Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers

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​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Januar 2025

Mit dem Urteil vom 29. August 2024 V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) folgt der BFH dem EuGH-Urteil vom 11.7.2024 - C-184/23 und stellt klar, dass entgeltlich erbrachte Leistungen, die eine Organgesellschaft an ihren Organträger (Innenumsätze) erbringt, entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht ​steuerbar sind.

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Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts und Trägerin einer Universität. Sie selbst erbringt Leistungen mit Betrieben gewerblicher Art – darunter auch ein Krankenhausbetrieb im Bereich der Universitätsmedizin- und erfüllte hoheitliche Aufgaben  der universitären Lehre und Forschung. Außerdem erhielt sie entgeltliche Leistungen von Tochtergesellschaften innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Es wurde jährlich zutreffend nur eine Umsatzsteuererklärung für den gesamten Organkreis abgegeben. Die Leistungen zwischen der Klägerin und der Organgesellschaft wurden als nicht steuerbare Innenumsätze deklariert.
 
Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass, soweit die Leistungen der Organgesellschaft für den Hoheitsbereich der Klägerin erbracht werden, deren Verwendung für eine „unternehmensfremde Tätigkeit”​​​​​​ eine unentgeltliche Wertabgabe bei der Klägerin auslöst und hierfür Umsatzsteuer zu entrichten sei.
 
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts legte der BFH den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor und entschied nun vor dem Hintergrund des Beschlusses des Gerichtshofs wie folgt.

 
Ergebnisse aus dem Urteil:

Ist eine Organschaft zu bejahen, sind entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, entsprechend der ständigen BFH-Rechtsprechung nicht steuerbar.
 
Abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung betrachtet der BFH nun entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger auch dann als nicht umsatzsteuerbar, wenn der Organträger diese für hoheitliche Zwecke, das heißt für außerunternehmerische Zwecke wie beispielsweise universitäre Lehre und mit öffentlichen Mitteln finanzierte Forschung verwendet.
Offen geblieben ist jedoch der in der Leistungsrichtung umgekehrte Fall, also wie entgeltliche Leistungen des Organträgers an eine Organgesellschaft umsatzsteuerlich zu würden sind, wenn die Empfängerin die Leistungen für Zwecke außerhalb ihres Unternehmens verwendet.
 
Das BFH-Urteil beruht auf dem alten umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff für juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 UStG a.F. Demnach war das Unternehmen im Wesentlichen auf den Betrieb gewerblicher Art beschränkt. Die Übergangsfrist bis zur Anwendung der neuen Regelung des § 2b UStG endet am 31.12.2026. Wir gehen aus, dass die hier besprochene BFH-Entscheidung mit in Krafttreten des § 2b UStG weiterhin gilt.
 

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Fragen und Unterstützung mit unserem interdisziplinären Team zur Verfügung​​



Quelle:

BFH, Urteil vom 29. August 2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19)​



AUTOREN

Nancy Schneider
Dr. Mathias Lorenz


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Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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