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veröffentlicht am 15. Juni 2023
Die Glücksspielaufsicht gab einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen (TK-Anbieterin) die Sperrung von Glücksspielseiten auf – zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschied. Für eine solche Anordnung fehle es bereits an der Rechtsgrundlage, so das Gericht.
Die Glücksspielaufsicht ordnete gegenüber der TK-Anbieterin an, dass diese bestimmte Internetseiten eines maltesischen Lotterieunternehmens zu sperren habe, damit der Zugang über von ihr zur Verfügung gestellte Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Gleiches galt für sog. Mirror-Pages, also Internetseiten, die nach Art und Umfang mit den genannten Internetseiten im Wesentlichen deckungsgleich sind. Mit Erfolg wehrte sich die TK-Anbieterin gegen das Vorgehen der Glücksspielaufsicht.
Die Sperrungsanordnung sei schon aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage rechtswidrig, entschied das VG Koblenz mit Urteil vom 10. Mai 2023 (2 K 1026/22.KO).
Sie könne insbesondere nicht auf den Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) gestützt werden. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV 2021 könne die Glücksspielaufsicht zwar Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten gegenüber dem verantwortlichen Diensteanbieter ergreifen. Allerdings handele es sich bei der Telekommunikationsdienstleisterin als Zugangsvermittlerin um keine verantwortliche Diensteanbieterin im Sinne dieser Norm. Überdies könne die streitgegenständliche Sperrungsanordnung auch nicht auf die Auffangermächtigung des § 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 i. V. m. der entsprechenden landesrechtlichen Ermächtigung gestützt werden, da § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 GlüStV 2021 insoweit eine abschließende Sonderregelung bilde. Das VG Koblenz bezieht sich in seinem Urteil auf die Ausführungen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2023 (6 B 11175/22.OVG).
Andreas Lange
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt
Associate Partner
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