Aktivierung von Herstellungskosten – IDW ERS HFA 31 n.F.

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veröffentlicht am 29. November 2017

 

Aufwendungen für Vorbereitungsmaßnahmen, die vor dem Abschlussstichtag angefallen sind, aber mangels Konkretisierung des Vermögensgegenstands nicht aktivierbar waren, sollen nicht mehr (nach-)aktiviert werden dürfen.

 

[IDW ERS HFA 31 n.F. vom 15. September 2017]

 

Der Hauptfachausschuss des IDW hat Ende Oktober den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aktivierung von Herstellungskosten (IDW ERS HFA 31 n.F.) verabschiedet. Dieser Entwurf beinhaltet vor allem punktuelle Anpassungen an den erstmals verpflichtend auf Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwendenden Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss (DRS 24).


Im Hinblick auf die Aktivierung von Herstellungskosten konzentrieren sich die Änderungen in IDW ERS HFA 31 n.F. auf Aufwendungen für Vorbereitungsmaßnahmen. Vorbereitungshandlungen, die unmittelbar der Herstellung eines Vermögensgegenstandes dienen, gehören zum Herstellungsvorgang, sofern der betreffende Vermögensgegenstand bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses hinreichend konkretisiert ist. Dagegen sollen Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen, die vor dem Abschlussstichtag angefallen sind, aber mangels Konkretisierung des Vermögensgegenstands nicht aktivierbar waren, auch nicht mehr aus Vereinfachungsgründen in späteren Perioden (nach-)aktiviert werden dürfen.

 

Bisher ist es aus Vereinfachungsgründen zulässig, in einem späteren Geschäftsjahr die in der Vorperiode angefallenen Kosten im Zusammenhang mit Vorbereitungsmaßnahmen (nach) zu aktivieren, wenn ansonsten eine Abschlussänderung zulässig wäre. Beispielweise können bislang Vorbereitungsmaßnahmen wie auftragsgebundene Planungs- oder Konstruktionskosten nachträglich in einer späteren Periode aktiviert werden, wenn es erst nach Aufstellung des Jahresabschlusses zu einem Auftrag kommt und ansonsten eine Abschlussänderung zulässig wäre.

 

Für die Stellungnahme zur Rechnungslegung ist eine verpflichtende, prospektive Erstanwendung der Neufassung für die Aufstellung von Abschlüssen für Berichtsperioden vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

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Ralph Grässle

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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