Steuerpflichtige Abrechnung von Rettungsdienstleistungen für fremde Leistungserbringer

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​veröffentlicht am 31. März 2020

 

Führt eine steuerbegünstigte Körperschaft die Abrechnung von Rettungsdienstleistungen für einen fremden Leistungserbringer gegen Entgelt durch, unterliegt diese Tätigkeit der Körperschaft- und Gewerbe- sowie der Umsatzsteuerpflicht. So entschied das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 28.08.2019 (3 K 114/15).

 

Ein Verband der freien Wohlfahrtspflege hatte mit einem Landkreis, der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes war, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Dadurch übertrug der Landkreis die Durchführung des Rettungsdienstes auf den Verband. Als Leistungserbringer des Rettungsdienstes ist der Verband als gemeinnützige und mildtätige Körperschaft anerkannt und unterliegt mit seinen Leistungen in einem Zweckbetrieb demnach nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

 

Nach der Auffassung des Verbandes sollte neben den eigenen Rettungsdienstleistungen auch die Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialversicherungsträgern für fremde Leistungserbringer einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden. Dem schloss sich das zuständige Finanzamt nicht an.

 

Auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern folgte dem nicht. Da die Abrechnung sich auf fremde Rettungsdienstleistungen bezog, fehlt es an der eigenen unmittelbaren Hilfeleistung. Ein Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) ließe sich demnach nicht annehmen. Auch die Voraussetzungen des § 65 AO seien nicht erfüllt. Mit der Abrechnung für dritte Leistungserbringer verwirkliche der Verband keine eigenen steuerbegünstigten Zwecke und trete mit nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang in Wettbewerb, da auch private Unternehmen solche Abrechnungsleistungen durchführen könnten.

 

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern folgte dem Kläger auch nicht bei der Annahme der Umsatzsteuerfreiheit solcher Abrechnungsleistungen. Eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Beförderungsleistung nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG kann diese nur sein, wenn es sich um eigene Krankentransporte handelt.

 

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 42/19 anhängig.

 

Ungeachtet dessen empfehlen wir bei der Abrechnung von Rettungsdienstleistungen für fremde Leistungserbringer von der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht auszugehen.

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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