Stipendien ohne Steuerstress – Ihr Schlüssel zu unbeschwertem Lernen und Forschen!

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​​​veröffentlicht am 27. März 2025


Unter bestimmten Voraussetzungen sind Stipendien steuerfrei. Die Zahlungen müssen aus öffentlichen Mitteln oder staatlichen Einrichtungen stammen. Dazu zählen auch steuerbegünstigte Organisationen. Das Stipendium muss der Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Aus- oder Fortbildung dienen, der Stipendiat darf nicht zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein und die Höhe des Stipendiums darf nicht wesentlich höher sein als notwendig, um den Lebensunterhalt zu finanzieren.


Stipendien sind unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 3 Nr. 44 EStG von der Einkommensteuer befreit.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Stipendium eine Unterstützung zur Finanzierung von Studium, Forschung oder künstlerischen Arbeiten für Studierende, junge Wissenschaftlern, Künstlern vom Staat, von Stiftungen, der Kirche o. Ä. Bei Zahlungen, die bloß als Darlehen gewährt werden und daher ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind, handelt es sich nicht um ein Stipendium.1 Ferner muss ein Stipendium bestimmte Förderungszwecke verfolgen. Dazu zählen die Förderung der Forschung und Förderung der wissenschaftlichen sowie künstlerischen Aus- oder Fortbildung.

Die für diese Zwecke genutzten Zahlungen müssen aus öffentlichen Mitteln bzw. von steuerbefreiten Organisationen ausgegeben werden, um die Voraussetzungen der Steuerfreiheit zu erfüllen. Weiter müssen die Zahlungen angemessen sein und dürfen einen erforderlichen Betrag für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs nicht übersteigen. Der BFH hat mit Urteil vom 24.02.2015 entschieden, dass diese Voraussetzung dann erfüllt ist, wenn die Höhe des Stipendiums, die zuvor aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogenen Einnahmen nicht übersteigt. Die ausgegebenen Gelder des Stipendiengebers müssen seiner eigens erlassenen Richtlinie über die Stipendienvergabe entsprechen. Außerdem verlangt die Steuerfreiheit eines Stipendiums zudem, dass der Empfang des Stipendiums nicht von einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder von einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit abhängt. Unschädlich sind die Publizität von wissenschaftlichen Ergebnissen, Mitarbeit in Arbeitskreisen oder Forschungsforen sowie Erstellung von Abschlussberichten.

Für die Prüfung der Voraussetzungen ist das Finanzamt zuständig, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre. Dieses zuständige Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers eine bindende Bescheinigung hinsichtlich der Beurteilung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 EStG zu erteilen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen hat sich die OFD Frankfurt am Main mit der Verfügung vom 15.08.20242 ausgiebig zur Steuerfreiheit von Stipendien geäußert, insbesondere zu den einzelnen Programmen. Demnach sind Stipendien aus dem weit bekannten Heisenberg-Programm nach den o.g. Grundsätzen steuerfrei. Stipendien der Max-Planck-Förderstiftung und das Förderprogramm „Junges Kolleg” der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften sollen ebenfalls die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllen.

In Gegensatz zu den oben genannten steuerfreien Stipendien sind die EXIST Gründerstipendien (Ziel ist nicht die Forschung, sondern Existenzgründung), das Thüringen-Stipendium für Assistenzärzte und Stipendien der Carl-Zeiss-Stiftung nach der o.g. OFD-Verfügung nicht durc​​h § 3 Nr. 44 EStG begünstigt.

Im Übrigen stellen Stipendien in der Regel kein dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbares und damit kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen dar, wenn sie der Förderung der wissenschaftlichen und künstlerischen Aus- oder Weiterbildung dienen.

Im Einzelfall beraten wir Sie gern bei allen steuerrechtlichen Fragen zu einem Stipendium!




Quellen:

1 Brandis/Heuermann/Valta, EStG 169. EL November 2023, § 3 Nr. 44 Rn. 2; vgl. FG Münster v. 06.12.2006 – 8 K 4463/02 E, BeckRS 2006, 26022643

2 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 15.08.2024, S 2121 A-00027-0357-St 29, FMNR202401689​​

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AUTOR

​Marc Faßbender

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