BGH zur Endgerätewahlfreiheit bei Mobilfunkverträgen

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​veröffentlicht am 11. Mai 2023 

 

Mit Urteil entschied der Bundesgerichtshof über die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Mobilfunkverträgen, welche den Gebrauch von bestimmten Endgeräten beschränkt. Dabei stärkte dieser die Rechte der Verbraucher in ihrer Freiheit zur eigenen Wahl eines Endgerätes.

 

Mit seinem Urteil vom 04.05.2023 (ZR III 88/22) stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Verbraucher und bestätigte deren Endgerätewahlfreiheit. Dem Verfahren zugrunde lag die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Mobilfunk-Tarif mit einem unbegrenzten Datenvolumen, welcher die folgende Passage enthielt:


„Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern)."


Die durch diese Klausel erfolgte Abbedingung der Endgerätewahlfreiheit hält nach Auffassung des BGH einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Zur Begründung verweist er auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der VO (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet. Dieser regelt, dass jeder das Recht hat, seinen Internetzugang mit Endgeräten seiner Wahl zu nutzen. Da die Endgerätewahlfreiheit damit normiert sei, könne man sie nicht abbedingen. Auch mache es keinen Unterschied, welchen Vertrag (Mobilfunk, Festnetz etc.) der Kunde abgeschlossen habe. Der BGH knüpft an den Internetzugangsdienst an, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den Endgeräten besteht. Der Kunde habe ein eigenes Wahlrecht.

 

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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