Chinas neues E-Commerce Gesetz

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​Seit dem 1. Januar 2019 gelten in China neue Regelungen zum Onlinehandel. Das vom Nationalen Volkskongress verabschiedete „E-Commerce Gesetz” („Gesetz”) bringt umfassende Änderungen in den Bereichen Händlerhaftung und Verbraucherschutz. Das Gesetz betrifft in erster Linie chinesische Unternehmen, stärkt u.a. aber auch die Position von (ausländischen) Rechteinhabern.

Zu den wichtigsten Neuregelungen gehört die Ausweitung der Händlerhaftung. Seit diesem Jahr ist nicht mehr nur der einzelne Onlinehändler, sondern gesamtschuldnerisch gleichermaßen auch der Betreiber der Handelsplattform (z.B. Alibaba oder Tmall) für Rechtsverstöße verantwortlich. Konnte sich der Plattformbetreiber in der Vergangenheit noch darauf berufen, dass er nicht der eigentliche Verkäufer der Ware ist - und deswegen auch nicht verantwortlich sein soll - so ist das nun nicht mehr möglich. Sieht der Plattformbetreiber also bspw. tatenlos zu, wie auf seiner Plattform gefälschte Ware verkauft wird oder wie falsche Produktbewertungen eingestellt werden, kann er dafür ab sofort mit einem behördlichen Bußgeld belegt werden. Der Gesetzeswortlaut sieht hier Bußgelder zwischen 50.000 und 2.000.000 RMB vor (6.500 bis 260.000 Euro). Ein solches Bußgeldverfahren kann auch vom ausländischen Rechteinhaber eingeleitet werden. Aber Vorsicht: Sind die Anschuldigungen des Rechteinhabers böswillig, erfolgen „ins Blaue hinein” oder ist der Rechteinhaber letztlich nicht in der Lage, seine Rechtsposition (nach chinesischem Recht) nachzuweisen, so riskiert er selbst ein Bußgeld.

Die weitere wichtige Änderung betrifft v.a. Klein- und Kleinstunternehmer. Nach dem neuen Gesetz werden nun grundsätzlich auch Händler, die die Ware nicht über einen eigenen Shop, sondern im direkten Kundenkontakt über Social-Media-Kanäle (wie WeChat) betreiben, rechtlich als Händler eingestuft. Die Einstufung als Händler und nicht als „Privatverkäufer“ schließt eine in der Praxis oft ausgenutzte Gesetzeslücke und hat zur Folge, dass der Verkäufer nun den oben genannten Regeln der Händlerhaftung untersteht und verpflichtet ist, eine Unternehmensanmeldung vorzunehmen, Rechnungen zu erstellen und die Verkäufe zu besteuern. Aufgrund des unscharfen Gesetzeswortlauts ist bislang jedoch unklar, ab wann eine rechtliche Einstufung als „Händler” vorliegt und zu welchen Bedingungen die Geschäftstätigkeit noch als Privatverkauf angesehen werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Änderung in der Unternehmenspraxis auswirkt.

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Sebastian Wiendieck

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