Notwendigkeit der wörtlichen Übernahme der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO

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​veröffentlicht am 31. März 2020

 

Die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft muss eine Regelung zur Selbstlosigkeit enthalten. So hat es das Finanzgericht Düsseldorf in seinem jüngst rechtskräftig gewordenen Urteil vom 20.08.2019 entschieden (Az. 6 K 481/19 AO, rkr.).

 

Problem

Der Kläger, ein Förderverein einer Schule, beantragte nach seiner Gründung beim Finanzamt die Feststellung satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO. Seine Satzung enthielt jedoch nicht die nach der Mustersatzung vorgesehene Formulierung: „Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“ Deshalb erteilte das Finanzamt die Feststellung nach § 60a AO nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Verein Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf.

 

Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AO sind die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau zu bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung hat gem. § 60 Abs. 1 S. 2 AO die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen zu enthalten.


Eine Anerkennung als gemeinnützig komme nicht in Betracht, da die Vereinssatzung keine den Anforderungen der Mustersatzung nach § 60 Abs. 1 S. 2 AO entsprechende Regelung zur Selbstlosigkeit enthalte. Die formelle Satzungsmäßigkeit erfordert zwar nicht die wörtliche Übernahme der Mustersatzung. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich jedoch aus der Formulierung, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, nicht, dass er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

 

Empfehlungen

Es bestehen strenge formale Anforderungen in der Praxis des Gemeinnützigkeitsrechts. Bei Nichtbefolgung drohen erhebliche finanzielle Folgen wegen Versagung des Status als steuerbegünstigte Körperschaft. Wir empfehlen bei der Neufassung und jeder geplanten Änderung der Satzung den Entwurf beim zuständigen Finanzamt vorab prüfen zu lassen.


Abgesehen von der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf hinsichtlich dem fehlenden Erfordernis einer wörtlichen Übernahme der Mustersatzung empfehlen wir die enge Anlehnung an deren Wortlaut.

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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