Förderung der Digitalisierung im Pflegebereich: Bis zu 12.000 € Zuschuss pro Pflegeeinrichtung

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​​veröffentlicht am 27. Juni 2024

Die Digitalisierung ist auch im Bereich der Pflege ein zentraler Schlüssel zur Steigerung von Effizienz und damit verbundener Entlastung des Pflegepersonals. Mit der Schaffung der Fördermöglichkeit nach § 8 Abs. 8 SGB XI hat der Gesetzgeber einen Anreiz für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen geschaffen, ihre Arbeitsabläufe mit Hilfe von digitaler Ausrüstung an den Puls der Zeit anzupassen: Zur Schaffung besserer Arbeitsbedingungen werden Digitalisierungsmaßnahmen von Pflegeeinrichtungen mit bis zu 12.000 € bezuschusst! Unter welchen Voraussetzungen diese Förderung in Anspruch genommen werden kann, stellen wir in folgendem Beitrag zusammenfassend dar.

 

Schon vor 3 Jahren hat der Gesetzgeber mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) unter anderem den Leistungsanspruch von pflegebedürftigen Personen auf die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (DIPA) in der häuslichen Pflege nach § 40a SGB XI eingeführt, um damit endlich auch die Digitalisierung in der Pflege voranzutreiben. Die Inanspruchnahme für die Berechtigten ist jedoch bis heute noch nicht möglich, da wesentliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme die Aufnahme der jeweiligen Anwendung in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen (DIPA-VZ) ist. Dieses Verzeichnis befindet sich – leider – nach wie vor im Aufbau und enthält daher bisher keine Eintragungen. Da zudem nur Versicherte in häuslicher Pflege einen Anspruch nach § 40a SGB XI haben, hat die Vorschrift keinen Einfluss auf die Digitalisierung der stationären Pflege. Die stationäre Pflege bleibt trotzdem nicht auf der Strecke: Der bereits mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) und durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) angepasste § 8 Abs. 8 SGB XI sieht Zuschüsse aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowohl für ambulante als auch stationäre Pflegeeinrichtungen in Höhe von bis zu 12.000 € für die Anschaffung von digitaler und technischer Ausrüstung vor.

 

Das Förderprogramm in § 8 Abs. 8 SGB XI hat das Ziel, durch die Ausstattung von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen mit digitalen Mitteln, die Pflegequalität zu steigern und eine spürbare Arbeitsentlastung für das dort beschäftigte Pflegepersonal zu bewirken. Hierzu wird den nach § 78 SGB XI zugelassenen Einrichtungen in den Jahren 2019-2030 ein einmaliger Zuschuss für die Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundenen Schulungen gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 Prozent der verausgabten Mittel, höchstens jedoch 12.000 €.

 

Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem konkreten Verfahren finden sich in der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Diese benennt einen – nicht abschließenden – Katalog der förderfähigen Maßnahmen. Erfasst sind Anschaffungskosten und Kosten für die Inbetriebnahme sowie den Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von W-LAN, die die Entbürokratisierung und die verbesserte Organisation von Arbeitsabläufen des Pflegealltags, das Qualitätsmanagement, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen, die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen, Investitionen in die IT- und Cybersicherheit und Schulungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften, die mit der Anschaffung in Zusammenhang stehen, betreffen. Die Möglichkeiten sind damit vielfältig und erfassen beispielsweise die generelle Ausstattung von IT-Arbeitsplätzen z.B. durch die Einrichtung von W-LAN oder der Erwerb von Hardware (z. B.: Laptops, Tablets oder Smartphones), aber auch spezieller Software zur Arbeitsorganisation (z.B. Anwendungssoftware zur Pflegedokumentation) inklusive Schulungen für die Anwender. Die Pflegeeinrichtung muss sich hier auch nicht für eine konkrete Maßnahme entscheiden, sondern kann mehrere zeitlich und sachlich unterschiedliche Maßnahmen und Anschaffungen im Sinne eines Gesamtkonzeptes tätigen, sodass dann auch hier der entsprechende Maximalbetrag bewilligt werden kann. Eine entsprechende Dokumentation zum Verwendungsnachweis empfiehlt sich.

 

Da der Erwerb digitaler und technischer Ausstattung sehr kostenintensiv sein kann, ist auch die Anschaffung im Wege alternativer Finanzierungsformen wie z.B. Leasing ein gangbarer Weg. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Zinsen oder Kosten für Wartung, Reparatur und Service grundsätzlich nicht förderfähig sind.

 

Auch bereits getätigte Anschaffungen – sofern diese zeitlich nach dem 01.01.2019 liegen – können förderfähig sein. Denn grundsätzlich kann der erforderliche Antrag auch rückwirkend gestellt werden. Es lohnt sich daher auch zu überprüfen, ob Investitionen aus der Vergangenheit möglicherweise erstattungsfähig sind.

 

Den erforderlichen Antrag können berechtigte Pflegeeinrichtungen bis zum 31.12.2030 an die für die Prüfung und Bewilligung zuständige Pflegekasse richten. Die Pflegekassen haben sich auf eine zentrale Zuständigkeit geeinigt, welche je nach Bundesland entweder bei der AOK oder der DAK liegt. Eine konkrete Zuordnung finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes zusammen mit den Antragsformularen sowie den dazugehörigen Anlagen.

Gerne unterstützen wir Sie sowohl IT-seitig als auch rechtlich bei der Prüfung und Antragstellung. Sprechen Sie uns gerne an, wir kümmern uns!

 

AUTORIN

Biank​a Bach

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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