Vergnügungsveranstaltung oder betrieblich veranlasst?

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​​​​veröffentlicht am 27. September 2018

Autoren: Yves Lo und Simone Müller 

 

Am 9. November 2017 setzte sich das Finanzgericht Münster mit der Frage auseinander, ob es sich bei den Kosten einer Jubiläumsveranstaltung um eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG handelt.

 

Im Jahr 2012 veranstalteten ein Verein und eine GmbH eine Jahrestagung mit 456 Teilnehmern. Satzungsmäßiger Zweck des Vereins war es „den Zusammenhalt unter sogenannten kleinen, mittelständischen Betrieben zu fördern und ihr gemeinsames Auftreten und Überleben am Markt zu unterstützen”. Gegenstand der GmbH war es „Dienstleistungen und Betreuungsleistungen aller Art zur Sicherstellung und Erhaltung positiver wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen” zu erbringen. Aufgrund des bestehenden 25. Jubiläums wurde auf Workshops, Fachvorträge und Impulsreferate verzichtet und mit einer Beachparty sowie einer Schifffahrt: „Cruisen und Feiern mit Dinner-Buffet, Gewinnspiel-Verlosung. EM-Fußball” gefeiert.  Die für diese Veranstaltung angefallenen Kosten beliefen sich auf 240.000 Euro. Diese teilten sich der Verein und die GmbH und behandelten diese als betrieblichen Aufwand nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die durchgeführte Veranstaltung nicht ausschließlich Elemente mit betrieblicher Zielsetzung enthalten habe sondern auch solche mit Zuwendungscharakter, da die Empfänger keine konkrete Gegenleistung erbracht haben. Gegen die auf dieser Grundlage erlassenen Steuerbescheide klagten der Verein und die GmbH.

 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Zusammentreffen verschiedener Branchenvertreter aus beruflichen Gründen und vor allem zur beruflichen Kontaktpflege bei der Veranstaltung im Vordergrund stand und somit die Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zweck der Veranstaltung war der berufliche Austausch und die Anwesenheit und Beteiligung der Teilnehmer stelle eine Gegenleistung zur Erfüllung diesen Zwecks dar, sodass es sich bei der Veranstaltung um keine Zuwendungen handele. Die angefallenen Kosten seien erforderlich gewesen um die Branchenvertreter zur Teilnahme zu bewegen.

 

 

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