NRW ermöglicht Kurzzeitpflege im Krankenhaus – Lohnt sich der Versorgungsvertrag?

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 21. Juni 2019

 

Krankenhäuser in NRW können künftig Kurzzeitpflege anbieten und gegenüber den Pflegekassen abrechnen. Die neue Regelung entlastet Sozialdienst und Angehörige: Die Kurzzeitpflege kann nun direkt vor Ort an den Krankenhausaufenthalt angeschlossen werden, wenn das Haus dies anbietet.

 

Doch: Lohnt sich diese Möglichkeit auch für die Häuser? Welche Voraussetzungen müssen geschaffen werden und welche Leistungen sind abrechenbar?

 

Abgerechnet wird der pflegebedingte Aufwand – nicht die Vorhaltung von Betten:

Der pflegebedingte Aufwand (einschließlich Aufwendungen für Betreuung und Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege) ist abrechenbar:

 

  • Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege kurzzeitig nicht erbracht werden kann und teilstationäre Pflege nicht hinreichend ist (§ 42 SGB XI) oder bei schwerer Krankheit / akuter Verschlimmerung der Krankheit (§ 39c SGB V) 
  • Bis zu einem Gesamtbetrag von € 1.612 im Kalenderjahr gem. § 42 SGB XI zuzüglich nicht verbrauchter Mittel gem. § 39c SGB V
  • Bis zu einem Gesamtbetrag von € 1.612 im Kalenderjahr gem. § 39c SGB V
  • Der Anspruch ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. 

 

Die Vorhaltung von Betten für die Kurzzeitpflege wird nicht refinanziert. Gemäß einer Studie des IGES Instituts aus Dezember 2017 liegt die durchschnittliche Auslastung in der Kurzzeitpflege bei rund 80 Prozent, die durchschnittliche Verweildauer bei rund 21 Tagen1. Aus diesem Grund sollte die Finanzierung aller entstehenden Kosten, insbesondere der Kosten der Kapazitätsvorhaltung, vorab wirtschaftlich geprüft werden.

 

Organisatorische und prozessuale Anforderungen sind voraussichtlich leicht in die Abläufe des Krankenhauses zu integrieren:

Die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen in der Kurzzeitpflege ergeben sich aus den „Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität und Qualitätssicherung in der Kurzzeitpflege”. Diese sind nach aktueller Gesetzeslage für alle Leistungserbringer verbindlich. Hiernach ist beispielsweise ein geeignetes Pflegedokumentationssystem vorzuhalten und die Dienstplanung ist am Pflegebedarf zu orientieren.

 

Ausbildung in der Krankenpflege qualifiziert zur verantwortlichen Pflegefachkraft:

Auch die Anforderungen an die Qualifikation der Pflegenden sind im Krankenhaus bereits angelegt: Eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege qualifiziert auch zur verantwortlichen Pflegefachkraft im Sinne des § 71 SGB XI, sofern in diesem Beruf mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre nachgewiesen werden können. Alternativ qualifiziert der Abschluss einer Ausbildung im Pflegemanagement an einer Fachhochschule oder einer Universität.

 

Räumliche Voraussetzungen werden die Einrichtung einer eigenen Abteilung erfordern:

Räumlich sind allerdings beispielsweise Gemeinschaftsräume, Bewegungsmöglichkeiten im Freien sowie eine „wohnliche Umgebung” bereitzustellen. Dies sollte auf Station regelmäßig nicht möglich sein. Daher wird die Einrichtung einer eigenen, räumlich getrennten Abteilung und damit die Vorhaltung von Betten für die Kurzzeitpflege erforderlich sein.

 

Fazit: Lohnt sich der Abschluss eines Versorgungsvertrags?

Der Bedarf nach Kurzzeitpflege im Krankenhaus wird patientenseitig vorhanden sein; das Angebot ist eine für den Patienten sinnvolle Ergänzung des Leistungsportfolios des Krankenhauses. Die Häuser erfüllen zudem bereits die meisten notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für Kurzzeitpflege. Die räumlichen Voraussetzungen werden allerdings die Einrichtung einer eigenen Abteilung erfordern. Da die Vorhaltung von Betten für die Kurzzeitpflege nicht refinanziert wird, sollte der Abschluss eines Versorgungsvertrags sorgfältig überdacht und wirtschaftlich überprüft werden.

 

1 Kurzzeitpflege in NRW - Wissenschaftliche Studie zum Stand und zu den Bedarfen

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Daniel Finsterer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

Partner

+49 221 9499 094 21

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu