Upgrade von schwer erschließbaren Einzellagen auf „reguläre Adresspunkte” möglich

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​veröffentlicht am 13. Juli 2023

 

Mit Veröffentlichung einer neuen Handreichung durch die Projektträger entfallen ab sofort die gesonderten Regelungen zur Förderung von schwer erschließbaren Einzellagen für Bescheide, die im Rahmen der Gigabit-Richtlinie 1.0 erlassen wurden.

 

Mit Inkrafttreten der Gigabit-Richtlinie 2.0 entfielen die gesonderten Regelungen zur Förderung von schwer erschließbaren Einzellagen (SEE).
In der vorherigen Richtlinie war für diese vorgesehen, dass die Förderung auf den Trassenabschnitt oder auf das Zweieinhalbfache der durchschnittlichen Kosten pro Adresspunkt im Projektgebiet begrenzt wird, wenn die Distanz der Trassenmeter mehr als 400 Meter vom letztmöglichen Anschlusspunkt bis zu diesem Anschluss beträgt. Betroffene Grundstückseigentümer sollten ein Angebot erhalten, aus dem der erforderliche Eigenbetrag zur Erschließung der Adresse hervorgeht.

Berechtigterweise kam mit der Novellierung der Gigabit-Richtlinie vermehrt die Frage auf, ob die Regelungen zu den SEE weiterhin für Bescheide gelten, die im Rahmen der Gigabit-Richtlinie 1.0 erlassen wurden.

Mit dem jüngst von den Projektträgern veröffentlichten „Hinweisblatt zum Upgrade schwer erschließbarer Einzellagen in Förderprojekten” wird nunmehr Klarheit geschaffen.

So sind in bestehenden Projekten nach der Gigabit-Richtline 1.0 alle enthaltenen SEE als reguläre Adresspunkte ohne die vorherigen Einschränkungen förderfähig. Durch diese vollständige Anschlussförderung wird den Zuwendungsempfängern ermöglicht, alle förderfähigen Adressen gleichermaßen zu erschließen und vollständig in die Berechnung der Förderung einfließen zu lassen. Ein solches Upgrade sei jedoch nicht verpflichtend.

Bei der Nutzung der Upgrademöglichkeit werden zwei Verfahrensstände unterschieden. Sofern der vorläufige Zuwendungsbescheid erlassen, jedoch noch kein Auswahlverfahren eingeleitet wurde, ist das Upgrade lediglich per E-Mail oder der Mitteilungsfunktion der Onlineportale beim zuständigen Projektträger anzuzeigen. Die Antragsdaten sind spätestens bei dem Konkretisierungsantrag zu aktualisieren.
Für den Fall, dass das Auswahlverfahren bereits eingeleitet oder abgeschlossen wurde, ist das Upgrade nur unter Beachtung der vergaberechtlichen Bedingungen möglich. Hierbei sind insbesondere die vergaberechtlichen Grenzen zu prüfen sowie eine etwaige nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung. Diese Prüfung obliegt den Zuwendungsempfängern. Auch in diesem Fall hat eine Anzeige an den Projektträger zu erfolgen sowie eine Aktualisierung der Antragsdaten im Rahmen des Konkretisierungsantrags.

Grundsätzlich muss das Upgrade der SEE bis zum 31.12.2023 beim zuständigen Projektträger angezeigt werden. Die letztliche Prüfung erfolgt im Rahmen des Änderungsantrags/Antrags.

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