Early Tax Birds 7/2025: BFH zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 7/2025 (17. – 23. Februar 2025)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 24. Februar 2025 | Lesedauer ca. 7 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

Deutschland hatte die Wahl – und Deutschland hat gewählt. Zumindest spannend war die Wahl wie selten zuvor, und das Ergebnis erhält demokratisch hoffentlich allseits eine Chance, auch in steuerlicher Hinsicht! Einen kleinen Verbesserungsvorschlag hätten die Early Tax Birds sogleich: Deutschland möge sich auf EU-Ebene für eine Abschaffung der Anti-Tax-Avoidance Directive einsetzen. Das passt dann auch prima zum dort jetzt bemühten Decluttering-Ansatz (zu gut Deutsch: Vereinfachung). Denn: Auf eine sog. Kleine Anfrage aus Dezember 2024 zur „Zielgenauigkeit und Auswirkungen von Anti-Missbrauchsvorschriften und ausgewählten Regelungen im Steuerrecht“ hat die Bundesregierung jetzt geantwortet, dass etwa im Veranlagungszeitraum 2021 exakt 2.828 Zwischengesellschaften nach der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst worden seien. Nachdem das statistische Unternehmensregister für denselben Zeitraum von deutlich über 3 Mio. rechtlichen registrierten inländischen Einheiten ausgeht, ist diese Zahl wohl derart zu vernachlässigen, dass eine Abschaffung angezeigt ist. Noch lächerlicher ist der Mehrertrag aus der sog. erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG, der auf ca. 840 TEUR (bundesweit!) geschätzt wird. Man möchte meinen, dass die Beratungskosten für die wegziehenden Steuerpflichtigen ungleich höher waren. Also muss, in Anlehnung an die berühmte „Herzog-Rede“, ein „Ruck“ durch das Steuerrecht gehen, angestoßen durch die bald neue Bundesregierung und schlicht umgesetzt durch das BMF, ohne Ausflüchte und angebliche Risiken. Apropos Wahl: Roman Herzog hätte sich über den Ausgang der Wahl sicherlich zumindest ein wenig gefreut.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße

Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Ergebnisse der Bundestagswahl 2025

Schon jetzt lässt sich sagen, dass die Union die Bundestagswahl 2025 deutlich gewonnen hat. Was Koalitionen anbelangt scheint rechnerisch nach dem vorläufigen amtlichen Wahlergebnis eine von CDU/CSU und SPD gestellte Mehrheit möglich. Es bleibt abzuwarten, ob die Parteien sich werden einigen können. Im Hinblick auf den Wahlsieger möchten wir gerne nochmals im Folgenden einige Steuerthemen aufzeigen, welche im Wahlprogramm der CDU/CSU enthalten sind und demnächst auf der politischen Agenda stehen könnten:
  • Streichung des verbleibenden Solidaritätszuschlags
  • Abflachung des Einkommensteuertarifs und Erhöhung des Grundfreibetrags
  • Reduzierung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie auf 7% 
  • Deutliche Erhöhung der Einkommensgrenze für den Spitzensteuersatz
  • Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen bei Vollzeitarbeiten
  • Senkung der Unternehmensteuerbelastung auf maximal 25% auf einbehaltene Gewinne
  • Neufassung der AfA-Tabellen und Aktualisierung der Abschreibungsdauern
  • Erhöhung der persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer​ 
Es bleibt abzuwarten, welche der Maßnahmen die Wahlgewinner werden umsetzen können. Wir halten Sie auf jeden Fall stets informiert. 


Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Aussenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BPO 2000)

Das BMF hat am 17. Februar 2025 die überarbeiteten Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung​ bekannt gegeben. Diese sind der Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO beizufügen. Das Schreiben vom 17. Februar 2025 ersetzt das Schreiben vom 24. Oktober 2013​ und gilt ab dem 1. Januar 2025. In dem Schreiben wurden Ausführungen zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen ergänzt. Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichtigen nicht nach, kann ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen ergehen und ggf. ein Mitwirkungsverzögerungsgeld sowie ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld gemäß § 200a AO festgesetzt werden. Zudem wurde in den Hinweisen ergänzt, dass die Vorlage von Unterlagen bereits nach § 197 Abs. 3 AO mit der Prüfungsanordnung verlangt werden kann. Des Weiteren kann neben einem schriftlichen Prüfungsbericht auch ein elektronischer Prüfungsbericht erlassen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass einzelne, ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen mit einem Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden, solange noch kein abschließender Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO ergangen ist. In diesem Fall ergeht vor Erlass eines Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht. Im letzten Abschnitt des BMF-Schreibens vom 17. Februar 2025 wurden Hinweise auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung neu aufgenommen. 
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allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur ​Verfassungsmässigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einkünfte aus KAPitalvermögen

​Am 20. Februar 2025 hat das BMF eine Allgemeinverfügung​ der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht. Am 20. Februar 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Steuerbescheide sind mit dieser Allgemeinverfügung zurückzuweisen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, dass die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233 AO als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gegen das Grundgesetz verstoße. Das Gleiche gilt für am 20. Februar 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung. Die von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Steuerpflichtigen können Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr und beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundesteuerblatts, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Der Klage ist jeweils eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und dieser Allgemeinverfügung beizufügen.

Geänderter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2025

Das BMF hat am 20. Februar 2025 ein geändertes Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2025 veröffentlicht. Dieses ist anstelle des am 24. September 2024 veröffentlichten Vordruckmusters zu verwenden. Die Änderung betrifft die Bescheinigung von Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, die nach der sog. Fünftelregelung des § 34 EStG ermäßigt besteuert werden können. Zwar ist die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren seit dem 1. Januar 2025 weggefallen, in der Lohnsteuerbescheinigung müssen die ermäßigt zu besteuernden Bezüge dennoch gesondert ausgewiesen werden, damit das Wohnsitz-Finanzamt die Fünftelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen kann. Die Angabe muss unter der Nummer 9 des Ausdrucks der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen. Nun wurde ergänzt, dass unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns für diese Bezüge anzugeben ist. Im BMF-Schreiben vom 5. September 2024 zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2025 (BStBl. 2024 I, 1255) ist dies bereits enthalten. Den Vordruck finden Sie hier​.
 
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  
Einigung auf Abstimmungsverfahren bei der UN Convention on Tax

Die Arbeiten an einer UN Convention on Tax, die spätestens in 2027 verabschiedet werden soll, schreiten voran. In der vergangenen Woche hat man sich auf weitere Inhalte des Arbeitsprogramms sowie das Abstimmungsverfahren für künftige Beschlüsse geeinigt. Insbesondere Letzteres ist ein durchaus bedeutsamer Meilenstein. Die Verhandlungsführer debattierten über die für einen Beschluss erforderlichen Mehrheiten und konzentrierten sich auf die Frage, wie sie vorankommen können, wenn kein Konsens erzielt werden kann. Die afrikanische Gruppe, angeführt von Nigeria, Ghana, Kenia und anderen Befürwortern, drängte auf Mehrheitsentscheidungen, um ein schnelleres und entschlosseneres Handeln zu gewährleisten, nachdem sie jahrelang über das langsame Verhandlungstempo im derzeitigen internationalen Steuersystem frustriert war. Sie machten geltend, dass ein auf der Einstimmigkeit basierendes Abstimmungssystem zu viel Raum für Obstruktion ließe, insbesondere seitens der Industrieländer. Die Industrieländer, insbesondere die Europäische Union (EU), sprachen sich für Konsensentscheidungen aus und betonten deren Bedeutung für die Wahrung der nationalen Souveränität. Sie argumentierten auch, dass dies für die Erzielung allgemein akzeptierter Vereinbarungen, die von einem breiten Spektrum von Ländern erfolgreich umgesetzt werden könnten, von entscheidender Bedeutung sei, und warnten davor, dass die daraus resultierenden Vereinbarungen ohne Konsens erhebliche Probleme bei der Erlangung eines vollständigen Engagements und der Umsetzung auf globaler Ebene haben könnten. Das Ergebnis war ein hybrider Ansatz: Zwei-Drittel-Mehrheit bei inhaltlichen Fragen in Bezug auf die sog. Protokolle und einfache Mehrheit bei nicht-wesentlichen Verfahrensfragen, wenn der Konsens scheitert. Wie der Rückzug der Vereinigten Staaten aus dem Prozess und die abweichenden Meinungen zu den Ergebnissen dieser Organisationssitzung zeigen, wird es schwierig sein, einen Konsens zu erreichen. Dennoch ist die Erzielung eines Kompromisses über die Entscheidungsprozesse ein wichtiger Schritt nach vorn. Zudem wurde inhaltlich neben dem bereits verabschiedeten 1. Protokoll (grenzüberschreitende Dienstleistungen, insbesondere digitaler Art) mit dem 2. Protokoll eine Festlegung auf Dispute Resolution im internationalen Steuerrecht getroffen. Dies ist auch ein wegweisender Punkt, nachdem es auch ein zentrales Anliegen der OECD im BEPS-Prozess war, mit dem die OECD aber gescheitert ist.

Update der Liste nicht-kooperativer Staaten

Die EU-Kommission hat am 18. Februar 2025 abermals ein Update der Liste nicht-kooperativer Staaten vorgelegt. Im Rahmen des anhaltenden Engagements der EU für die Förderung von Steuertransparenz und Steuergerechtigkeit weltweit haben die Mitgliedstaaten die EU-Liste der nicht kooperativen Steuergebiete aktualisiert. Diese Aktualisierung ist ein wichtiger Meilenstein in den Bemühungen der EU, Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung weltweit zu bekämpfen. Die aktualisierte Liste verdeutlicht aus der Sicht der Kommission die positiven Auswirkungen des konstruktiven Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren internationalen Partnern. Insbesondere wurden keine neuen Länder in die Liste der nicht kooperativen Länder (Anhang I) aufgenommen, die derzeit 11 Drittländer umfasst: Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, die Russische Föderation, Samoa, Trinidad und Tobago, die US-Jungferninseln und Vanuatu. Anhang I wurde überarbeitet, um den Bemühungen Rechnung zu tragen, die einige dieser Länder bereits unternommen haben, um noch offene Fragen zu klären und ihren Rahmen für das verantwortungsvolle Handeln im Steuerbereich zu verbessern.

EU-Kommission legt Arbeitsprogramm für das Steuerrecht vor

Die EU-Kommission hat ihr Arbeitsprogramm 2025​ für das Steuerrecht vorgelegt. Die steuerbezogenen Initiativen der Europäischen Kommission für 2025 konzentrieren sich auf Harmonisierung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit. Die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, sagte zu dem Programm: „Bürger und Unternehmen haben eine einfachere EU gefordert, die Wohlstand schafft. Dieses Arbeitsprogramm ist unsere Antwort darauf. Wir haben Sie gehört, wir vereinfachen, und wir werden es umsetzen. Dieser Fahrplan zeigt unseren Weg zu einem wettbewerbsfähigeren, widerstandsfähigeren und wachstumsorientierten Europa auf“. Die Kommission hat beschlossen, mehrere wichtige Legislativvorschläge im Bereich der direkten und indirekten Steuern vorzulegen bzw. zu überarbeiten.

  

    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
BFH setzt sich in seinen Entscheidungen vom 25. September 2024 intensiv mit § 6a GrEStG auseinander

Diese Woche beschäftigen sich die Early Tax Birds mit gleich drei Entscheidungen des BFH vom 25. September 2024. Grund dafür ist, dass sich der BFH in allen drei Urteilen mit Rechtsfragen zu § 6a GrEStG befasst hat. Zur Einordung sei darauf hingewiesen, dass § 6a GrEStG grundsätzlich das Ziel verfolgt, Grundstücksübertragungen innerhalb eines Konzerns von der Grunderwerbsteuer zu befreien. Damit sollen Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns erleichtert werden, ohne dass Grunderwerbsteuer anfällt. 


Im vorliegenden Fall brachten sieben Kommanditisten ihre Anteile an einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG in neu gegründete Vorrats-GmbHs ein, um von der Steuerbefreiung des § 6a GrEStG zu profitieren. Das Finanzamt bewertete den Vorgang als steuerbaren Erwerb, weil die neu gegründeten Gesellschaften die erforderliche fünfjährige Vorhaltedauer nicht erfüllten. Die Beteiligten vertraten die Ansicht, dass es sich um eine konzerninterne Umstrukturierung handele, bei der sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht änderten, sodass der Gesetzgeber eine steuerneutrale Behandlung solcher Transaktionen beabsichtige. Im Gegensatz dazu betonte das Finanzamt, dass die formale Einhaltung der Vorhaltedauer ein unabdingbares Kriterium darstelle, um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Der BFH bestätigte diese Auffassung ausdrücklich und stellte klar, dass der Anspruch auf Steuerbefreiung strikt an die gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft sei. Eine wirtschaftliche Weiterführung des Konzerns reiche nicht aus, um die formalen Anforderungen zu umgehen, weshalb die Steuerbefreiung versagt wurde.


Urteil vom 25.9.2024 (II R 2/22) - Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft​


In diesem Urteil des BFH ging es um die Übertragung eines Einzelunternehmens, einschließlich eines Grundstücks, auf eine neu gegründete GmbH im Rahmen einer Ausgliederung. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde. Die Klägerin argumentierte, dass die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG anwendbar sei, da die Übertragung umwandlungsbedingt erfolgte und die Nachbehaltensfrist eingehalten wurde. Das Finanzamt hielt dagegen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht erfüllt seien, weil die Vorbehaltensfrist, wie auch im vorstehenden Urteil ausgeführt, nicht eingehalten wurde. Der BFH entschied jedoch zugunsten der Klägerin und stellte klar, dass die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG auch dann anwendbar sei, wenn die Vorbehaltensfrist umwandlungsbedingt, aufgrund der Neugründung, nicht eingehalten werden könne. Dies gelte jedoch nur, solange die Nachbehaltensfrist erfüllt würde. Die Entscheidung verdeutlicht, dass formelle Fristverstöße bei umwandlungsbedingten Übertragungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbegünstigung führen, wenn die Umstrukturierung sachlich gerechtfertigt ist.

 

Urteil vom 25.9.2024 (II R 36/21) - Anwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen im Ausland


In dem dritten Urteil zu § 6a GrEStG ging es um die Übertragung von Anteilen an einer irischen Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz auf ei​ne Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln. Die Klägerin argumentierte, dass die Transaktion nach § 6a GrEStG keiner Grunderwerbsteuer in Deutschland unterliegt, da es sich um eine konzerninterne Umstrukturierung handele. Das Finanzamt und eine vorgehende Außenprüfung hingegen betrachtete die Übertragung als steuerpflichtig und die Voraussetzungen des § 6a GrEStG als nicht erfüllt. Der BFH entschied in dem Urteil zugunsten des Finanzamts und stellte fest, dass die Grunderwerbsteuer anfällt, weil § 6a GrEStG auf Anteilseigner außerhalb der EU oder des EWR Raums nicht anwendbar sei. Des Weiteren stellt die Änderung der Beteiligungsstruktur eine steuerbare Erwerbsfiktion dar. Dabei wurde hervorgehoben, dass die Verlängerung der Beteiligungskette nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG zu einer Steuerpflicht führe, auch wenn ausländische Gesellschaften beteiligt seien. EU-rechtliche Bedenken der Klägerin wies der BFH zurück, da keine Diskriminierung der ausländischen Gesellschaften vorliege und die Regelungen zur Grunderwerbsteuer auch auf nationale Sachverhalte gleichermaßen angewendet werden würden. 


Die Urteile des BFH verdeutlichen, dass die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG streng an die gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft wird, insbesondere an die Einhaltung von Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen. Die formellen Anforderungen können nach Auffassung des BFH nur mit einer sachlichen Rechtfertigung ausgeschlossen werden. Zudem stellt der BFH mit dem dritten Urteil klar, dass der § 6a GrEStG grundsätzlich nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit oder die Niederlassungsfreiheit verstößt.

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 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
IV R 11/22
16. Januar 2025
Zur Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG
VII R 8/24 (VII R 25/20)​
7. November 2024
Tarifierung von Kälberhütten
XI R 31/22
13. November 2024
​Flugunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht
​XI R 24/21
​23. Oktober 2024
​Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen
XI R 6/23
25. September 2024
​Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen
​III R 27/23
7. November 2024
Zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
XI R 15/21
​11. Dezember 2024
Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel; möglicher Vertrauensschutz setzt Gutgläubigkeit voraus
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