeordnete Geschäftsinteressen geboten sein. Jedenfalls müssen Kreditgewährungen auch im Konzern dem Maßstab einer sorgfältigen Geschäftsführung entsprechen. Das bedeutet, dass angemessene Zinsvereinbarungen, angemessene Rückzahlungsvereinbarungen und angemessene Sicherheiten vereinbart werden müssen und auch eine laufende Beobachtung der Bonität des Schuldners erfolgen muss.

 

Bei einer GmbH & Co KG kommt es häufig vor, dass Kommanditisten Entnahmen tätigen, obwohl auf ihrem Gewinnverrechnungskonto kein entsprechendes Guthaben besteht. Dies stellt grundsätzlich einen Verbotsverstoß darf. Eine Heilung dieses Verbotsverstoßes kann durch Aurechnung mit allfälligen späteren Gewinnanteilen des jeweiligen Kommanditisten erfolgen. Allerdings kann die Aufrechnung nur dann wirksam vereinbart werden, wenn die Gewinnanteile vollwertig und liquide sind. Vollwertigkeit des Gewinnanspruchs liegt nach Ansicht des OGH insbesondere dann nicht vor, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Bei wirksamer Aufrechnung des Rückersatzanspruchs aus der unzulässigen Vorabentnahme des Kommanditisten mit dem (später entstandenen) Gewinnauszahlungsanspruchs durch die Gesellschaft erlischt der Anspruch auf Rückersatz der unzulässigen Einlagenrückgewähr. Nach einschlägiger Literaturmeinung sei auch die Bestimmung des § 82 Abs. 5 GmbHG analog auf die unechte Kapitalgesellschaft anzuwenden, wonach ein Gewinnverwendungsverbot eingreift, wenn sich die Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend vermindert hat.

 

Zu beachten ist auch, dass nach Ansicht der Fachliteratur nunmehr auch bei der GmbH & Co KG der Gewinn eines Geschäftsjahres nicht sofort auf den Gewinnverrechnungskonten der Gesellschafter verbucht werden darf, sondern bis zur Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr und bis zu einem allenfalls im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverwendungsbeschluss als eigener Posten im Eigenkapital (den Gesellschaftern zuzurechnender Gewinn) auszuweisen ist.

 

​Umqualifizierung verdeckter Gewinnausschüttungen in Einlagenrückzahlungen

Die Judikatur von VwGH und BFG hat sich in jüngster Zeit mehrfach mit der (rückwirkenden) Umqualifizierung von verdeckten Gewinnausschüttungen in Einlagenrückzahlungen beschäftigt.

 

  • Zuerst hatte sich der VwGH mit der Frage zu beschäftigen, ob die mit der Umqualifizierung von Betriebseinnahmen in Einlagen bei einer GmbH im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben verdeckte Gewinnausschüttungen oder schlicht Einlagenrückzahlungen sind. Der Hintergrund der gegenständlichen Entscheidung war die Zurechnung von angeblich höchst persönlichen Beratungseinnahmen einer GmbH zu ihrem Alleingesellschafter. Der VwGH kam in dieser Entscheidung erstmals zum Ergebnis, dass zwischen den allenfalls dem Gesellschafter zuzurechnenden Beratungseinnahmen und den damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben ein konkludenter Vorteilsausgleich bestehe und daher die strittigen Betriebsausgaben keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen würden. Die Judikatur stellt eine Wende in der bisherigen Judikatur des VwGH dar, in der stets für die steuerliche Anerkennung eines Vorteilsausgleichs eine eindeutige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verlangt wurde.
  • Kurz danach entschied das BFG, dass seines Erachtens auch verdeckte Zuwendungen (Gewinnausschüttungen) der Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlungen behandelt werden können, sofern ein (ausreichender) positiver Einlagenstand am Evidenzkonto der Gesellschaft vorliegt. In der Entscheidung hat das BFG zur Rechtfertigung seiner Ansicht ausgeführt, dass es für eine Einlagenrückzahlung keine KESt-Anmeldeverpflichtung gibt. Weiter lasse sich keine gesetzliche Frist für die Qualifizierung einer Zuwendung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlung aus dem Gesetz ableiten. Die Erfüllung von bloßen Formvorschriften kann keinen Einfluss auf die materiell rechtliche Beurteilung eines verwirklichten Sachverhalts haben. Daher hat die fehlende oder mangelhafte Führung eines Evidenzkontos gem. § 4 Abs. 12 EStG keinen Einfluss auf die (auch rückwirkende) Einstufung einer Zuwendung einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter als Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung. Die (neue) Rechtsansicht des BFG steht im Gegensatz zu der in den KStR und im Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass des BMF bislang vertretenen Meinung.

 

Gegen die Entscheidung des BFG hat das zuständige Finanzamt eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht, die bislang noch nicht entschieden wurde. Die Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten.

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Mag. Matthias Werner, LLM.

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