Gesetzesnovelle zum Straßenverkehrsrecht in Kraft getreten – Kommunen erhalten mehr Spielräume zur Anordnung verkehrlicher Maßnahmen

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​​​​​​​​veröffentlicht am​​ 16. Oktober 2024


Am 11. Oktober ist die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Ziel des Vorhabens war es, dass den Kommunen mehr Ermessensspielraum zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen eingeräumt wird, damit diese örtliche Verkehrsinteressen besser umsetzen können.
 
Die Novelle des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung wurde bereits im Koalitionsvertrag von SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP festgehalten, es bedurfte nach langwierigen Verhandlungen einer Einigung von Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss. Dem war eine Initiative von über 1000 Städten und Gemeinden vorausgegangen, die sich mehr Handlungsspielraum zur Gestaltung des örtlichen Verkehres wünschten.
 
Ein Kernelement der Novelle ist die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes. Das StVG enthält selbst keine konkreten Verkehrsregeln, sondern setzt den Rechtsrahmen, in dem die Bundesministerien Verkehrsregeln und Maßgaben, für die den Verkehr regelnden Behörden der Länder in Form von Verordnungen aufstellen können. Es stellt damit die Grundlage des deutschen Straßenverkehrsrechts dar, Änderungen greifen daher auf die nachgeordneten Ebenen durch. Das StVG wurde nun dahingehend ergänzt, dass neben der „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs” folgende Belange für die Verkehrsplanung zu berücksichtigen sind:

  • Klima- und Umweltschutz
  • Gesundheitsschutz
  • städtebauliche Entwicklung
 
Mit dieser Änderung sollen Verkehrsflächen mit einem geringeren Aufwand für die umsetzende Verwaltung umgewandelt werden können. Bisher benötigten Tempo-30-Anordnungen sowie die Einführung von Zebra- und oder Fahrradstreifen einen erhöhten Begründungsaufwand, da ohne Einführung der o.g. neuen zu berücksichtigenden Belange der fließende motorisierte Individualverkehr Vorrang vor den anderen Belangen genoss.
 
Ebenfalls Teil der Neuerung ist die erleichterte Einführung von Anwohnerparkzonen, hier reicht zukünftig ein prognostizierter Parkdruck aus, d.h. das Eintreten eines tatsächlichen Parkdrucks muss nicht mehr abgewartet werden, bis die Verwaltung handeln kann.
 
Eine Änderung der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift kündigte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für Anfang 2025 an. Die Verwaltungsvorschrift nimmt genauere Definitionen der Anforderungen der StVO vor. 

 
Bewertung für die Praxis

Die in Kraft getretene Novelle wird differenziert bewertet. Den Kommunen wurde ein Handlungs- und Ermessensspielraum eröffnet, den diese zur Gestaltung des örtlichen Verkehrs nutzen können. Ob sie dies tun und die sprachlichen Änderungen der Gesetzestexte die gewünschte Vereinfachung in der Verwaltung nach sich ziehen, wird die Zukunft zeigen müssen.  Der Umsetzungswille zur Anordnung verkehrlicher Maßnahmen bleibt bei der Kommune, sodass sich durch die Novelle keine direkten Pflichtanordnungen ergeben. Zudem würden weitere unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. der „hochfrequentierten Schulweg”) eingeführt, der eine verkehrliche Anordnung ermöglicht, jedoch durch den Gesetzgeber bislang nicht weiter quantifiziert wurde. Diesbezüglich ist auf die Verwaltungsvorschrift zu warten, in der Zwischenzeit gilt es zu befürchten, dass Kommunen aufgrund der Rechtsunsicherheit auf eine zwischenzeitliche Anordnung verzichten.

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Ricarda Bans

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