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Vor der geplanten Anmeldung einer Beihilfemaßnahme empfiehlt der Verhaltenskodex, dass die Mitgliedsstaaten die Kommissionsdienststellen kontaktieren. Diese Vorabkontakte dienen der Klärung, welche Informationen und Unterlagen für eine Prüfung voraussichtlich benötigt werden sowie der Erörterung inhaltlicher Aspekte, insbesondere solche, die potenziell nicht mit den Vorschriften des Beihilferechts im Einklang stehen. Auch wird sich in dem Verhaltenskodex dazu geäußert, wie die Behörden der Mitgliedsstaaten Maßnahmen, bei denen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs unwahrscheinlich ist, durchführen können, ohne sie förmlich bei der Kommission zur Genehmigung anzumelden.
Weiterhin stellt die Europäische Kommission für unkomplizierte Fälle ein sog. gestrafftes Verfahren in Aussicht. Solche unkomplizierten Fälle können etwa dann vorliegen, wenn in den zehn Jahren vor der Voranmeldung einer Beihilfe mindestens drei Kommissionsbeschlüsse zu vergleichbaren Maßnahmen ergangen sind.
Schließlich stellt die Europäische Kommission auch mit dem sog. Portfolio-Ansatz ein Verfahren dar, mit dem die EU-Mitgliedsstaaten zweimal jährlich ihre Prioritätensetzung für die angemeldeten Maßnahmen darlegen können.
Weitere Aspekte des Verhaltenskodex sind:
Zwar stellt dieser Verhaltenskodex kein verbindliches europäisches (Sekundär-)Recht dar, allerdings dürfte die Europäische Kommission sich in ihrem verwaltungspraktischen Vorgehen an dieser Mitteilung orientieren. Der Verhaltenskodex gibt bei Beihilfeverfahren einen wichtigen Überblick über das Vorgehen und hilft insofern mehr Verfahrenssicherheit zu gewinnen.
Kompass MobilitätAusgabe 18/2018
Jörg Niemann
Diplom-Jurist
Partner
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