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veröffentlicht am 17. Februar 2022
Das VG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung umfassend Nebenbestimmungen zu einem wegerechtlichen Zustimmungsbescheid nach § 68 Abs. 3 TKG a.F. (§127 TKG n.F.) geprüft und diese teilweise für rechtswidrig erklärt. Es legte die Norm eng aus und urteilte, die Aufzählung der Nebenbestimmungszwecke in § 68 Abs. 3 TKG a.F. sei abschließend.
Geklagt hatte ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen, das Eigentümer eines Telekommunikationsnetzes ist. Das Netz erstreckt sich teilweise auf das Gebiet der Beklagten. Mit dem telekommunikationsrechtlichen Wegerecht aus § 68 Abs. 3 TKG a.F. (§ 127 TKG n.F.) wollte die Klägerin den Ausbau des Telekommunikationsnetzes wegerechtlich absichern. Der Zustimmungsbescheid wurde seitens der Beklagten mit diversen Nebenbestimmungen versehen, gegen welche sich das Unternehmen mit der Klage richtete. In Teilen zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied.
Mit dem Bescheid verwies die Beklagte pauschal auf ihre „Aufbruch-Richtlinie”. Die daraus resultierenden Nebenbestimmungen werden in Teilen den Besonderheiten des telekommunikationsrechtlich normierten Wegenutzungsverhältnisses nicht gerecht. Sie sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Das VG Düsseldorf entschied hierzu unter anderem, Nebenbestimmungen, die Regeln der Technik zum Inhalt haben, seien nur insoweit von § 68 TKG a.F. gedeckt, als sie einen Bezug zur Art und Weise der Errichtung aufweisen. Ferner dürften darin keine Regelungen über Maßnahmen enthalten sein, die nach dem Sinn und Zweck bereits vor der Erlaubniserteilung durchgeführt werden müssten. Insoweit ist nach Ansicht des VG Düsseldorf insbesondere relevant, dass die Zustimmung nach § 68 TKG a.F. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen sei und ein Anspruch auf die Zustimmung seitens des Telekommunikationsunternehmens bestehe. Eine spätere Einschränkung der Erlaubniserteilung sei unzulässig, weshalb auch Bestimmungen, die das spätere Einholen weiterer Genehmigungen oder Zustimmungen vorsehen, unzulässig seien. Dies gelte auch für einen Widerrufsvorbehalt beim Vorliegen „wichtiger Gründe”.
Schließlich entschied das VG Düsseldorf, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche seien abschließend in §§ 71 bis 75 TKG a.F. geregelt, was ebenso für die Verjährungsregelung in § 77 TKG a.F. gelte. Nebenbestimmungen, die hiervon abweichende Regelungen enthalten, sind nach Auffassung des Gerichts ebenso rechtswidrig und verletzen das klagende Telekommunikationsunternehmen in seinen Rechten.
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Andreas Lange
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt
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Veronika Kreß
Rechtsanwältin, Finanzbetriebswirtin (IWW)
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