Weichenstellungen beim Haus- bzw. Wohnungsstich

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veröffentlicht am 13. Oktober 2022

 

Wird im Rahmen des Breitbandausbaus ein Hausanschluss (auch Hausstich) errichtet bzw. soll die Netzebene 4 (NE-4) gebaut werden (auch Wohnungsstich), so gilt es für das Telekommunikationsunternehmen bzw. den Infrastruktureigentümer (Asset-Owner), aus den bestehenden Möglichkeiten die konkret geeignete Vorgehensweise zu identifizieren.

 

Um die Netzebene 3 (NE-3) im Gebäude abzuschließen, wird ein Hausstich erforderlich. In diesem Zusammenhang stellen sich regelmäßig folgende Fragen:

 

  • Ist die Grundstücksnutzung ohne Weiteres zulässig bzw. besteht eine Duldungsverpflichtung des Eigentümers (z.B. § 134 TKG)?
  • Ist die Grundstücksnutzung bereits aufgrund bestehender Rechte / Konzessionen zulässig?
  • Ist ein Gestattungsvertrag erforderlich bzw. jedenfalls sinnvoll?
  • Ist ein dingliches Leitungsrecht erforderlich bzw. jedenfalls sinnvoll?
  •  Kann bzw. sollte der Hausanschluss (teilweise) mittels eines Baukostenzuschusses finanziert werden?

 

Weiterhin kann – gerade in Mehrfamilienhäusern – der richtige Umgang beim Errichten der NE-4 erfolgsrelevant sein. Hier treten regelmäßig folgende Fragestellungen auf:

 

  • Ist die Inhouse-Verlegung ohne Weiteres zulässig?
  • Ist die Mitnutzung bereits vorhandener Infrastruktur zulässig / ggf. erforderlich?
  • Welche Zustimmungserfordernisse bestehen konkret?
  • Ist es sinnvoll, den Ausbau unter Einbeziehung des sog. Glasfaserbereitstellungsentgeltes zu realisieren (§ 72 TKG)?

Der rechtliche Rahmen bietet eine ganze Reihe von Möglichkeiten. Im konkreten Projekt / Ausbauvorhaben ist entscheidend, die jeweiligen Vor- und Nachteile zu kennen, um die zielführendste Vorgehensweise festlegen zu können.

 

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