Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen: Inwiefern sind öffentlich-rechtliche Krankenhäuser und Kliniken von der CSRD betroffen

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​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. November 2024


Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) kann nach derzeitiger Rechtsauslegung auch bestimmte Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher, freigemeinnütziger und privater Trägerschaft betreffen. Dies hängt von verschiedenen Faktoren wie der Rechtsform, anderen Gesetzen als dem HGB (Stichwort: mittelbare/unmittelbare Berichtspflicht) sowie der Satzung der Einrichtung ab. Ziel der CSRD ist es vor allem, dass auch Einrichtungen des Gesundheitswesens ihre Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung stärker wahrnehmen und öffentlich über ihre Beiträge zur Erreichung globaler Klimaziele und Sozialstandards berichten. Aufgrund der Vielzahl von Rechtsformen und Ausgestaltungen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser stellt sich immer wieder die Frage, welche Einrichtung letztlich von der Umsetzung und den Berichtspflichten der CSRD betroffen ist.
 
Mit der CSRD ergeben sich weitreichende Veränderungen für Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Besonders für Krankenhäuser und Kliniken, die bislang in der Regel vor allem unter finanziellen und medizinischen Aspekten bewertet wurden, bedeutet die CSRD eine neue Dimension der Rechenschaftspflicht.
Der folgende Artikel zeigt auf, welche Unternehmen des Gesundheitswesens in welchem Umfang von der CSRD betroffen sind, wobei der Schwerpunkt auf öffentlich-rechtlichen Einrichtungen liegt.
 

Welche Unternehmensformen sind in der Krankenhauslandschaft des Gesundheitswesens vertreten?

Die möglichen Unternehmensformen für Krankenhäuser und Kliniken umfassen die öffentlich-rechtliche, freigemeinnützige sowie privatwirtschaftliche Rechtsform.
 
Innerhalb des öffentlich-rechtlichen Sektors kann im Detail differenziert werden:
  • Eigenbetrieb, z.B. Städtisches Krankenhaus
  • Anstalt des öffentlichen Rechts, z.B. große kommunale Krankenhäuser
  • Körperschaft des öffentlichen Rechts, z.B. Universitätsklinikum
  • Zweckverband
  • Kommunale GmbH
 
Diese unterscheiden sich hinsichtlich ihrer rechtlichen Stellung, Leitung, Finanzierung und Haftung.
 
Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts ist festzustellen, dass diese überwiegend in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts auftreten, wie z.B. bei einem Universitätsklinikum.
 

Welche Rechtsformen von öffentlich-rechtlichen Unternehmen unterliegen der CSRD?

Welche Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, hängt von verschiedenen Faktoren, wie Rechtsform, Satzung sowie insbesondere vom jeweiligen Bundesland und der hier geltenden Gesetzgebung ab.
 
Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt sich künftig aus den §§ 289b ff. HGB-E. Für öffentlich-rechtliche Unternehmen reicht die in den verschiedenen Landes- und Bundesgesetzen häufig formulierte Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aus. Diese Formulierung führt automatisch zu einer Umsetzungspflicht der CSRD, sobald diese nach dem vorliegenden Regierungsentwurf umgesetzt wird. Abhilfe kann daher nur eine Anpassung des jeweiligen Landes- oder Bundesrechts schaffen, wie sie in einigen Bundesländern bereits erfolgt ist.
 

Die folgende Tabelle soll einen Überblick über die Pflicht zur Beachtung der CSRD-Richtlinie für öffentlich-rechtliche Unternehmen bieten:


Sind Minderungsmaßnahmen vorgesehen?

Für das Land Bayern wurde bereits ein Gesetzesentwurf am 11.07.2024 verfasst, in welchem eine Änderung der Gemeindeordnung vorgesehen wird, sodass Kommunalunternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit werden.
 
Für Anstalten des öffentlichen Rechts in Hessen besteht ggf. die Möglichkeit, sich durch eine Satzungsregelung zur Anwendung der Vorschriften für Eigenbetriebe von den Vorgaben der CSRD zu befreien. Gleiches gilt für Zweckverbände. Grundvoraussetzung sowohl für Anstalten des öffentlichen Rechts als auch für Zweckverbände ist eine überwiegend wirtschaftliche Tätigkeit.
 
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat bereits in diesem Jahr eine Änderung der Kommunalverfassung vorgenommen, in der der nichtfinanzielle Teil vom Lagebericht ausgenommen wird.
 
Mit dem 3. NKFWG NRW wurden die Vorgaben im Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen zur Aufstellung und Prüfung eines Lageberichts bei Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften gestrichen. Wenn nicht die Vorgaben des HGB unmittelbar anzuwenden sind, kann nun von der betreffenden Gemeinde die Aufstellung und Prüfung eines Lageberichts geregelt werden. Unternehmensinterne Vorgaben sind demnach zu prüfen.
 

Was ist zukünftig zu beachten?

Generell sollten die unternehmensinternen Regelungen in den jeweiligen Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen im Hinblick auf die bereits erfolgten bzw. angekündigten Änderungen des Landes- bzw. Bundesrechts überprüft und ggf. angepasst werden. Darüber hinaus beabsichtigen einige Bundesländer, eine Vielzahl von Vorschriften zu ändern, um kommunale Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu befreien. Es ist daher ratsam, sich über die aktuelle Entwicklung auf dem Laufenden zu halten.

Die aktuelle politische Situation wirft auch für die Nachhaltigkeitsberichterstattung viele Fragen auf. Mit dem Ende der aktuellen Regierungskoalition ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur CSRD-Richtlinie ungewiss. Sollte das CSRD-Umsetzungsgesetz wie geplant verabschiedet werden, gilt die Pflicht zur ESG-Berichterstattung erstmals für das Geschäftsjahr 2025. Sollte dies nicht der Fall sein, drohen der Bundesrepublik Deutschland Sanktionen durch die EU-Kommission. Auch hier empfiehlt es sich, stets den aktuellen Stand zu erfragen.





Quelle:

- VKU (2024). Pflicht zur Anwendung der CSRD für Kommunale Unternehmen
- IDW (2024). Auswirkungen einer nicht bis zum 31.12.2024 erfolgenden Umsetzung der CSRD in deutsches Recht auf die Pflicht zur ESG-Berichterstattung für 2024 und 2025 und deren Prüfung. IDW Mitgliederrundschreiben


AUTORINNEN

Lena Katczynski
Alexandra Faria


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Patrick Horst

Wirtschaftsprüfer, Sustainability Auditor IDW

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