In diesen Fällen ist das lettische Gericht zuständig: Forum Shopping innerhalb der EU

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veröffentlicht am 24. Januar 2022 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Inhalt:

  

Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit – Rolle des Staates

Die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen, die daraus resultierende Problematik und andere damit verbundene Fragen haben auch während der globalen Covid-19-Pandemie in den Augen der Gläubiger oder Schuldner ihre Relevanz nicht verloren. Bei Beantwortung der Frage, was gerichtliche Zuständigkeit ist, weist der Autor dieses Artikels darauf hin, dass diese auf unterschiedliche Weise definiert werden kann, sich jedoch im Wesentlichen nicht ändert – gerichtliche Zuständigkeit ist sowohl das Recht des Gerichts (im weitesten Sinne des Wortes, und zwar auch andere Institutionen wie Schiedsgerichte) zur Beilegung der Streitigkeit als auch das Recht des Einzelnen, vor ein bestimmtes Gericht zu gehen oder sich an eine andere Behörde zu wenden, um seine Verfahrensrechte auszuüben1.

 

Auf Verfahren, die am oder nach dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, findet die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (eng. „Recast Brussels Regulation”) bzw. Brüssel Ia-Verordnung Anwendung. Im Rahmen des vorliegenden Artikels wird die Problematik der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-Verordnung betrachtet.
 
In Dokumenten der Europäischen Union findet sich häufig der Satz, dass sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt hat, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und zu entwickeln. Es stellt sich jedoch die Frage, was das im Zusammenhang mit der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bedeutet. Eine der zutreffenden Antworten auf diese Frage wäre, dass die Unvorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit unerwünscht ist und Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Vorschriften für Zuständigkeitskonflikte zu harmonisieren, damit in der Europäischen Union ergangene Urteile schnell anerkannt und vollstreckt werden können. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat anerkannt, dass einer der Zwecke der Regelung der Zuständigkeitsbestimmung darin besteht, dem Kläger zu ermöglichen, den Gerichtsstand leicht zu ermitteln, und dem Beklagten zu ermöglichen, den jeweiligen Gerichtsstand, bei dem er verklagt werden kann, vernünftigerweise vorherzusehen.2 Dieser Grundsatz ist einer der wichtigsten bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten, ohne auf andere, besondere Regelungen einzugehen.

 

Maßgeblich für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit ist das Domizil bzw. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten. Allein schon die Bestimmung des Domizils kann zu Streitigkeiten über die Mobilität von Unternehmen und natürlichen Personen innerhalb der Europäischen Union (und in manchen Fällen darüber hinaus) führen. Entgegen diesem Grundsatz gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen und Beschränkungen der Zuständigkeitsbestimmung nach dem Domizil des Beklagten, die relevant sind und deren Nichtbefolgung den Zielen der Verordnung und der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands zuwiderlaufen würde. Obwohl der allgemeine Grundsatz besteht, dass Klagen im Wohnsitzstaat des Beklagten erhoben werden, gibt es somit eine Reihe von Situationen, in denen dieser nicht der alleinige Gerichtsstand ist oder in denen das Gericht des Wohnsitzlandes des Beklagten gar nicht zuständig ist. Bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit ist stets zu berücksichtigen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Verfahrensgegenstand und dem Staat, in dem die Klage erhoben wird, bestehen muss.

 
Die Zuständigkeit wird in allgemeine Zuständigkeit (Abschnitt 1 der Brüssel Ia-Verordnung), besondere Zuständigkeit (Abschnitt 2 der Brüssel Ia-Verordnung), autonome Zuständigkeit (Abschnitte 3 bis 5 der Brüssel Ia-Verordnung), ausschließliche Zuständigkeit (Abschnitt 6 der Brüssel Ia-Verordnung), Gerichtsstandsvereinbarungen (Abschnitt 7 der Brüssel Ia-Verordnung), Zuständigkeit nach Erscheinen des Beklagten (Artikel 26 Absatz 1 der Brüssel Ia-Verordnung) sowie Zuständigkeit für lis pendens und im Zusammenhang stehende Verfahren (Abschnitt 9 der Brüssel Ia-Verordnung) unterteilt. 

 
Vorbehaltlich dieser besonderen Zuständigkeitsregelungen kann in Einzelfällen zwar von der vorrangigen Zuständigkeit eines Gerichts für Verhandlung einer Streitigkeit zwischen den gesprochen werden, jedoch ist jede Streitigkeit unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien entstandenen Rechtslage gesondert zu beurteilen. 

 

Bedeutung und Relevanz der Gerichtsstandsvereinbarung im EU-Recht

Bei der Gerichtsstandsvereinbarung wählen die Parteien nach freiem Ermessen das Gericht, bei dem die Klage erhoben wird. Diese Wahl ist von größter Bedeutung für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit und bedeutet grundsätzlich, dass der Beklagte dem zwischen den Parteien gewählten Gerichtsstand zugestimmt hat. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Verordnung nicht nur für Parteien mit Wohnsitz in der Europäischen Union, sondern auch außerhalb dieser, was den Anwendungsbereich der Verordnung und natürlich die Möglichkeiten der Anwendung erheblich erweitert. Bei der Beurteilung der Vereinbarung über den Gerichtsstand (Artikel 25 Absatz 1 der Brüssel Ia-Verordnung) gilt das Recht dieses Mitgliedstaates, und diese Gültigkeit dieser Vereinbarung über den Gerichtsstand hängt von der Gültigkeit des Vertrags und anderer Vertragsklauseln nicht ab.

 
Die Parteien schließen jedoch häufig Verträge mit Vereinbarungen über den Gerichtsstand und wollen später, wenn ein Streit über eine Verpflichtung entsteht, diese Vereinbarung nicht mehr einhalten, oder ist diese sowohl für den Kläger als auch für den Beklagten nicht mehr relevant. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, was der Kläger und was der Beklagte zu tun hat, wenn sich die Parteien vor mehreren Monaten oder gar Jahren ohne Abwägung einer Streitmöglichkeit auf einen Gerichtsstand geeinigt und nun doch damit zu tun haben? In solchen Situationen ist es kaum wahrscheinlich, dass die Parteien andere Vereinbarungen treffen wollen. Es wäre daher ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen, damit erfahrene Juristen und Rechtsanwälte der betroffenen Partei helfen können, die in der jeweiligen Situation am besten geeignete Lösung zu finden.  

 

Ziele des EU-Rechts und ihr Zusammenspiel mit Forum Shopping

Erstens besteht in der Europäischen Union die Unzulässigkeit von unlauterer und missbräuchlicher Wahl des günstigsten Gerichtsstands (eng. „forum shopping”). Der für eine der Parteien günstigere Gerichtsstand entspricht nicht immer den Grundsätzen zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit der Brüssel Ia-Verordnung.

 
Der Wunsch, das günstigste Gericht zu wählen, kann aus verschiedenen Gründen entstehen. Manchmal ist dieser Wunsch mit der irrtümlichen Auffassung verbunden, dass ein bestimmtes Gericht in einer Streitigkeit aus dem internationalen Privatrecht das anwendbare Recht zugunsten einer der Parteien auslegt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es im Unionsrecht eine autonome Auslegung gibt, das heißt, die Auslegung von Begriffen in unionsrechtlichen Regelungen erfolgt nicht nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten, sondern nach unionsrechtlichen Begriffsbestimmungen.

 
Der Kläger erhebt manchmal eine Klage bei einem Gericht seines Staates, weil es in Bezug auf Reisekosten und Beweiserhebung, Bereitstellung von Übersetzungen und Kommunikation mit dem Gericht und anderen Behörden technisch günstiger ist.

 
Die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben auch unterschiedliche Rechtsbehelfe und Voraussetzungen für ihre Anwendung, sodass eine Partei den Gerichtsstand wählen kann, der den höchsten Schadenersatz oder die größtmöglichen Rechtsbehelfe bietet.3 Es ist auch bekannt, dass Gerichte in verschiedenen Ländern auch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten verfahren, was bedeuten würde, dass der Kläger ein Gericht aufsuchen würde, das den Streit so schnell wie möglich verhandeln würde, während der Beklagte oft die entgegengesetzte Taktik wählen würde.

 

Theorie der Gründung und Theorie des wahren Sitzes4 im lettischen Recht

Um das Verständnis dieser Theorien kurz zu erläutern, bedeutet die Theorie der Gründung den Ort der Registrierung einer Person (nicht unbedingt nur einer juristischen Person) und die Theorie des wahren Sitzes den Ort der tatsächlichen Verwaltung einer Person. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass sich die anwendbaren Theorien von einem Land der Europäischen Union zum anderen unterscheiden, während das Gericht laut der Brüssel Ia-Verordnung seine nationalen Kollisionsnormen zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer Person anzuwenden hat. In Lettland wird bspw. der Registrierungsort zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit verwendet, aber auch dies ist nicht immer der Fall. Je nach der angewandten Theorie bei der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit können die lettischen Gerichte den Vorrang haben.

 

Einleitung der Verfahren wegen Insolvenz

In Lettland wurde das Insolvenzgesetz seit dessen Verabschiedung im Sommer 2010 bis zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Artikels 17 Mal geändert, parallel wurden vom Ministerkabinett zur Leitung des Reformprozesses die Leitlinien zur Entwicklung der Insolvenzpolitik 2016-2020 verabschiedet sowie die Insolvenzverwalterreform durchgeführt, wodurch die notwendigen Änderungen in der bisherigen insolvenzrechtlichen Regelung kodifiziert wurden. Im Jahr 2015 wurde ebenfalls die überarbeitete Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren angenommen, deren 89 einleitende Erwägungen allein sowohl die breite Notwendigkeit als auch den sehr komplexen Charakter von dieser Verordnung veranschaulichen.

 
Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Brüssel Ia-Verordnung eindeutig bestimmt, dass die Verordnung nicht auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren anzuwenden ist.

 
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, immer die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das zu prüfen, ob der Schuldner unter den Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren fällt, und das auf den jeweiligen Rechtsstreit anwendbare Recht richtig zu bestimmen.

 

Erscheinen des Beklagten vor Gericht

Das Erscheinen des Angeklagten vor Gericht bedeutet nicht nur das tatsächliche Eintreffen im Gerichtsgebäude, in dem die Klage erhoben wurde, sondern beispielsweise auch die Vorlage der Stellungnahme zur Klage. Diese Situation wird durch Artikel 26 der Brüssel Ia-Verordnung geregelt, der Folgendes besagt: “Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.” Der zweite Satz dieses Artikels sieht eine Ausnahme von der Vorschrift des ersten Satzes vor, aber bei der Anwendung dieser Ausnahme ist darauf zu achten, dass sie im Sinne der Verordnung angewendet wird.

 
Diese Ausnahme ist heutzutage eine der gängigsten Formen des Forum Shopping und kann dazu führen, dass der Kläger seine Klage bei einem Gericht seiner Wahl einreicht, das ihm aus verschiedenen Gründen als das passendste erscheint, während der Beklagte, ohne die Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung zu kennen, sich zur Klage erklärt und somit grundsätzlich der Zuständigkeit des Gerichts zustimmt, und das Gericht hat keine Möglichkeit, die Klage abzuweisen, obwohl sie eigentlich nicht im Einklang mit der Brüssel Ia-Verordnung erhoben worden ist.

 

 

1 Rasnačs L. Jurisdikcija un tās noteikšana civiltiesiska rakstura lietās. Zusammenfassung der Promotionsarbeit. Riga, 2009. Abrufbar unter: https://www.lu.lv/fileadmin/user_upload/lu_portal/zinas/kopsavilkums_Lauris_Rasna%C4%8Ds_LV.pdf
2 EuGH-Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C 256/00, Besix, Recueil 2002, I 1699.

3 Ewert J.-P., Weslow D. Forum Shopping in Europe and the United States. International Trademark Association. Abrufbar unter: *116_Weslow--INTABulletin--05_01_11.pdf (wiley.law)
4 Dr. Iur., LL.M Fillers A. Briseles Ibis Regulas piemērošana Latvijas tiesās. Abrufbar unter: https://www.rgsl.edu.lv/uploads/recent-publications-list/56/juzk.78.07-fillers.pdf

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