TKG-Novelle: Neue Regelungen zur mindertiefen Verlegung

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​​​​veröffentlicht am 14. April 2022

 

Sollen Telekommunikationslinien mittels mindertiefer Verlegung errichtet werden, gibt das Gesetz den Rahmen vor, in welchem der Wegerechtsinhaber z.B. mittels Trenching Verfahren verlegen (lassen) kann. Im Einzelfall können Wegebaulastträger unter Umständen abweichende Nebenbestimmungen treffen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist.

 

Träger der Wegebaulast mussten bereits vor der TKG-Novelle unter den im vormaligen § 68 Abs. 2 TKG geltenden Voraussetzungen eine Verlegung von Telekommunikationslinien in geringerer Tiefe zulassen. Der Gesetzeswortlaut zielte dabei auf die technischen Verfahren des Micro- oder Minitrenching ab. 

 

Mit der Novellierung wurde die Regelung in § 127 Abs. 7 TKG überführt. Es ist eine Verallgemeinerung des Bezugspunktes der anerkannten Regeln der Technik, die durch Streichung der ATBestStra erfolgt. Der Wegebaulastträger hat allerdings weiterhin eine „eingeschränkte” Ermessensentscheidung zu treffen.

 

Eine mindertiefe Verlegung ist grundsätzlich zu gestatten, wenn der Antragsteller, die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus entstehenden Kosten oder den etwaig höheren Erhaltungsaufwand übernimmt.

 

Möglich ist es allerdings, durch den Träger der Wegebaulast mithilfe abweichender Nebenbestimmungen eigene Vorgaben zur Art und Weise der Errichtung bei mindertiefer Verlegung zu machen. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht bereits die bestehenden anerkannten Regeln der Technik für die mindertiefe Verlegung klare Vorgaben enthalten. Eine abweichende Nebenbestimmung setzt aber voraus, dass die Vorgaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.

 

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