EuGH: Telekom und ehemalige slowakische Tochter müssen Geldbuße in Millionenhöhe zahlen

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veröffentlicht am 15. April 2021

 

Die Deutsche Telekom AG wehrte sich bisher teilweise mit Erfolg gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission, der ursprünglich allein ihr eine Geldbuße in Höhe von rund 31 Mio. Euro auferlegte. Grund für die Geldbuße waren wettbewerbswidrige Praktiken der Gesellschaft und ihrer slowakischen Tochter auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt. Der EuGH wies die Rechtsmittel der Deutschen Telekom AG nunmehr zurück – womit sie unverändert allein rund 19 Mio. Euro und gesamtschuldnerisch mit der Slovak Telekom a.s. eine Geldbuße in Höhe von rund 38 Mio. Euro zu zahlen hat.

 

Die Slovak Telekom a.s., an welcher die Deutsche Telekom AG bis zum Ende des Jahres 2010 mit 51 Prozent beteiligt war, ist ein etablierter Telekommunikationsanbieter in der Slowakei. Über ihre Kupfer- und Glasfasernetze bietet sie Breitbanddienste an. Auch gehört der sog. Teilnehmeranschluss, d.h. die physischen Leitungen, die den Telefonanschluss des Teilnehmers mit dem Hauptverteiler des öffentlichen Telefonfestnetzes verbinden, zu den Netzen der Slovak Telekom a.s..

 

Die slowakische Regulierungsbehörde für den Telekommunikationssektor meldete die Slovak Telekom a.s. im Jahre 2005 als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss. Daraus folgte nach dem Unionsrecht die Verpflichtung des Unternehmens, alternativen Anbietern Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren und es neuen Marktteilnehmern auf diese Weise zu ermöglichen, diese Anschlüsse zu nutzen, um eigene Leistungen auf dem Endkundenmarkt anzubieten.

 

Die Europäische Kommission verhängte rund neun Jahre später Geldbußen gegen die Slovak Telekom a.s. und ihre Muttergesellschaft wegen Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt. Grund sei insbesondere gewesen, dass die Slovak Telekom a.s. und die Deutsche Telekom AG in ihrem Standardangebot für entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen unfaire Bedingungen festgesetzt und unfaire Tarife angewandt hätten. Einem ebenso effizienten Wettbewerber hätten sie es unmöglich gemacht, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie die Slovak Telekom a.s. aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen.

 

Die Geldbußen der Kommission betrugen gesamtschuldnerisch 38.838.000 Euro und gegen die Deutsche Telekom AG allein 31.070.000 Euro. Das Gericht der Europäischen Union erklärte den streitigen Beschluss teilweise für nichtig und setzte die Geldbußen auf gesamtschuldnerisch 38.061.963 Euro und allein gegen die Deutsche Telekom AG 19.030.981 Euro fest.

 

Zu Recht, wie nun der EuGH entschied. Die Deutsche Telekom AG scheiterte dort mit ihrem Begehren, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufheben zu lassen. Die von dem EuGH im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen zur Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens kämen hier überhaupt nicht zum Tragen. Grund dafür sei, dass ein Fall vorliege, in dem ein Unternehmen in beherrschender Stellung Zugang zu seiner Infrastruktur gewährt, diesen Zugang aber unangemessenen Bedingungen unterwirft.

 

Solche Verhaltensweisen können, so der EuGH, eine Form des Missbrauchs sein, wenn sie geeignet sind, auf den betreffenden Märkten wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen. Die Kommission musste aufgrund dessen auch nicht nachweisen, dass der Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen für den Markteintritt konkurrierender Anbieter unentbehrlich war. Vielmehr habe sie die beanstandeten Bedingungen des Zugangs ohne einen Nachweis als Missbrauch einstufen können.

 

 

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