Muster-Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von Schäden im ÖPNV aufgrund des Ausbruchs von Covid-19 veröffentlicht

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​veröffentlicht am 01. Juli 2020

 

Bund und Länder haben den Entwurf einer Muster-Richtlinie erstellt (Stand 15.06.2020). Die Regelungen sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der Notifizierung noch anzupassen. Sie zeigen aber für Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen und Verbünde den bundes- und landesrechtlichen Regelungsbereich auf. 

Die Regelungen basieren auf dem Entwurf der Rahmenregelung des Bundes, der am 27.05.2020 der EU-Kommission zur Notifizierung vorgelegt wurde. Bislang steht eine Entscheidung der EU-Kommission noch aus.

Der Entwurf bestätigt die in den „Handlungskonzepten für Aufgabenträger in der Corona-Krise” dargestellte differenzierten Behandlung der verschiedenen Corona-bedingten Effekte. Er differenziert zwischen obligatorischen und fakultativen Regelungen, welche durch die Länder weiter ausgestaltet werden können.

Nach Ziffer 2 des Richtlinien-Entwurfs sind die ausgleichsfähigen Effekte zeitlich und sachlich begrenzt.

Zeitlich: Erfasst werden nur Schäden zwischen März und Dezember 2020.

Sachlich: Die Berücksichtigung ist auf folgende Schäden begrenzt:

  • geringere Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, wegen verminderter Verkehrsleistung (obligatorisch)
  • den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des vorausgegangenen Jahres und/oder (obligatorisch)
  • erhöhte Aufwendungen für den Infektionsschutz, z. B. für Hygienemaßnahmen, Fahrzeugumbauten, jedoch ohne Ausweitungen der Verkehrsleistungen, die nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und Ausgleichszahlungen nach der VO 1370 gedeckt werden können und damit einen Schaden darstellen (fakultativ).

Ziffer 4.2 des Entwurfs stellt klar: „Zuwendungsfähig sind die Schäden, soweit für sie kein anderweitiger Ausgleich gewährt worden ist.” Aufgabenträger haben daher im Falle von Notvergaben aufgrund von Entbindungsanträgen sehr präzise Regelungen in Abgrenzung zur Richtlinie zu treffen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Ausgleichsmittel des Bundes und der Länder nicht in Anspruch genommen werden können. 

 

Bewertung für die Praxis

Im Falle von Notvergabe durch Aufgabenträger ist insoweit sicherzustellen und nachzuweisen, welche gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in die Notvergabe einbezogen werden und wie sich der konkrete Ausgleich bemisst. So muss z.B. die zeitliche Zuordnung der Schäden (Mindereinnahmen) zum Geltungszeitraum März bis Dezember 2020 erfolgen. Die Aufgabenträger haben daher Vorgaben zu treffen, wie die Unternehmen diesen Nachweis führen müssen.

Da der Richtlinien-Entwurf aber zahlreiche fakultative Regelungen enthält (z. B. Ausgleich für Hygienemaßnahmen, Fahrzeugumbauten, jedoch ohne Ausweitungen der Verkehrsleistungen) und sich die Bundesländer noch nicht abschließend festgelegt hat, besteht derzeit für die Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen weiterhin eine hohe Unsicherheit.

 

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