Vorsicht bei pauschalen Schadensersatzregelungen im Fall der Nichtrückgabe des Routers

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​veröffentlicht am 19. August 2021

 

In seinem Urteil vom 25.03.3021 hat das LG München I entschieden, dass die Verwendung einer AGB-Klausel, die einen pauschalen Schadensersatz für den Verlust, die Nichtrückgabe nach Vertragsbeendigung oder den Defekt eines Routers in Höhe des Neupreises vorsieht, unwirksam ist. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 a) BGB für gegeben an.

 

Ausgangspunkt

Hintergrund des Urteils ist eine Verbandsklage gegen ein Telekommunikationsunternehmen (nachfolgend TKU), in dem die Klägerin die Unterlassung der Verwendung der streitgegenständigen Klauseln forderte. Die AGB, die beim Abschluss von Verträgen des TKU mit Verbrauchern regelmäßig zur Anwendung kommen, enthalten Regelungen, die Pauschalen in Höhe von 160 Euro vorsehen. Diese Zahlung ist nach den AGB in den Fällen des Verlustes oder des Defektes des Geräts zu entrichten, ebenso, sollte der Router nach Beendigung des Vertrages nicht unverzüglich zurückgegeben werden.

 

Begründung der Unwirksamkeit durch das Gericht

Werden AGB verwendet, so ist dies nur in den Grenzen des Gesetzes möglich. Enthalten die Regelungen Klauseln, die einen Schadensersatz in pauschalierter Form vorsehen, so darf die Pauschale den gewöhnlich zu erwartenden Schaden bzw. die gewöhnlich eintretende Wertminderung nicht übersteigen (§ 309 Nr. 5 a) BGB). Ebendies bejaht das LG München I im vorliegenden Fall.

 

Bei einem Leihvertrag hat der Verleiher den durch Zeitablauf entstehenden Wertverlust zu tragen (§ 602 BGB). Nach Ablauf des Leihvertrags besteht lediglich die Verpflichtung zur Rückgabe der entliehenen Sache. Dementsprechend bemisst sich der Schadensersatz der Höhe nach auf den Zeitwert des Gebrauchsgeräts zum Zeitpunkt der Rückgabepflicht und nicht, wie in den AGB Klauseln vorgesehen, auf den Neuwert.

 

Ausblick

Die Entscheidung des LG München I ist bislang noch nicht rechtskräftig. Die Berufung gegen das Urteil ist beim OLG München anhängig. Wie dieses in der Sache entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

 

 

 

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