VG Schwerin entscheidet zu Folge- und Folgekostenpflicht von Telekommunikationsunternehmen

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​veröffentlicht am 17. November 2022

 

Die von dem unterhaltungspflichtigen Straßenbaulastträger schwerpunktmäßig aus verkehrsbezogenen Gründen beabsichtigte Änderung eines straßenbegleitenden Bürgersteigs begründet im Einzelfall die Verpflichtung eines Telekommunikationsunternehmens zur Abänderung der Telekommunikationslinie auf eigene Kosten, so das VG Schwerin. Nach neuer gesetzlicher Regelung des „TKG 2021” kann der Unterhaltspflichtige die Erfüllung der Pflichten durch das Telekommunikationsunternehmen durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen.

 

Streitig ist zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens die Kostentragung für die Verlegung von Telekommunikationsanlagen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist die Beklagte ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen, deren Telekommunikationsanlagen – genau: ein Schalt- und Verteilschrank-Multifunktionsgehäuse (MFG) – unter anderem auf einem im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstück errichtet wurden. Im Rahmen einer Vorfinanzierungsvereinbarung einigten sich die Beteiligten darauf, dass die Beklagte die Verlegung des MFGs sowie die Neuanbindung der Leitungsnetze unter Kostentragung der Klägerin selbst oder durch Dritte vornimmt.


Mit Erfolg machte die Klägerin als Trägerin der Straßen- und Wegebaulast nach § 14 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Erstattung der Kosten nunmehr vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schwerin geltend. Diese seien gemäß § 72 TKG 2004 von der Beklagten zu zahlen gewesen. Die Pflicht zur Kostentragung scheidete entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen des Fehlens einer Absicht der Klägerin zur Vornahme der Änderung des Verkehrsweges aus. In der Vorfinanzierungsvereinbarung sowie den Vorgängerentwürfen wurde als Grund für die Telekommunikationslinienänderung der Neubau einer Kita durch die Klägerin bzw. deren Eigenbetrieb angegeben. Grund für die Verlegung war mithin eine sog. „Drittveranlassung”. Insoweit vertrat das Telekommunikationsunternehmen zutreffend die Auffassung, für die Auslösung der Folgepflicht reiche es nicht aus, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Straßenbaulastträgerin die Absicht zur Änderung des Verkehrsweges lediglich zeitlich vor der Durchführung der Maßnahme manifestierte.

 

Das Absichtsmerkmal brauche sich aber andererseits – auch wenn man darin ein subjektives Element erblicke – nicht einmal auf eine Interessenposition des Straßenbaulastträgers in dieser Eigenschaft selbst zu beziehen, so das VG unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Für die Änderungsabsicht genüge vielmehr das Vorhandensein einer hinreichend konkretisierten Planung und das Vorhandensein verkehrsbezogener Gründe als Zweck der Planung, sei es auch nur als – über einen willkommenen Nebeneffekt – hinausgehender Nebenzweck. Die in diesem Fall erfolgte Änderung des Bürgersteigs habe hier einen über eine bloße Drittveranlassung hinausgehenden Zweck verfolgt – wenn auch die Änderung zeitlich an den notwendigen Umbau des stadteigenen Horts anknüpfte (vgl. insges. VG Schwerin, Urteil vom 24.08.2022 – 7 A 1355/79 SN).


Die Zulässigkeit der Klage als allgemeine Leistungsklage bejahte das VG mit dem Hinweis auf den nunmehr geltenden § 130 TKG 2021. Im Unterschied zu dem hier einschlägigen § 72 TKG 2014 hat der Gesetzgeber in § 130 Abs. 4 TKD 2021 nunmehr die Ermächtigungsgrundlage für den unterhaltspflichtigen Träger der Straßen- und Wegebaulast aufgenommen, die Erfüllung der Pflichten durch das Telekommunikationsunternehmen sowie seine Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend zu machen.

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