Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Stiftung – Einkünfte aus Beteiligung an Publikums-GmbH & Co. KG steuerpflichtig

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​veröffentlicht am 28. März 2018; Autorin: Simone Müller​​​

 

Einnahmen einer gemeinnützigen Körperschaft aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Publikums-GmbH & Co. KG sind ertragssteuerpflichtig, da die Körperschaft als Mitunternehmer anzusehen ist. Eine derartige Beteiligung geht nach der aktuellen Rechtsprechung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinaus und stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO dar.

 

[Finanzgericht Düsseldorf v. 18. Dezember 2017, 6-K-1598/16-K]

 

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil am 18. Dezember 2017, dass eine nach § 5 Abs. 1. Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreite gemeinnützige Stiftung für ihre Gewinnausschüttung aus einer Beteiligung an einer Publikums-GmbH & Co. KG, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, von der Steuerbefreiung unberührt bleibt.


Hintergrund:

Die Klägerin erhielt gemäß Schenkungsvertrag vom 28. Januar 2008 eine Zustiftung in Form eines Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG. Zum Zeitpunkt der Zustiftung wurde aufgrund der wirtschaftlichen Krise der GmbH & Co. KG nicht mit Rückflüssen an die Kommanditisten in näherer Zukunft gerechnet. Somit stellte die Übertragung des Kommanditistenanteils keinen bilanziellen Vermögenswert dar und wurde mit einem negativen schenkungssteuerlichen Wert angegeben. Im Falle eines Veräußerungserlöses wäre dieser als Umschichtungsgewinn dem Stiftungsvermögen zugeführt worden. Mit einer Fortführung der Kommanditgesellschaft wurde gemäß Protokollen der Gesellschafterversammlung 2007 und 2008 nicht gerechnet. Nachschusspflichten der Kommanditisten seien gemäß Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen und die vollständige Einzahlung der Kommanditbeteiligung im Übertragungszeitpunkt zugesichert. Vor diesem Hintergrund bilanzierte die Klägerin die Kommanditbeteiligung zunächst mit einem Erinnerungswert in Höhe von 1 Euro.


Situation:

Mit geändertem Körperschaftsteuerbescheid für 2008 wurde von der Klägerin die Körperschaftsteuer auf die Einnahmen aus der Beteiligung an der Publikums-GmbH & Co. KG erhoben. Sie erhob Einspruch.


Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde abgewiesen.


Als Begründung wurde durch die Finanzverwaltung ausgeführt, dass die Stiftung mit der Beteiligung an der KG einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO begründet hat und somit die Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 6 S. 2 GewStG nicht einschlägig sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei der Beteiligung aufgrund der Eigenschaft als Mitunternehmer um eine selbständige Tätigkeit, die nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen sowie wirtschaftlichen Vorteilen ausgeführt wird und somit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG führt. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

 

Als Mitunternehmer gilt, wer Mitunternehmerinitiative entwickeln kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Diese Voraussetzungen sind bereits durch die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten im Sinne des HGB erfüllt, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind sowie eine Beteiligung am Erfolg und Misserfolg der Gesellschaft gewähren. Der Einfluss auf den Erfolg oder Misserfolg ist durch die Einlage des Kommanditanteils gegeben. Auch die Schenkung eines Kommanditanteils führt zu keiner anderweitigen Beurteilung.


Des Weiteren kann ein Minderheitskommanditist trotz einer Mehrheitsklausel Mitunternehmerinitiative entfalten, da nach dem BGH-Urteil vom 21. Januar 2014 die Treuepflichten der Mehrheit gegenüber der Minderheit die Ausübung der Mehrheitsmacht eingeschränkt sind.


Auswirkungen für die Praxis

Die aktuelle Rechtsprechung legt für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die allgemeinen Grundsätze nach der Einkommensteuer-Richtlinie zu § 15 EStG unter R 15.7 zugrunde. Dies würde die steuerliche Begünstigung gemeinnütziger Körperschaften außer Acht lassen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit gemeinnütziger Körperschaften durch die Steuerbefreiung stärken soll.


Für die tägliche Praxis ist insbesondere bei Beteiligungen an Personengesellschaften stets zu prüfen, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Wie das Urteil des Finanzgericht Düsseldorf zeigt, sind hierbei auch Beteiligungen an einer Publikums-GmbH & Co. KG zu beachten, da auch die Besonderheiten dieser Beteiligungsform einer Qualifikation des Kommanditisten als Mitunternehmer eines gewerblichen Unternehmens nicht entgegenstehen.

 

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