Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017 im Überblick ​(Teil II stationäre Pflege)

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veröffentlicht am 2. Mai 2017

 

Autorin: Jana Wollmann

 

Teil II zur stationären Pflegen ergeht in Ergänzung zum Beitrag des Kompass Gesundheit und Soziales Nr. 04/2017 und zeigt Leistungen der Pflegeversicherung auf, die dem Pflegebedürftigen bei der stationären Pflege zustehen.

 

​[Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) vom 23.12.2016]

 

1. Kurzzeitpflege

Es gibt oft Situationen, in denen Pflegebedürftige lediglich für eine begrenzte Zeit, z.B. nur übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, auf vollstationäre Pflege angewiesen sind. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

 

Bereits seit dem 1. Januar 2016 besteht dabei ein Anspruch auf bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege. Diese Ansprüche gelten ab dem 1. Januar 2017 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

 

2. Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege

Ab 1. Januar 2017 haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst dabei auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder Nachtpflege und zurück.

 

Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung und dem Pflegegeld in vollem Umfang und ohne, dass eine Anrechnung zu befürchten wäre in Anspruch genommen werden. Personen im Pflegegrad 1 können hierfür nur ihren Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen.

 

3. Leistungen bei vollstationärer Pflege

Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, unterstützt.

 

Um Einbußen, die sich aus der Umstellung auf das System der Pflegegrade ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten ab 1. Januar 2017 einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, der die Differenz ausgleichen soll, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil seit dem 1. Januar 2017 geltenden Pflegesatz höher sein sollte als im Dezember 2016. Seit dem 1. Januar 2017 erhalten außerdem auch Pflegebedürftige mit Demenz, die bisher unter die sogenannte „Pflegestufe 0” gefallen sind, Anspruch auf Leistungen zur vollstationären Pflege. Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

 

4. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Wenn Pflegebedürftige sich in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen aufhalten, übernimmt die Pflegekasse pauschal zehn Prozent des Heimentgelts, höchstens jedoch 266 Euro monatlich an den Heimkosten. Unter einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen versteht man eine Einrichtung, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. Die Pflegebedürftigen haben darüber hinaus Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden. Wird für die Tage, an denen die pflegebedürftigen Behinderten zu Hause gepflegt und betreut werden anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege (vgl. § 43a SGB XI).

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

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