Kostenprüfung Gas – Was kommt auf die Netzbetreiber zu?

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​veröffentlicht am 1. März 2021

 

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Mitte Januar 2021 die Konsultationsphase für die „Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 EnWG für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV” abgeschlossen. Wie die Vergangenheit gezeigt hat, sind sicherlich keine wesentlichen Anpassungen mehr für die finale Festlegung zu erwarten.


Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Regulierungsbehörden die Vorgaben weitgehend übernehmen werden. Was befürchtet werden konnte, ist nun konkret: Der abgefragte Datenumfang hat sich nochmal erhöht. Zudem wird die „Vernetzung” der BNetzA-Festlegung zum Prüfungsschwerpunkt nach § 6b Abs. 6 EnWG mehr als deutlich. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der zur Konsultation gestellten Festlegung. Im Rahmen der Erstellung der Tätigkeitsabschlüsse 2020 sollte auf die regulatorische Robustheit von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung geachtet werden.


Welche Unternehmen sind betroffen?

Es kann ausgewählt werden, „für welche Rolle” der Erhebungsbogen gefüllt wird. Felder, die nicht zu befüllen sind, werden daraufhin grau eingefärbt. Es wird allerdings sehr schnell offensichtlich, dass verbundene Dienstleister nahezu den gleichen Erhebungsaufwand zu leisten haben wie Netzbetreiber. Für verbundene Dienstleister gilt daher, dass im Hinblick auf die BNetzA-Festlegung zum Prüfungsschwerpunkt nach § 6b Abs. 6 EnWG die Werte – für den Anteil der energiespezifischen Leistungen – mit der tätigkeitsbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz abgleichbar sein sollten.

 

Welche Fristen sind zu beachten?

Betreiber von Gasverteilernetzen mit weniger als 15.000 angeschlossenen Kunden haben die Möglichkeit, bis zum 31.3.2021 einen Antrag für eine Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV zu stellen. Die Unterlagen für die Kostenprüfung sind dann bis zum 30.9.2021 einzureichen. Für Unternehmen, die am Regelverfahren teilnehmen, ist der Termindruck hingegen deutlich größer; hier ist eine Abgabe der Unterlagen bis zum 1.7.2021 vorgesehen.


Welchen Umfang hat der Erhebungsbogen?

Der Erhebungsbogen zählt insgesamt 20 Tabellenblätter. Hierbei sind neben Daten für Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Rückstellungsspiegel insbesondere auch Angaben zu geschlüsselten Werten von der Datenerhebung umfasst. Die nachfolgende Tabelle greift die einzelnen Tabellenblätter auf und skizziert den Datenumfang:

 

Tabelle Datenumfang

 

 
Die Angaben und Werte im Erhebungsbogen sind in einem umfangreichen Bericht nach § 28 GasNEV zu beschreiben und zu begründen. Insbesondere soll hierbei auf mögliche Besonderheiten des Geschäftsjahres eingegangen werden.
 

WAS SIND DIE AUFGABEN UND ZIELSETZUNGEN?
Um Netzbetreiber, Verpächter wie auch verbundene Dienstleister optimal auf das „Projekt Kostenprüfung” vorzubereiten, haben wir 3 Phasen mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen und Zielsetzungen definiert:
 
Tabelle Projekt Kostenprüfung 

Die Ergebnisse der Kostenprüfung für das Basisjahr 2020 bestimmen maßgeblich die Erlösobergrenzen der Jahre 2023 bis 2027. Wie die Beschreibung der Projektphasen zeigt, können noch („letzte”) Stellhebel für eine Optimierung der Tätigkeitsabschlüsse genutzt werden. Daher sind Unternehmen gut beraten, die zentralen Aufgabenstellungen für Finanzbuchhaltung und Controlling zu diskutieren und entsprechende Umsetzungsschritte auf Prozesstauglichkeit hin zu prüfen. Und bei alledem gilt es, die möglichen Gestaltungsspielräume im Hinblick auf die anstehenden Kostenprüfungen optimal zu nutzen. Nur ein stringenter Ablauf schafft die Voraussetzungen, um den „gewaltigen” Umfang der Datenerhebung fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Hierbei können wir Ihr Unternehmen gerne unterstützen!
 
 

 

 

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