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veröffentlicht am 19. Januar 2022
Am 13.12.2021 sind die neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Internetzugänge der Bundesnetzagentur (BNetzA) wirksam geworden, welche die BNetzA durch eine Allgemeinverfügung veröffentlicht hatte. Für den Nachweis einer Minderleistung müssen Verbraucher insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen durchführen. Zwischen den Messtagen muss ein Mindestabstand von einem Kalendertag eingehalten werden und die Messungen müssen über den Messtag verteilt erfolgen.
Eine minderungsrelevante Abweichung liegt vor, wenn an zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird. Hinsichtlich der maximalen Geschwindigkeit ist eine Minderleistung erreicht, wenn an zwei von drei Messtagen 90 Prozent des Maximums nicht einmal zur Verfügung stehen. Wenn die normalerweise vorhandene Geschwindigkeit in 90 Prozent der Messungen nicht erreicht wird, liegt ebenfalls eine minderungsrelevante Abweichung vor. Das im TKG neu geschaffene Minderungsrecht für Verbraucher (§ 57 Abs. 4 S. 1 TKG) war Anlass für den Erlass der Allgemeinverfügung. Verbrauer können das vertraglich vereinbarte Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung auftreten.
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Andreas Lange
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt
Associate Partner
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