Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte – Zuordnung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb

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​veröffentlicht am 31. März 2021


Das FG Münster ordnet in einem aktuellen Urteil die Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte dem steuerbegünstigten ertragsteuerfreien Zweckbetrieb zu. Die Richter machten dabei keinen Unterschied dahingehend, ob es sich um Erlöse aus der Behandlung von Kassenpatienten oder der von Privatzahlern oder Selbstzahlern handelte. Die Revision beim BFH wurde zugelassen, das Verfahren ist beim BFH anhängig.
 
Ist ein Chefarzt im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit am Krankenhaus ambulant tätig (Ermächtigungs- bzw. Privatambulanz) und zahlt er dem Krankenhaus für die Inanspruchnahme von Personal- und Sachmitteln ein Nutzungsentgelt ggf. zuzüglich eines Vorteilsausgleichs, so fallen diesen Einnahmen beim Krankenhaus in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an.

So zumindest die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung.

Das FG Münster1 hat nunmehr in einer Entscheidung die Gewinne, die ein steuerbegünstigter Krankenhausträger aus der Personal- und Sachmittelgestellung an ermächtigte Krankenhausärzte zur Behandlung von ambulanten Patienten erzielt, dem steuerbegünstigten Krankenhaus-Zweckbetrieb zugeordnet.

Mit Datum vom 13.1.2021 entschied das Gericht, dass die erzielten

  • Erlöse aus der Personal- und Sachmittelgestellung 
  • einschließlich der Abrechnungstätigkeit für die 
  • beim gemeinnützigen Krankenhausträger beschäftigten und
  • nach § 116 SGB V persönlich ermächtigten Krankenhausärzte
  • für deren ambulante Behandlung von
    • gesetzlich und
    • privat Versicherten sowie
    • Selbstzahlern
  • einschließlich eines Vorteilsausgleichs

 

dem steuerbegünstigten ertragsteuerfreien Zweckbetrieb nach § 67 Abgabenordnung (AO) zuzurechnen sind.

In der Urteilsbegründung gehen die Richter auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)2 ein, der die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten als eine typischerweise gegenüber den Patienten als Benutzer des Krankenhauses erbrachte Leistung dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuordnet. Dies gilt jedenfalls soweit das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages zu diesen Leistungen befugt ist und der Sozialversicherungsträger als Kostenträger deshalb grundsätzlich für seine Versicherten zahlen muss.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass es sich bei der Ambulanz, an die das Personal überlassen wird, um eine Krankenhausambulanz handelt und der Arzt als Krankenhausarzt im Rahmen des Krankenhausbetriebes und nicht außerhalb des Krankenhauses als niedergelassener Arzt praktiziert. Denn ein nach § 116 SGB V ermächtigter Arzt wird nicht als außerhalb des Krankenhauses praktizierender niedergelassener Arzt, sondern als Krankenhausarzt tätig.

Ebenso stand für die Richter im Blickpunkt, dass der Krankenhausträger mit diesen Leistungen seinen steuerbegünstigten Satzungszweck, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, erfüllt.

Nach Auffassung der FG-Richter fallen auch die (anteiligen) Gewinne aus der Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern aus der Personal- und Sachmittelgestellung unter den Krankenhauszweckbetrieb, da es dem Regelungscharakter des § 67 AO entspricht, dass auch diese Patientengruppen und deren Kostenträger von der Zweckbetriebsnorm erfasst werden, wenn sich die berechneten Entgelte ihnen gegenüber im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen bewegen.

Das Finanzgericht Münster hat die Revision beim BFH zugelassen. Das Verfahren ist mittlerweile beim BFH anhängig.3

Wir empfehlen, die aktuelle Steuerdeklaration dahingehend zu überprüfen, wie Personalgestellungen an ermächtigte Ärzte oder auch an andere Krankenhäuser behandelt sind und die entsprechenden Bescheide unter Hinweis auf das ergangene Urteil und die zugelassene Revision offenzuhalten.

Soweit möglich können für zurückliegende Veranlagungszeiträume entsprechende Änderungsanträge gestellt werden.

Hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich gern behilflich – sprechen Sie uns an!


_______________________________________________________
1 FG Münster vom 13.1.2021 (Az. 13 K 365/17)
2 BFH-Urteile vom 6.6.2019 (Az. V R 39/17, BFHE 264, 411, BStBl 2019, 651) und vom 31.7.2013 (Az. I R 82/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123)
3 BFH (Az. V R 2/21)

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