Beschleunigter Glasfaserausbau (2) – Die Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 TKG

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​​​​​​​​​veröffentlicht am 4. Juni 2024

 

Ein Teil der Gigabitstrategie sind ambitionierte Ziele des schnelleren Glasfaserausbaus. Während wir uns im März mit Mitnutzungsansprüchen beschäftigten, stellt dieser Beitrag den – aktuell geltenden – Rechtsrahmen für die Koordinierung von Bauarbeiten (§ 143 TKG) sowie die Mitverlegung nach § 146 TKG in Deutschland dar.

 
Neben diversen Mitnutzungsansprüchen, unter anderem demjenigen aus § 138 Telekommunikationsgesetz (TKG)​, findet sich zu Gunsten von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze in § 143 TKG der rechtliche Rahmen für die sogenannte Koordinierung von Bauarbeiten.

 
Hierzu gehört die Vereinbarung einer Koordinierung von Bauarbeiten nach § 143 Abs. 1 TKG sowie deren Beantragung gemäß § 143 Abs. 2 TKG. Durch die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten im Rahmen von Maßnahmen zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität können nicht nur Kosteneinsparungen erzielt werden, sondern ebenso Beeinträchtigungen für Anlieger und Verkehrsteilnehmer möglichst gering gehalten bzw. jedenfalls reduziert werden. Wie auch § 143 TKG verfolgt daneben § 146 TKG das Ziel von Kosteneinsparungen und Vermeidung zusätzlicher Bauarbeiten, allerdings erweitert auf den koordinierten Ausbau passiver Netzinfrastrukturen.1 Die Mitverlegung umfasst jede Art des Hinzufügens, ohne den Bestand baulich zu verändern2 und soll eine Mitnutzung von Netzinfrastrukturen ermöglichen. Durch das bereits frühzeitige Mitverlegen von passiven Netzinfrastrukturen soll die künftige Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen als Ziel verfolgt werden. Eine Mitverlegung ist dabei nach § 146 TKG auch möglich, wenn es dafür keinen eigenen Ausbaubedarf gibt und daher eine „provisorische“ Verlegung von Netzinfrastrukturen erfolgt. Ziel ist auch hier die Beschleunigung des Gigabitausbaus. Daneben spielen umweltpolitische Ziele einer Vermeidung unnötiger Bauarbeiten eine nicht zu vernachlässigende Rolle in diesen Vorschriften.

 
Während § 146 TKG das Recht zu einer provisorischen Verlegung von Infrastrukturen vermittelt, ermöglicht eine Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 143 TKG die Verlegung von eigenen Infrastrukturen im Rahmen von Ausbauaktivitäten eines anderen Eigentümers oder Betreibers öffentlicher Versorgungsnetze. Unterschieden wird dabei im Hinblick auf die Finanzierung der Bauarbeiten. Während eine Koordinierung nach § 143 Abs. 2 TKG zwischen Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und öffentlicher Versorgungsnetze erfolgen kann, vermittelt § 143 Abs. 3 TKG einen Anspruch auf eine Koordinierung von Bauarbeiten. Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen auf Koordinierung von Bauarbeiten zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen stattzugeben. In dem Zusammenhang regelt die Norm weitergehend eine nicht abschließende Aufzählung von Fällen, in welchen dem Koordinierungsanspruch stattzugeben ist. Es ist mithin von entscheidender Bedeutung, aus welchen Mitteln die Bauarbeiten des Antragsgegners finanziert werden. Aufgrund des Sinns und Zwecks der Norm wird dabei im Schrifttum eine eher weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „(…) aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten“ vorgenommen. In der Folge dürfte mitunter eine zivilrechtliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs grundsätzlich infrage kommen, vorrangig ist jedoch auch hier im Streitfall die Klärung durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle, vgl. § 149 Abs. 1 Nr. 3, 211, 214 TKG.

 
Um einen entsprechenden Antrag auf Koordinierung von Bauarbeiten stellen zu können, fehlen betroffenen Telekommunikationsunternehmen nicht zuletzt die erforderlichen Informationen. Abhilfe soll hier § 142 TKG schaffen. Dieser sieht vor, dass Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen können, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen, vgl. § 142 Abs. 1 S. 1 TKG. Die Informationen sind innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erteilen, vgl. § 142 Abs. 2 TKG. Seitens ausbauender Telekommunikationsunternehmen kann mithin die Erfragung von Informationen vor Beantragung einer Koordinierung von Bauarbeiten eine sinnvolle Hilfestellung im Rahmen der Ausbauplanung sein.

 
Die vorstehenden Regelungen gelten nach dem TKG – 2021 und sind ebenso Inhalt der Infrastrukturverordnung, welche auf EU-Ebene inhaltlich weitestgehend geeinigt wurde. Nach Inkrafttreten der Infrastrukturverordnung gilt diese unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Insoweit werden sich geltende Fristen unter anderem im Zusammenhang mit Koordinierungs- bzw. vorgelagerten Informationsansprüchen aufgrund der europarechtlichen Vorgaben in nicht allzu ferner Zukunft ändern.

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Quellen:

1 Leitzke in TKG TTDSG, § 146, Rn. 1

2 aaO. Rn. 4

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