Aufgepasst – Bußgelder drohen für verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen und Steueranmeldungen bei grenzüberschreitenden Leistungen!

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veröffentlicht am 30. November 2020


[Quelle: Dokumentations- und Informationssystem Deutscher Bundestag]


Der Gesetzgeber erweitert seine Sanktionsmöglichkeiten auf verspätete oder auch unvollständige Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Steueranmeldungen bei grenzüberschreitenden Leistungen mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro!
 
Wurden bislang lediglich Verstöße gegen bestimmte Nachweis- und Aufbewahrungspflichten oder einer nicht rechtzeitigen oder vollständigen Entrichtung von in Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet (§§ 26a, 26b UStG a.F.), so erweitert der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Sanktionsmöglichkeiten erheblich und sieht zukünftig auch Bußgelder von bis zu 30.000 Euro vor, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht dadurch nachkommt, dass für ihn verpflichtende Umsatzsteuervoranmeldungen oder Steueranmeldungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Leistungen, fristgerecht und vollumfänglich abgeben werden (§ 26a UStG-E).

Säumigen Unternehmen drohen damit zukünftig, neben Verspätungszuschlägen (§ 152 AO), auch hohe Bußgelder, wenn ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und Steueranmeldungen bei grenzüberschreitenden Leistungen nicht fristgerecht bei der Finanzverwaltung eingehen.

Im Kleid verfahrensrechtlicher Problemstellungen für die Finanzverwaltung, die durch das Steuerverkürzungsgesetz vom 19.12.2001 erstmalig eingeführten Bußgelder auch effektiv durchzusetzen, erweitert man nun den ursprünglichen Anwendungsbereich der Bußgeldvorschriften.

Die 2002 eingeführten Bußgeldvorschriften sollten ursprünglich, zur Begegnung von Umsatzsteuerkarussellgeschäften, Steuerausfälle dadurch vermeiden, dass die durch die Steueranmeldungen entstandenen Steuerschulden auch tatsächlich beglichen wurden. Zukünftig sollen fortan auch säumige Steuerzahlungen aller Umsatzsteuerpflichtigen erfasst werden, welche durch verspätete oder unvollständig abgegebene Voranmeldungen oder Steueranmeldungen bei grenzüberschreitenden Leistungen entstanden sind.

Stimmt der Bundesrat dieser Gesetzesänderung zu und wird der Gesetzentwurf in dieser Form verkündet, wovon im bisherigen Gesetzgebungsverfahrens auszugehen ist, dann sollen die Änderungen zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.



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Christian Höchemer

Bachelor of Arts, Steuerassistent

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