Verbindlichkeitserklärung im Zuge des Markterkundungsverfahrens

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​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. Juli 2021

 

Mit dem neuen Graue-Flecken-Förderprogramm wurde nicht nur die Aufgreifschwelle förderfähiger Adressen von ursprünglich 30 Mbit/s auf 100 Mbit/s angehoben. Auch Anpassungen im Verfahrensablauf wurden auf Grundlage von Erfahrungswerten in der neuen Förderkulisse umgesetzt. Ein Beispiel stellt das Markterkundungsverfahren dar. Im Zuge dessen ist die öffentliche Hand nun berechtigt sich vertraglich festgesetzte Verbindlichkeitserklärungen von den Telekommunikationsunternehmen einzuholen.

 

Am 26.04. diesen Jahres stellte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die neue Förderrichtlinie zur Erschließung der sogenannten „grauen Flecken" vor. Ziel dieser neuen Förderkulisse ist die zeitnahe und zuverlässige Versorgung der deutschen Haushalte mit einer Downloadrate von mindestens 100 Mbit/s. Eingesetzt werden sollen die Mittel insbesondere in Gebieten, in denen der freie Markt versagt. Der Abruf der Fördermittel ist demnach an einige Voraussetzungen geknüpft, zu denen unter anderem auch das Markterkundungsverfahren (MEV) zählt.

 

Über das MEV fragt ein potenzieller Zuwendungsempfänger ab, ob die regional tätigen Telekommunikationsunternehmen (TKU) in naher Zukunft planen, ein gigabitfähiges Netz in der zu fördernden Region auszubauen.  Anschließend stehen im Zuge des MEV den TKUs grundsätzlich zwei Optionen offen. Sie melden binnen acht Wochen entweder, dass die Aufgreifschwelle von 100 Mbit/s durch Aufrüstung eines bereits bestehenden Netzes innerhalb der nächsten zwölf Monate erreicht wird, oder durch einen Breitbandausbau innerhalb der nächsten drei Jahre. Wie in der vorangegangenen Förderkulisse zur Weißen-Flecken-Förderung behält ein erfolgreich durchgeführtes MEV ein Jahr an Gültigkeit. Zur Vermeidung dieser zeitlichen Restriktionen ist es allerdings auch möglich, ein MEV erst nach der Förderantragsstellung durchzuführen. Einen Leitfaden zur Bestimmung des idealen Durchführungszeitpunkts eines MEVs, hat der Projektträger erst vor Kurzem veröffentlicht.

 

Neu im Graue-Flecken-Förderprogramm ist der Punkt, wonach der Antragssteller von den TKUs eine Verbindlichkeitserklärung zum Breitbandausbau und den damit einhergehenden Verpflichtungen verlangen kann. Im Zuge dieser Verbindlichkeitsverpflichtung ist zum Beispiel ein Zeitplan durch das TKU vorzulegen, der die Meilensteine zum angehenden Aufrüst-/Ausbauvorhaben im Zielgebiet dokumentiert (§4 Abs. 4 Gigabit-Rahmenregelung).

 

Auslöser für diese neue Regelung ist, dass in der näheren Vergangenheit Einzelfälle aufgetreten sind, wonach TKUs Ausbauzusagen nicht eingehalten haben. Um derartigen Entschleunigungen beim Breitbandausbau entgegenzuwirken, darf die öffentliche Hand, bei Nichteinhaltung des Meilensteinplans seitens der TKUs und nach Verstreichen einer festgesetzten Frist, eine Förderausschreibung für die noch auszubauenden Adressen einleiten. Hierfür muss vorher kein weiteres MEV durchführgeführt werden.

 

 

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