Tagesstationäre Behandlung im Krankenhaus

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veröffentlicht am 31. Juli 2023

 

Durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) vom 20.12.2022 besteht für Krankenhäuser in Deutschland eine weitere Möglichkeit, bei gewissen Indikationen im somatischen Bereich, die vollstationäre Behandlung in eine tagesstationäre Behandlung umzuwandeln und somit einen weiteren Schritt in Richtung Ambulantisierung vorzunehmen. Die Grundlage wurde mit § 115e Abs. 3 Satz 4 SGB V geschaffen.


Mit § 115e SGB V wurde für Krankenhäuser die Möglichkeit geschaffen, in medizinisch geeigneten Fällen und im Einvernehmen mit den Patientinnen und Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung durchzuführen. Diese Form der Krankenhausbehandlung führt zu einer Ergänzung des § 39 Abs. 1 SGB V. Voraussetzung für die Erbringung einer tagesstationären Behandlung ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus erfordert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlungen erbracht werden. Intention des Gesetzgebers ist es, durch diese neue Behandlungsform die Überlastungssituation des Krankenhauspersonals ohne Leistungseinschränkungen für die Patientinnen und Patienten zu verringern und das Personal von vermeidbaren Aufgaben zu entbinden. Gleichzeitig sollen finanzielle Einsparungen erzielt werden und keine zusätzlichen Aufgaben entstehen. Die Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene wurden mit § 115e Abs. 4 SGB V beauftragt, die Anforderungen an die Dokumentation sowie Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und der Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen zu vereinbaren.

Die Abrechnung der tagesstationären Behandlung erfolgt auf Basis der abrechenbaren Entgelte für vollstationäre Krankenhausleistungen. Somit gelten die Vorgaben gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und der Abrechnungsbestimmungen gemäß Fallpauschalenvereinbarung (FPV).

Für den Fall, dass der Patient im Rahmen einer tagesstationären Behandlung nicht über Nacht im Krankenhaus versorgt wird, ist ein pauschaler Abzug i.H.v. 0,04 Bewertungsrelationen je Nacht vorzunehmen. Diese Bewertungsrelation wird ausmultipliziert mit der Anzahl der Nächte sowie dem im jeweiligen Bundesland für die Abrechnung geltenden Landesbasisfallwert. Das Ergebnis ist kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden. Eine Nacht entspricht laut der Dokumentationsvereinbarung dem Zeitraum nach 22:00 Uhr und bis vor 06:00 Uhr.

Ein weiterer wichtiger Punkt der berücksichtigt werden muss ist, dass der Abzug sich auf die für den stationären Aufenthalt abrechenbaren Entgelte bezieht und einen Anteil i.H.v. 30 Prozent nicht überschreiten darf. Der Anteil i.H.v. 30 Prozent bezieht sich auf die Summe der Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 Abs. 1 S. 1 KHEntgG) zuzüglich der Zusatzentgelte für Testungen auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 im Krankenhaus (§ 26 Abs.1 KHG). Die Zuzahlungsbeträge nach § 61 SGB V werden nicht durch die tagesstationäre Behandlung gemindert.

Des Weiteren muss bei der Abrechnung der tagesstationären Behandlung berücksichtigt werden, dass die Tage nicht als vollständige Abwesenheit zählen und somit auch die Verweildauergrenzen (UGVD und OGVD) Einfluss auf die Vergütungshöhe nehmen können.

Während des Krankenhausaufenthaltes ist bei Erbringung einer tagesstationären Behandlung eine Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus durch den Medizinischen Dienst nach § 275c SGB V nicht zulässig. Im Anschluss kann eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst jedoch erfolgen.

Die tagesstationäre Behandlung ermöglicht den Krankenhäusern in Deutschland einen weiteren Schritt in Richtung Ambulantisierung zu gehen.

 

Sollten Sie Fragen zu den Themen der tagesstationären Behandlungen oder Ambulantisierung haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserem interdisziplinären Team zur Verfügung.

 

 


 

Quelle:

Tagesstationäre Behandlung im Krankenhaus - GKV-Spitzenverband

 

AUTORen

Jan Schilling​Lena Katczynski

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