Die Lieferung von ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmtem menschlichem Blutplasma ist nicht steuerbefreit

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veröffentlicht am 29. Juni 2017

 

Durch das Urteil des EuGH vom 05.10.2016 wurde entschieden, dass die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.

 

[BMF Schreiben vom 09.05.2017 (III C 3 – S 7173/14/10001)]

 

​Der EuGH hat betreffend eines Vorabentscheidungsersuchens mit Urteil vom 05. Oktober 2016 (Az. C – 412/15) zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Umsatzsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) entschieden. Es ging dabei um die Umsatzsteuerpflicht einer von einem Blutspendezentrum ausgeübten Tätigkeit der Lieferung von Blutplasma zum Zwecke der Herstellung von Arzneimitteln.

Die Vorlagefrage beschäftigte sich damit, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 dahingehend auszulegen ist, dass neben der Lieferung von menschlichem Blut, welche die Mitgliedstaaten steuerfrei halten müssen, auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma von der Steuerbefreiung umfasst ist, wenn dieses nicht für therapeutische Zwecke, sondern arzneimittelbedingt gewonnen wurde. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Ergebnis verneint. Es kann keine Steuerbefreiung für Blutplasma angenommen werden, wenn dieses nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.

 

Das BMF Schreiben vom 09.05.2017 hat nun zu den Folgen dieses Urteils Stellung genommen. Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) nun Abschnitt 4.17.1. Abs. 1 wie folgt gefasst: „Zum menschlichen Blut gehören sowohl Erzeugnisse aus Vollblut, wie Frischblut- und Vollblutkonserven, als auch Erzeugnisse aus Blutbestandteilen, z.B. Blutzellen und Blutplasma, wie Serum- und Plasmakonserven, Heparin-Blutkonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile, z.B. Thrombozytenkonzentrat und Erytrozytenkonzentrat. Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.”

 

Zukünftig werden die Grundsätze des BMF Schreibens in allen offenen Fällen angewendet. Wenn Unternehmen abweichend von dem neu gefassten Abschnitt 4.17.1. Abs. 1 des UStAE Leistungen umsatzsteuerfrei behandelt hat, wird dies rückwirkend vor dem 01.07.2017 nicht beanstandet.

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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