BNetzA veröffentlicht Rahmenbedingungen für eine lokale 5G-Nutzung von Frequenzen

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Das von der BNetzA vorgesehene Antragsverfahren für die Frequenzzuteilung zur lokalen 5G-Nutzung soll insbesondere die Industrieautomation bzw. Industrie 4.0-Anwendungen ermöglichen. Eine regionale Frequenzzuteilung für den Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen ist hingegen zunächst nicht vorgesehen.

 

Am 11. März 2019 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die „Grundlegenden Rahmenbedingungen des zukünftigen Antragsverfahrens für den Bereich 3.700 MHz – 3.800 MHz für Anwendungen des drahtlosen Netzzugangs” (nachfolgend nur „Rahmenbedingungen”) veröffentlicht. Damit will die BNetzA neben den bundesweiten Frequenznutzungsrechten aus den Bereichen 3.400 MHz – 3.700 MHz zusätzliche Frequenzen für eine lokale 5G-Nutzung bereitstellen. Statt durch Versteigerung werden die Frequenzen zur lokalen 5G-Nutzung durch ein Antragsverfahren vergeben. Die Frequenzen sollen dabei räumlich beschränkt zugeteilt werden. Die Antragsberechtigung soll insofern an das Eigentum an einem Grundstück sowie an sonstige Nutzungsrechte an demselben (z.B. Miete, Pacht) gekoppelt werden.

 

Die bereitgestellten Frequenzen sollen grundsätzlich innerbetriebliche Anwendungen ermöglichen und insbesondere für die Industrieautomation bzw. Industrie 4.0-Anwendungen eingesetzt werden. Eine regionale Zuteilungen für den Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen ist hingegen ausdrücklich nicht vorgesehen. Zwar sah ein erster Entwurf der Rahmenbedingungen noch eine Unterscheidung zwischen lokaler und regionaler Frequenznutzung vor. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Erstellung der Rahmenbedingungen wurde diese Unterscheidung von der BNetzA jedoch ausdrücklich wieder verworfen. Stattdessen ist nunmehr vorgesehen, dass die Umsetzung des Antragsverfahrens für die lokale Frequenznutzungen zunächst evaluiert wird, bevor dann anschließend Frequenzen für größere, über lokale Nutzungen hinausgehende Gebiete bereitgestellt werden sollen.

 

Kommunale Interessenvertreter sehen den „Sinneswandel” der BNetzA in Bezug auf die Unterscheidung zwischen lokaler und regionaler Frequenznutzung kritisch. So heißt es beispielsweise in einer Stellungnahme des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) in diesem Zusammenhang:

 

„Aus Sicht des VKU ist der nun vorliegende Entwurf eine grundlegende Verschlechterung gegenüber dem ersten Entwurf. […] Die im ersten Entwurf skizzierte gleichwertige Vergabe von Frequenzen zur regionalen und lokalen Nutzung hätte Kommunen die Möglichkeit zur eigenständigen Gestaltung ihrer smarten Zukunft gegeben.”

 

Durch die nunmehr vorgesehene vorrangige Vergabe von Frequenzen zur lokalen Nutzung „wird Kommunen und damit ihren Unternehmen die Möglichkeit genommen, unabhängig von den drei nationalen Mobilfunknetzbetreibern die Digitalisierung ihrer Region voranzutreiben. Ebenso wird kommunalen Telekommunikationsunternehmen die Möglichkeit genommen, auf der Grundlage ihres sehr gut ausgebauten Glasfasernetzes einen Beitrag zur Verbesserung der digitalen Versorgung in ihrer Region zu leisten.”

 

Das Antragsverfahren für die Frequenzzuteilung zur lokalen 5G-Nutzung soll in der zweiten Jahreshälfte 2019 beginnen. Wann die BNetzA auch die regionale 5G-Nutzung ermöglicht, bleibt hingegen noch abzuwarten. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Erstellung der Rahmenbedingungen ließ die BNetzA lediglich verlautbaren, dass im Lichte der Evaluation des Antragsverfahrens für lokale Frequenznutzungen in einem zweiten Schritt separate Rahmenbedingungen für Zuteilungen von größeren Gebieten entwickelt und zur Anhörung gestellt werden. Ob und inwieweit es den Kommunen und ihren Unternehmen dann ermöglicht wird, ihre digitale Infrastruktur eigenständig (bspw. durch Smart City-Anwendungen) zu gestalten, bleibt abzuwarten.

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

Associate Partner

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