Erste Zwischenbeschlüsse der Schiedsstelle Brandenburg zum Pflegebudget nach § 6a KHEntgG für das Jahr 2020

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​veröffentlicht am 09. Oktober 2020, Autorin: Christiane Kraus


Die Schiedsstelle des Landes Brandenburg hat sich als erste Schiedsstelle zu einzelnen Punkten des Pflegebudgets 2020 im Rahmen eines Verfahrens äußern müssen und dabei für die Verhandlungspartner zu fünf Themenbereichen Richtwertwerte vorgegeben, die in den kommenden Budgetverhandlungen zum Tragen kommen könnten.

Die in § 17 Abs. 4b 1-3 KHG geregelte Instandhaltungspauschale von 1,1 Prozent, welche zur Deckung der jährlichen Instandhaltungskosten dient und über den Pflegesatz zur Abrechnung kommt, ist nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen. Der Zuschlag darf auch auf das Pflegeentgelt nicht erhoben werden.

Jedem Krankenhaus obliegt eine Darlegungslast gegenüber den Krankenkassen bzgl. der Forderungsunterlagen. Aus dem Vertrauens- und Verhältnismäßigkeitsprinzip ist abzuleiten, dass die von den Krankenhäusern vorgelegten Kalkulationen nur auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen sind und die Krankenkassen nicht ohne weiteres Ausgabenbelege fordern können. Dies gilt auch bei dem anteilig im Pflegebudget berücksichtigtem Personal. Bei jeglichem Personal, welches nur anteilig des Tätigkeitsumfangs in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist, ist es Aufgabe des Krankenhauses, die Anlagen 1.2 und 1.3 sowie bei Zweifeln oder Nachfragen geeignete Unterlagen vorzulegen, wie Tätigkeitsbeschreibungen, die den Anteil plausibel machen. Das Wirtschaftsprüfer Testat hat die Funktion die Angaben des Erklärungspflichtigen zu bestätigen. Der Bericht hat nicht die Funktion selbst weiter fehlende Informationen hinzufügen. Das bedeutet dem Wirtschaftsprüfer sind adäquate Unterlagen zur Prüfung und zur Nachvollziehung der einzelnen Werte vorzulegen, um die Aussagen des Krankenhauses zu bestätigen.

In der dritten Aussage der Schiedsstelle geht es vor allem um den tätigkeitsbezogenen Pflegebegriff. Das Personal, welches im Pflegebudget berücksichtigt werden darf, ist nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe zu beschränken. Die Berücksichtigung „sonstiger Berufe” im Pflegebudget gilt
auch für Stationssekretärinnen und Sozialassistent(inn)en, soweit diese anteilig in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig sind und soweit es sich um typische Tätigkeiten handelt, die auch von einer Pflegekraft ausgeübt werden. Dies gilt – anteilig – auch für die Erbringung therapeutischer Leistungen, für Personen ohne Berufsabschluss sowie für Personen mit einer geringeren als einjähriger Ausbildungsdauer.


Der Begriff „Pflegepersonal” gem. § 17b Abs. 4 Satz 1 KHG steht im Kontext mit dem anschließenden Nebensatz „das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist”. Den Begriff Pflegepersonal interpretiert die Schiedsstelle als eher unspezifisch im Sinne eines allgemeinen Oberbegriffs, dem aber dieser Nebensatz beigefügt ist, dem – tätigkeitsbezogen – weitere Personen zugeordnet werden können. Die Schlussfolgerung, dass als Pflegepersonal im Sinne des § 17b Abs. 4 KHG nur ein begrenzter Kreis von Berufsgruppen in Betracht komme, konnte die Schiedsstelle weder aus dem Gesetz noch aus der auf den § 17b Abs. 4 KHG gegründeten Vereinbarungen entnehmen.

Der Beschluss zur Handhabung der Anlage 1.2 zur PflBudgVerhV sieht vor, dass in Zeile 1 der Herleitung der pflegebudgetrelevanten Kosten „Kosten der Dienstart 01” alle Pflegepersonalkosten der Dienstart 01 entsprechend der KHBV darzustellen sind, unabhängig der Kostenstelle. Dienstart 01 erfasst damit die Kosten des gesamten Pflegediensts, welcher am Krankenbett im stationären Bereich im Krankenhaus geleistet wird. Die Schiedsstelle sieht nicht, dass die Zeile 1 der Anlage 1.2 zur PflBudgVerhV eng auszulegen ist und nur spezielle Kostenstellen darunter zu berücksichtigen sind. Unter Bezugnahme der KHBV und der PflBudgVerhV lässt sich keine Aufgliederung der Zeile 1 ableiten. Eine Abgrenzung solchen Personals, das nicht im Anwendungsbereich des KHEntgG sowie nicht am Bett tätig ist oder anderweitig vergütet wird, erfolgt gem. der Vereinbarung erst durch den Eintrag in Zeilen 5 ff. In die Dienstart 01 sind nach Ansicht der Schiedsstelle somit auch alle Pflegekräfte außerhalb des Anwendungsbereichs des KHEntgG zu erfassen.

Die zeitliche Geltung der pflegeentlastenden Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 6 KHEntgG hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine spätere oder frühere ergriffene Maßnahme ist aus dem Absatz nicht zu entnehmen. Aus dem Inkrafttretenszeitpunkt i.V.m. dem normativen Kontext („Sofern das Krankenhaus ab dem Jahr 2020 Maßnahmen ergreift oder bereits ergriffene Maßnahmen fortsetzt”) ergibt sich vielmehr ein Zusammenspiel der Daten in der Weise, dass eine im Jahr 2019 ergriffene Maßnahme erstmals im Pflegebudget 2020 zu berücksichtigen ist, und zwar dann, wenn das Krankenhaus sie, nachdem es sie im Jahr 2019 ergriffen hat, im Jahr 2020 weiter fortsetzt. Frühere Maßnahmen vor 2019 dürften daher in den Verhandlungen von den Krankenkassen nicht akzeptiert werden.

Im Pflegebudget sind nicht nur Maßnahmen zu berücksichtigen, die eine Entlastung bei der Fürsorge direkt am Patienten bewirken, sondern auch andere Maßnahmen die zur Entlastung bei der unmittelbaren Patientenversorgung führen.


Für eine Entlastung des Pflegepersonals reicht auch der Gesichtspunkt der Entlastung von Wegezeiten innerhalb der bettenführenden Stationen aus. Maßstab für die Berücksichtigung im Pflegebudget der Höhe nach ist die Höhe des Betrags eingesparter Pflegepersonalkosten. Die Durchführung der Maßnahme und die Einsparung sind durch geeignete Unterlagen für das jeweilige Budget plausibel zu machen.

 

Die Schiedsstelle sieht zudem, dass die Vereinbarungspartner die Befugnis gehabt hätten, das Pflegepersonal für den Ansatz im Pflegebudget auf bestimmte Berufsgruppen zu begrenzen bzw. eindeutig zu definieren. Diese Eingrenzung ist jedoch durch die Vereinbarungspartner bisher nicht vorgenommen worden. Die Vereinbarungspartner müssen bei den nächsten Verhandlungsrunden die Vorgaben konkretisieren, um weniger Interpretationsmöglichkeiten auf beiden Seiten zu zulassen, welche dann auch in der Umsetzung im Krankenhausalltag möglich sind.

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